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Entscheidung 14 Os 40/05x×

Entscheidung 14 Os 40/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os40/05x

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alisa A***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. September 2004, GZ 22 Hv 45/04y-29, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alisa A***** des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (A) und des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat sie am 30. September 2003 in Hinterriss

A) ein ihr anvertrautes Gut, nämlich Verkaufserlöse aus dem von der Agrargemeinschaft Engalm-Hinterriss betriebenen „Bauernladen" im Gesamtbetrag von 7.238 Euro, welche sie an den Geschäftsführer der Agrargemeinschaft Robert W***** hätte weiterleiten sollen, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem sie den Geldbetrag für sich behielt;

B) an einer fremden Sache, nämlich dem im Eigentum der Agrargemeinschaft Engalm-Hinterriss stehenden Gebäude des Bauernladens, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem sie im ihr zugewiesenen Personalzimmer mit einer offenen Flamme ein Feuer entfachte, das nur durch einen massiven Feuerwehreinsatz eingedämmt werden konnte und welches einen Gesamtschaden von zumindest 200.000 Euro verursachte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zunächst, aus dem Umgang der Angeklagten mit dem Heizkörper in ihrem Personalzimmer sei „bei richtiger Würdigung und Berücksichtigung der Denkgesetze eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar". Inwiefern von den Tatrichtern die Denkgesetze verletzt worden wären, wird indes nicht dargestellt. Die Beschwerde zeigt somit keinen Begründungsmangel auf, sondern will aus den Beweisergebnissen nur andere Schlüsse ableiten. Sie bekämpft damit lediglich unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Mit der Frage, ob die Rechtsmittelwerberin die Tür zu ihrem Personalzimmer versperrt hatte, hat sich das Tatgericht ohnedies auseinandergesetzt (US 13).

Die Tatsache, dass im Geldsäckchen nur zwei Münzen waren, wurde im Urteil ausdrücklich konstatiert (US 6 Absatz 2,). Das Erstgericht hat jedoch den Umstand, dass von ihnen keine Reste gefunden wurden, als Indiz dafür gewertet, dass sie ebenso wie die Banknoten nicht im Brandbereich verwahrt waren.

Die weiteren Ausführungen über das Verschwinden des Geldes aus dem Zimmer stellen Spekulationen dar und widersprechen den vom Urteil hinzu zitierten Gutachten der Sachverständigen MMag. Dr. Robert Hinz und Helmut Ostermann (US 11 f in Verbindung mit S 229 f und S 265). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ficht nach dem eigenen Vorbringen die „Beweiswürdigung des Erstgerichtes soweit im Rahmen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO zulässig" an. Eine Tatsachenrüge ist aber nur berechtigt, wenn sie auf Aktengrundlage Tatsachen aufzuzeigen vermag, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ergeben. Die Beschwerde hingegen versucht lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung aufgrund eigener Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter als unrichtig hinzustellen und aus dem Beweisverfahren andere, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse abzuleiten. Solcherart werden aber keine Umstände dargestellt, welche die angeführten erheblichen Bedenken erzeugen könnten.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst „eindeutige Feststellungen zur Tathandlung im Sinne einer Zueignung", übergeht dabei aber die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach die Angeklagte den ihr anvertrauten Bargeldbetrag auf ihrem Zimmer verwahrte und für sich behielt, wobei es ihr darauf ankam, sich durch die Zueignung des anvertrauten Bargeldbetrages unrechtmäßig zu bereichern (US 8 Absatz 2,). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77313 14Os40.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00040.05X.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0140OS00040_05X0000_000