Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst, aus dem Umgang der Angeklagten mit dem Heizkörper in ihrem Personalzimmer sei „bei richtiger Würdigung und Berücksichtigung der Denkgesetze eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar". Inwiefern von den Tatrichtern die Denkgesetze verletzt worden wären, wird indes nicht dargestellt. Die Beschwerde zeigt somit keinen Begründungsmangel auf, sondern will aus den Beweisergebnissen nur andere Schlüsse ableiten. Sie bekämpft damit lediglich unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Mit der Frage, ob die Rechtsmittelwerberin die Tür zu ihrem Personalzimmer versperrt hatte, hat sich das Tatgericht ohnedies auseinandergesetzt (US 13).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zunächst, aus dem Umgang der Angeklagten mit dem Heizkörper in ihrem Personalzimmer sei „bei richtiger Würdigung und Berücksichtigung der Denkgesetze eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar". Inwiefern von den Tatrichtern die Denkgesetze verletzt worden wären, wird indes nicht dargestellt. Die Beschwerde zeigt somit keinen Begründungsmangel auf, sondern will aus den Beweisergebnissen nur andere Schlüsse ableiten. Sie bekämpft damit lediglich unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Mit der Frage, ob die Rechtsmittelwerberin die Tür zu ihrem Personalzimmer versperrt hatte, hat sich das Tatgericht ohnedies auseinandergesetzt (US 13).
Die Tatsache, dass im Geldsäckchen nur zwei Münzen waren, wurde im Urteil ausdrücklich konstatiert (US 6 Abs 2). Das Erstgericht hat jedoch den Umstand, dass von ihnen keine Reste gefunden wurden, als Indiz dafür gewertet, dass sie ebenso wie die Banknoten nicht im Brandbereich verwahrt waren.Die Tatsache, dass im Geldsäckchen nur zwei Münzen waren, wurde im Urteil ausdrücklich konstatiert (US 6 Absatz 2,). Das Erstgericht hat jedoch den Umstand, dass von ihnen keine Reste gefunden wurden, als Indiz dafür gewertet, dass sie ebenso wie die Banknoten nicht im Brandbereich verwahrt waren.
Die weiteren Ausführungen über das Verschwinden des Geldes aus dem Zimmer stellen Spekulationen dar und widersprechen den vom Urteil hinzu zitierten Gutachten der Sachverständigen MMag. Dr. Robert Hinz und Helmut Ostermann (US 11 f iVm S 229 f und S 265). Die Tatsachenrüge (Z 5a) ficht nach dem eigenen Vorbringen die „Beweiswürdigung des Erstgerichtes soweit im Rahmen des § 281 Abs 1 Z 5a StPO zulässig" an. Eine Tatsachenrüge ist aber nur berechtigt, wenn sie auf Aktengrundlage Tatsachen aufzuzeigen vermag, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ergeben. Die Beschwerde hingegen versucht lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung aufgrund eigener Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter als unrichtig hinzustellen und aus dem Beweisverfahren andere, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse abzuleiten. Solcherart werden aber keine Umstände dargestellt, welche die angeführten erheblichen Bedenken erzeugen könnten.Die weiteren Ausführungen über das Verschwinden des Geldes aus dem Zimmer stellen Spekulationen dar und widersprechen den vom Urteil hinzu zitierten Gutachten der Sachverständigen MMag. Dr. Robert Hinz und Helmut Ostermann (US 11 f in Verbindung mit S 229 f und S 265). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ficht nach dem eigenen Vorbringen die „Beweiswürdigung des Erstgerichtes soweit im Rahmen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO zulässig" an. Eine Tatsachenrüge ist aber nur berechtigt, wenn sie auf Aktengrundlage Tatsachen aufzuzeigen vermag, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ergeben. Die Beschwerde hingegen versucht lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung aufgrund eigener Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter als unrichtig hinzustellen und aus dem Beweisverfahren andere, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse abzuleiten. Solcherart werden aber keine Umstände dargestellt, welche die angeführten erheblichen Bedenken erzeugen könnten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst „eindeutige Feststellungen zur Tathandlung im Sinne einer Zueignung", übergeht dabei aber die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach die Angeklagte den ihr anvertrauten Bargeldbetrag auf ihrem Zimmer verwahrte und für sich behielt, wobei es ihr darauf ankam, sich durch die Zueignung des anvertrauten Bargeldbetrages unrechtmäßig zu bereichern (US 8 Abs 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst „eindeutige Feststellungen zur Tathandlung im Sinne einer Zueignung", übergeht dabei aber die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach die Angeklagte den ihr anvertrauten Bargeldbetrag auf ihrem Zimmer verwahrte und für sich behielt, wobei es ihr darauf ankam, sich durch die Zueignung des anvertrauten Bargeldbetrages unrechtmäßig zu bereichern (US 8 Absatz 2,). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.