Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde der zuletzt als Einrichtungsberater tätig gewesene Angeklagte Walter L*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach liegen ihm - insoweit unangefochten - 11 vollendete Betrügereien mit einem Schaden von zusammen 331.144,94 S zur Last, wobei es sich in der Hauptsache um die Herauslockung von Darlehen oder Anzahlungen (für die vorgeblich zugesagte Lieferung von Einrichtungsgegenständen) handelte.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde der zuletzt als Einrichtungsberater tätig gewesene Angeklagte Walter L*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach liegen ihm - insoweit unangefochten - 11 vollendete Betrügereien mit einem Schaden von zusammen 331.144,94 S zur Last, wobei es sich in der Hauptsache um die Herauslockung von Darlehen oder Anzahlungen (für die vorgeblich zugesagte Lieferung von Einrichtungsgegenständen) handelte.
Darüber hinaus wird ihm laut Punkt 9 des Urteilssatzes (neben einer bei den vorerwähnten vollendeten Betrügereien bereits mitgezählten gelungenen Verleitung zur Lieferung von Kellerfenstern im Wert von 9.590 S) als Betrugsversuch zum Vorwurf gemacht, zwischen dem 26.Juni und 20.Juli 1989 in Weiz in 5 Fällen bei der Tischlerei Peter M***, Handels- & Montagefachbetrieb, unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit mit dem Hinweis auf den aufrechten Bestand von entsprechenden Lieferaufträgen seiner Kunden Fenster und Türen im Gesamtwert von 276.979 S bestellt zu haben, zu deren Auslieferung es allerdings nicht mehr gekommen ist, nachdem der Angeklagte der Firma Peter M*** am 25.August 1989 telefonisch mitgeteilt hatte, zahlungsunfähig und daher nicht mehr in der Lage zu sein, die bestellten Waren zu übernehmen (US 8 verso).
Nur gegen den Schuldspruch wegen dieses Betrugsversuches richtet sich die auf die Gründe der Z 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Nach den dazu getroffenen wesentlichen Urteilsfeststellungen bestellte der Angeklagte bei der Firma Peter M*** am 26. Juni 1989 zunächst 7 Kellerfenster zum Preis von zusammenNur gegen den Schuldspruch wegen dieses Betrugsversuches richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Nach den dazu getroffenen wesentlichen Urteilsfeststellungen bestellte der Angeklagte bei der Firma Peter M*** am 26. Juni 1989 zunächst 7 Kellerfenster zum Preis von zusammen
9.590 S, die ihm nach Beschaffung über den Erzeuger I*** von der Firma M*** am 18.Juli 1989 ausgeliefert und mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen fakturiert wurden, demnach spätestens am 17. August 1989 zu bezahlen gewesen wären. Der Angeklagte lieferte diese Kellerfenster zwar an seinen Kunden Ernst M*** (der dafür sowie für andere Bestellungen bereits eine Anzahlung von 60.000 S geleistet hatte) weiter, ließ aber die Rechnung der Firma M*** seinem Vorsatz entsprechend unbeglichen (vollendeter Betrug laut dem unbekämpften Teil des Urteilsfaktums 9). Außerdem gab der Angeklagte bei der Firma M*** über deren Außendienstmitarbeiter Gerald P*** noch folgende Bestellungen von Fenstern und Türen auf:
am 26.Juni 1989 über 2.149 S
am 27.Juni 1989 über 135.500 S
am 13.Juli 1989 über 80.400 S
am 14.Juli 1989 über 19.330 S
am 20.Juli 1989 über 39.600 S
zusammen demnach über 276.979 S.
Auch bei diesen Bestellungen handelte der Beschwerdeführer - was von ihm in seinem Rechtsmittel keineswegs bestritten wird - mit Betrugsvorsatz (US 1 verso, 9 verso und 10). Am 25.August 1989 kam es dann zu dem bereits erwähnten Telefonat des Angeklagten mit einer Angestellten der Firma M***, bei dem er seine Täuschungshandlungen aufdeckte. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits sämtliche Bestellungen des Angeklagten von der Firma M*** an die jeweiligen Erzeugungsbetriebe weitergeleitet und von diesen zum Teil auch schon realisiert worden. In weiterer Folge wurden auch die restlichen Fenster und Türen an die Firma M*** ausgeliefert, von dieser jedoch nicht mehr an den Angeklagten weitergegeben. Im Rahmen der auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge vermißt der Beschwerdeführer Feststellungen darüber, ob seitens der Firma M*** nach seinem Anruf vom 25.August 1989 etwas unternommen worden ist, um weitere Lieferungen der Erzeugerfirmen zu stoppen oder inwieweit es ihr gelungen ist, die gelieferten Fenster und Türen anderweitig zu veräußern, und solcherart den "entstandenen Schaden im Betrag von 276.979 S" abzuwenden oder zu reduzieren.Auch bei diesen Bestellungen handelte der Beschwerdeführer - was von ihm in seinem Rechtsmittel keineswegs bestritten wird - mit Betrugsvorsatz (US 1 verso, 9 verso und 10). Am 25.August 1989 kam es dann zu dem bereits erwähnten Telefonat des Angeklagten mit einer Angestellten der Firma M***, bei dem er seine Täuschungshandlungen aufdeckte. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits sämtliche Bestellungen des Angeklagten von der Firma M*** an die jeweiligen Erzeugungsbetriebe weitergeleitet und von diesen zum Teil auch schon realisiert worden. In weiterer Folge wurden auch die restlichen Fenster und Türen an die Firma M*** ausgeliefert, von dieser jedoch nicht mehr an den Angeklagten weitergegeben. Im Rahmen der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Rechtsrüge vermißt der Beschwerdeführer Feststellungen darüber, ob seitens der Firma M*** nach seinem Anruf vom 25.August 1989 etwas unternommen worden ist, um weitere Lieferungen der Erzeugerfirmen zu stoppen oder inwieweit es ihr gelungen ist, die gelieferten Fenster und Türen anderweitig zu veräußern, und solcherart den "entstandenen Schaden im Betrag von 276.979 S" abzuwenden oder zu reduzieren.