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Entscheidung 14 Os 40/96×

Entscheidung 14 Os 40/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os40/96

Entscheidungsdatum

18.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann Bernhard K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14.Dezember 1995, GZ 12 römisch fünf r 683/95-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hermann Bernhard K***** ua (zu A und B) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Qualifikationsausspruch nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit der Begründung, die Summe der Werte der gestohlenen und zu stehlen versuchten Sachen (Paragraph 29, StGB), nämlich 25.686,50 S, errechne sich aus Summanden, die zum Teil nur mit "Cirka"-Beträgen angegeben sind, weshalb mit Rücksicht auf den die Wertgrenze von 25.000 S nur geringfügig übersteigenden Gesamtbetrag exakte Wertfeststellungen erforderlich gewesen wären, um die Wertqualifikation mit Sicherheit annehmen zu können.

Dabei übergeht der Beschwerdeführer allerdings die Konstatierung (US 3), daß "der Wert der von Hermann Bernhard K***** gestohlenen und jener Sachen, die er zu stehlen versuchte, 25.000 S übersteigt", womit das Erstgericht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat, daß der Unsicherheitsfaktor bei der Schadensberechnung diese jedenfalls nicht in einem Maße tangiert, daß dadurch ein Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB in Frage gestellt sein könnte.

Mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt ver- fehlt die Beschwerde somit eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weshalb sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ist darnach das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E41745 14D00406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00040.96.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19960318_OGH0002_0140OS00040_9600000_000