Nur gegen den Qualifikationsausspruch nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit der Begründung, die Summe der Werte der gestohlenen und zu stehlen versuchten Sachen (§ 29 StGB), nämlich 25.686,50 S, errechne sich aus Summanden, die zum Teil nur mit "Cirka"-Beträgen angegeben sind, weshalb mit Rücksicht auf den die Wertgrenze von 25.000 S nur geringfügig übersteigenden Gesamtbetrag exakte Wertfeststellungen erforderlich gewesen wären, um die Wertqualifikation mit Sicherheit annehmen zu können.Nur gegen den Qualifikationsausspruch nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit der Begründung, die Summe der Werte der gestohlenen und zu stehlen versuchten Sachen (Paragraph 29, StGB), nämlich 25.686,50 S, errechne sich aus Summanden, die zum Teil nur mit "Cirka"-Beträgen angegeben sind, weshalb mit Rücksicht auf den die Wertgrenze von 25.000 S nur geringfügig übersteigenden Gesamtbetrag exakte Wertfeststellungen erforderlich gewesen wären, um die Wertqualifikation mit Sicherheit annehmen zu können.
Dabei übergeht der Beschwerdeführer allerdings die Konstatierung (US 3), daß "der Wert der von Hermann Bernhard K***** gestohlenen und jener Sachen, die er zu stehlen versuchte, 25.000 S übersteigt", womit das Erstgericht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat, daß der Unsicherheitsfaktor bei der Schadensberechnung diese jedenfalls nicht in einem Maße tangiert, daß dadurch ein Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB in Frage gestellt sein könnte.Dabei übergeht der Beschwerdeführer allerdings die Konstatierung (US 3), daß "der Wert der von Hermann Bernhard K***** gestohlenen und jener Sachen, die er zu stehlen versuchte, 25.000 S übersteigt", womit das Erstgericht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat, daß der Unsicherheitsfaktor bei der Schadensberechnung diese jedenfalls nicht in einem Maße tangiert, daß dadurch ein Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB in Frage gestellt sein könnte.
Mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt ver- fehlt die Beschwerde somit eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weshalb sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ist darnach das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).Mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt ver- fehlt die Beschwerde somit eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weshalb sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ist darnach das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.