Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Kristian P*****:
Dieser Angeklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2004 zwar Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 69), nach Urteilszustellung jedoch nur eine Berufung ausgeführt (ON 83). Da er weder bei der Rechtsmittelanmeldung noch in der Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Dieser Angeklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2004 zwar Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 69), nach Urteilszustellung jedoch nur eine Berufung ausgeführt (ON 83). Da er weder bei der Rechtsmittelanmeldung noch in der Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Pavel K*****:
Dessen auf § 345 Abs 1 Z 6, 9 und 10a StPO gestützteDessen auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 9 und 10 a StPO gestützte
Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:
Soweit der Beschwerdeführer bei grammatikalischer Interpretation der Eventualfrage II. zu dem Ergebnis kommt, diese wäre widersinnig formuliert und der bezügliche Wahrspruch daher in sich widersprüchlich, weil nach der Formulierung der Frage die Tathandlungen gegen den Angeklagten Kristian P***** gesetzt worden wären, übergeht er, dass sich aus der Gesamtheit der Fragestellung, insbesondere im Zusammenhalt mit der Hauptfrage II. und deren Beantwortung eindeutig ergibt, dass mit dem Wort "ihn" das Tatopfer Alexander Kö***** gemeint war. Daher wird weder der Nichtigkeitsgrund der Z 6 noch jener der Z 9 zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Auch aus dem Umstand, dass in der Urteilsausfertigung die Eventualfrage II. in diesem Sinn (zur Klarstellung und ausdrücklich ersichtlich gemacht) entsprechend ergänzt wurde (US 4), kann eine Nichtigkeit nicht abgeleitet werden.Soweit der Beschwerdeführer bei grammatikalischer Interpretation der Eventualfrage römisch zwei. zu dem Ergebnis kommt, diese wäre widersinnig formuliert und der bezügliche Wahrspruch daher in sich widersprüchlich, weil nach der Formulierung der Frage die Tathandlungen gegen den Angeklagten Kristian P***** gesetzt worden wären, übergeht er, dass sich aus der Gesamtheit der Fragestellung, insbesondere im Zusammenhalt mit der Hauptfrage römisch zwei. und deren Beantwortung eindeutig ergibt, dass mit dem Wort "ihn" das Tatopfer Alexander Kö***** gemeint war. Daher wird weder der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, noch jener der Ziffer 9, zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Auch aus dem Umstand, dass in der Urteilsausfertigung die Eventualfrage römisch zwei. in diesem Sinn (zur Klarstellung und ausdrücklich ersichtlich gemacht) entsprechend ergänzt wurde (US 4), kann eine Nichtigkeit nicht abgeleitet werden.
Mit dem Hinweis darauf, dass die Anklage dem Beschwerdeführer lediglich eine Beitragstäterschaft anlaste, die diesbezügliche Hauptfrage III. von den Geschworenen jedoch mehrheitlich verneint worden sei, werden sich aus dem Akt ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs (Z 10a) nicht aufgezeigt. Dadurch, dass die Geschworenen hinsichtlich der Hauptfrage II. die Passage "mit einem unbekannten Mittäter" durch Anführung seines Namens ersetzten, mithin im Übrigen unmissverständlich zum Ausdruck brachten, dass sie von einer Mittäterschaft beider Angeklagter ausgingen, kann sich Pavel K***** nicht beschwert erachten, weil diese Schuldfrage ausschließlich den Angeklagten Kristian P***** betrifft.Mit dem Hinweis darauf, dass die Anklage dem Beschwerdeführer lediglich eine Beitragstäterschaft anlaste, die diesbezügliche Hauptfrage römisch drei. von den Geschworenen jedoch mehrheitlich verneint worden sei, werden sich aus dem Akt ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs (Ziffer 10 a,) nicht aufgezeigt. Dadurch, dass die Geschworenen hinsichtlich der Hauptfrage römisch zwei. die Passage "mit einem unbekannten Mittäter" durch Anführung seines Namens ersetzten, mithin im Übrigen unmissverständlich zum Ausdruck brachten, dass sie von einer Mittäterschaft beider Angeklagter ausgingen, kann sich Pavel K***** nicht beschwert erachten, weil diese Schuldfrage ausschließlich den Angeklagten Kristian P***** betrifft.
Auch diese Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Auch diese Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten sowie über die implizierte Beschwerde des Pavel K***** wird gemäß §§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.Über die Berufungen der Angeklagten sowie über die implizierte Beschwerde des Pavel K***** wird gemäß Paragraphen 344, 285 i, 498, Absatz 3, StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 390a Abs 1, 344 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 390 a, Absatz eins, 344, StPO begründet.