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Entscheidung 14 Os 41/04×

Entscheidung 14 Os 41/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os41/04

Entscheidungsdatum

05.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kristian P***** und Pavel K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Salzburg vom 14. Jänner 2004, GZ 39 Hv 177/03a-77, sowie über die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten K***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Kristian P***** und Pavel K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB (römisch zwei), P***** überdies des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (römisch eins) schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, haben sie (am 1. September 2003 in Salzburg) im gemeinsamen Zusammenwirken Alexander Kö***** dadurch, dass ihn Pavel K***** ansprang, "in den Schwitzkasten nahm", ihn beide zu Boden drückten und Pavel K***** drohend ein Küchenmesser gegen dessen Hals richtete, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 3.047,08 EUR und Telefonwertkarten im Wert von 1.745,12 EUR, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt haben (römisch zwei).

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Kristian P*****:

Dieser Angeklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2004 zwar Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 69), nach Urteilszustellung jedoch nur eine Berufung ausgeführt (ON 83). Da er weder bei der Rechtsmittelanmeldung noch in der Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Pavel K*****:

Dessen auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 9 und 10 a StPO gestützte

Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:

Soweit der Beschwerdeführer bei grammatikalischer Interpretation der Eventualfrage römisch zwei. zu dem Ergebnis kommt, diese wäre widersinnig formuliert und der bezügliche Wahrspruch daher in sich widersprüchlich, weil nach der Formulierung der Frage die Tathandlungen gegen den Angeklagten Kristian P***** gesetzt worden wären, übergeht er, dass sich aus der Gesamtheit der Fragestellung, insbesondere im Zusammenhalt mit der Hauptfrage römisch zwei. und deren Beantwortung eindeutig ergibt, dass mit dem Wort "ihn" das Tatopfer Alexander Kö***** gemeint war. Daher wird weder der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, noch jener der Ziffer 9, zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Auch aus dem Umstand, dass in der Urteilsausfertigung die Eventualfrage römisch zwei. in diesem Sinn (zur Klarstellung und ausdrücklich ersichtlich gemacht) entsprechend ergänzt wurde (US 4), kann eine Nichtigkeit nicht abgeleitet werden.

Mit dem Hinweis darauf, dass die Anklage dem Beschwerdeführer lediglich eine Beitragstäterschaft anlaste, die diesbezügliche Hauptfrage römisch drei. von den Geschworenen jedoch mehrheitlich verneint worden sei, werden sich aus dem Akt ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs (Ziffer 10 a,) nicht aufgezeigt. Dadurch, dass die Geschworenen hinsichtlich der Hauptfrage römisch zwei. die Passage "mit einem unbekannten Mittäter" durch Anführung seines Namens ersetzten, mithin im Übrigen unmissverständlich zum Ausdruck brachten, dass sie von einer Mittäterschaft beider Angeklagter ausgingen, kann sich Pavel K***** nicht beschwert erachten, weil diese Schuldfrage ausschließlich den Angeklagten Kristian P***** betrifft.

Auch diese Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Angeklagten sowie über die implizierte Beschwerde des Pavel K***** wird gemäß Paragraphen 344, 285 i, 498, Absatz 3, StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 390 a, Absatz eins, 344, StPO begründet.

Anmerkung

E73046 14Os41.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00041.04.0505.000

Dokumentnummer

JJT_20040505_OGH0002_0140OS00041_0400000_000