Die dagegen von der Angeklagten aus den Gründen der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen von der Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Undifferenziert gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5a und Z 9 lit a StPO behauptet die Beschwerde zunächst zum Schuldspruch I.11. das Fehlen von „ausreichenden" Feststellungen für die Unterstellung des Sachverhaltes unter §§ 146 ff StGB (Z 9 lit a), weil eine Schädigung der Getäuschten nicht eingetreten sei. Sie räumt aber gleichzeitig ein, dass nach den Konstatierungen des Erstgerichtes der betrügerisch herausgelockte Betrag von Mag. Rudolf H***** am 10. April 1998 auf das Konto der Angeklagten überwiesen und dort in der Folge gutgeschrieben wurde, die Rücküberweisung durch Mag. Hedwig Z***** aber erst am 14. April 1998 erfolgte und erweist sich solcherart als unschlüssig. Weshalb nämlich bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei - durch Täuschung über die materiellrechtlichen Voraussetzungen erschlichener - Überweisung eines Geldbetrages auf das Privatkonto der Angeklagten und solcherart eingeräumter Verfügungsmacht, der Eintritt eines Vermögensschadens aufgrund späterer Rücküberweisung zu verneinen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar (vgl dazu Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 89 ff).Undifferenziert gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, StPO behauptet die Beschwerde zunächst zum Schuldspruch römisch eins.11. das Fehlen von „ausreichenden" Feststellungen für die Unterstellung des Sachverhaltes unter Paragraphen 146, ff StGB (Ziffer 9, Litera a,), weil eine Schädigung der Getäuschten nicht eingetreten sei. Sie räumt aber gleichzeitig ein, dass nach den Konstatierungen des Erstgerichtes der betrügerisch herausgelockte Betrag von Mag. Rudolf H***** am 10. April 1998 auf das Konto der Angeklagten überwiesen und dort in der Folge gutgeschrieben wurde, die Rücküberweisung durch Mag. Hedwig Z***** aber erst am 14. April 1998 erfolgte und erweist sich solcherart als unschlüssig. Weshalb nämlich bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei - durch Täuschung über die materiellrechtlichen Voraussetzungen erschlichener - Überweisung eines Geldbetrages auf das Privatkonto der Angeklagten und solcherart eingeräumter Verfügungsmacht, der Eintritt eines Vermögensschadens aufgrund späterer Rücküberweisung zu verneinen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar vergleiche dazu Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 89 ff).
Die Rüge fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) zitiert bloß einen Teil der diesbezüglichen Begründung des Erstgerichtes (US 55 f), übergeht aber die - sowohl das voluntative als auch das kognitive Vorsatzelement deutlich zum Ausdruck bringenden - Konstatierungen des Ersturteils (US 42). Unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO geht die Argumentation schon deshalb fehl, weil dem Vorbringen jener Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweise zu entnehmen ist (§ 285a Z 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).Die Rüge fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) zitiert bloß einen Teil der diesbezüglichen Begründung des Erstgerichtes (US 55 f), übergeht aber die - sowohl das voluntative als auch das kognitive Vorsatzelement deutlich zum Ausdruck bringenden - Konstatierungen des Ersturteils (US 42). Unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geht die Argumentation schon deshalb fehl, weil dem Vorbringen jener Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweise zu entnehmen ist (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
Mit der Verantwortung der Angeklagten, sie habe auf dem dem Ehepaar H***** im April 1998 übermittelten Zahlschein irrtümlich ihre Privatkontonummer an Stelle jener des für die Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamtes angegeben, haben sich die Tatrichter im Übrigen gar wohl ausführlich auseinandergesetzt und ihr mit Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung den Glauben versagt (US 55 f).
Den weiteren Beschwerdeeinwand, der Schuldspruch I.12 sei angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ergangen, weil die Überweisung des von der Angeklagten herausgelockten Betrages auf das überschuldete Einkommenssteuerkonto des Mag. Rudolf H***** beim Finanzamt Spittal a.d.Drau erfolgte, dort zur teilweisen Begleichung der Außenstände verbucht wurde und demnach im Vermögen des Mag. H***** verblieb, sodass weder eine Vermögensschädigung des Ehepaares H***** noch eine Bereicherung der Angeklagten eingetreten sei, stützt die Beschwerdeführerin ebenfalls pauschal auf Z 5a und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. Nach den (hier zusammengefasst wiedergegebenen) Urteilsannahmen täuschte die Angeklagte im Mai 1998 durch Übermittlung eines Zahlscheins, der auf ATS 586.358,-- lautete, als Einzahler Mag. Rudolf H***** und als Empfänger das Finanzamt Spittal a.d. Drau auswies und einen Hinweis auf den Verlassenschaftsakt enthielt, den Inhabern der Apotheke „Zur Hygiea" bewusst wahrheitswidrig vor, bei dem Betrag handle es sich um die von Mag. Charlotte H***** als Erbin ihres verstorbenen Vaters zu bezahlende Erbschaftssteuer. Tatsächlich war der Erbschaftssteuerbescheid zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erstellt und die Zahlung demgemäß noch nicht fällig. Durch das Vorgehen der Angeklagten wurden Mag. Rudolf und Mag. Charlotte H***** getäuscht und so verleitet, die Summe vom Firmenkonto der Apotheke an das genannte Finanzamt zu überweisen und als Privatentnahme der Mag. Charlotte H***** zu verbuchen. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde der Betrag in der Folge beim Finanzamt Spittal a.d.Drau dem überschuldeten Einkommenssteuerkonto des Mag. Rudolf H***** gutgeschrieben, wodurch sich dessen Saldo verringerte. Erst im März 2001 erfuhr Mag. Charlotte H*****, dass die Erbschaftssteuer tatsächlich noch unberichtigt aushaftete, worauf ihr - in der Zwischenzeit geschiedener - Ehemann den geforderten Betrag aus seinem Vermögen an das zuständige Finanzamt Klagenfurt überwies (US 26 ff). Die Angeklagte täuschte ihre Klienten vorsätzlich, nahm die Täuschungshandlungen vor, um diese zu gar nicht anstehenden Zahlungen zu verleiten, hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Klienten an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Es kam ihr zudem geradezu darauf an, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 42).Den weiteren Beschwerdeeinwand, der Schuldspruch römisch eins.12 sei angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ergangen, weil die Überweisung des von der Angeklagten herausgelockten Betrages auf das überschuldete Einkommenssteuerkonto des Mag. Rudolf H***** beim Finanzamt Spittal a.d.Drau erfolgte, dort zur teilweisen Begleichung der Außenstände verbucht wurde und demnach im Vermögen des Mag. H***** verblieb, sodass weder eine Vermögensschädigung des Ehepaares H***** noch eine Bereicherung der Angeklagten eingetreten sei, stützt die Beschwerdeführerin ebenfalls pauschal auf Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Nach den (hier zusammengefasst wiedergegebenen) Urteilsannahmen täuschte die Angeklagte im Mai 1998 durch Übermittlung eines Zahlscheins, der auf ATS 586.358,-- lautete, als Einzahler Mag. Rudolf H***** und als Empfänger das Finanzamt Spittal a.d. Drau auswies und einen Hinweis auf den Verlassenschaftsakt enthielt, den Inhabern der Apotheke „Zur Hygiea" bewusst wahrheitswidrig vor, bei dem Betrag handle es sich um die von Mag. Charlotte H***** als Erbin ihres verstorbenen Vaters zu bezahlende Erbschaftssteuer. Tatsächlich war der Erbschaftssteuerbescheid zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erstellt und die Zahlung demgemäß noch nicht fällig. Durch das Vorgehen der Angeklagten wurden Mag. Rudolf und Mag. Charlotte H***** getäuscht und so verleitet, die Summe vom Firmenkonto der Apotheke an das genannte Finanzamt zu überweisen und als Privatentnahme der Mag. Charlotte H***** zu verbuchen. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde der Betrag in der Folge beim Finanzamt Spittal a.d.Drau dem überschuldeten Einkommenssteuerkonto des Mag. Rudolf H***** gutgeschrieben, wodurch sich dessen Saldo verringerte. Erst im März 2001 erfuhr Mag. Charlotte H*****, dass die Erbschaftssteuer tatsächlich noch unberichtigt aushaftete, worauf ihr - in der Zwischenzeit geschiedener - Ehemann den geforderten Betrag aus seinem Vermögen an das zuständige Finanzamt Klagenfurt überwies (US 26 ff). Die Angeklagte täuschte ihre Klienten vorsätzlich, nahm die Täuschungshandlungen vor, um diese zu gar nicht anstehenden Zahlungen zu verleiten, hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Klienten an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Es kam ihr zudem geradezu darauf an, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 42).
Soweit die Beschwerde - weitgehend ohne konkreten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial - die Feststellung eines Schadenseintritts in Zweifel zieht (Z 5a) und global die Möglichkeit einer unrechtmäßigen Bereicherung der Angeklagten bestreitet, übersieht sie zunächst, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen das Vermögen des Ehepaares H***** nicht als Gesamtheit zu betrachten ist, vielmehr ein Vermögensnachteil der Mag. Charlotte H***** - durch Überweisung des Betrages vom Firmenkonto der gemeinsam geführten Apotheke zugunsten des Einkommenssteuerkontos des Mag. Rudolf H***** und gleichzeitiger Verbuchung der Überweisung als Privatentnahme seiner Ehefrau - angenommen wurde. Ausgehend davon vermag sie mit dem Hinweis auf die subjektive Einschätzung der Getäuschten, nicht geschädigt zu sein, keine erheblichen Bedenken im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes zu wecken, zumal Mag. Charlotte H***** nach den Konstatierungen des Ersturteils erst durch die Begleichung der aushaftenden Erbschaftssteuer durch ihren geschiedenen Ehemann schadlos gehalten wurde.Soweit die Beschwerde - weitgehend ohne konkreten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial - die Feststellung eines Schadenseintritts in Zweifel zieht (Ziffer 5 a,) und global die Möglichkeit einer unrechtmäßigen Bereicherung der Angeklagten bestreitet, übersieht sie zunächst, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen das Vermögen des Ehepaares H***** nicht als Gesamtheit zu betrachten ist, vielmehr ein Vermögensnachteil der Mag. Charlotte H***** - durch Überweisung des Betrages vom Firmenkonto der gemeinsam geführten Apotheke zugunsten des Einkommenssteuerkontos des Mag. Rudolf H***** und gleichzeitiger Verbuchung der Überweisung als Privatentnahme seiner Ehefrau - angenommen wurde. Ausgehend davon vermag sie mit dem Hinweis auf die subjektive Einschätzung der Getäuschten, nicht geschädigt zu sein, keine erheblichen Bedenken im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes zu wecken, zumal Mag. Charlotte H***** nach den Konstatierungen des Ersturteils erst durch die Begleichung der aushaftenden Erbschaftssteuer durch ihren geschiedenen Ehemann schadlos gehalten wurde.
Ob die Angeklagte dabei mit dem Vorsatz handelte, sich selbst oder Mag. Rudolf H***** unrechtmäßig zu bereichern, ist nicht entscheidungsrelevant, weil es sich bei der Eigen- bzw Fremdbereicherungsintention um rechtlich gleichwertige Varianten des Tatbildes des § 146 StGB handelt. Da schließlich für die Unterstellung unter diesen Tatbestand auch nicht essentiell ist, dass objektiv tatsächlich eine Bereicherung eingetreten ist, gehen die Beschwerdeausführungen, mit denen erhebliche Bedenken an den Feststellungen zu einer Tendenz der Angeklagten, sich selbst unrechtmäßig zu bereichern, geweckt werden sollen, von vorneherein ins Leere.Ob die Angeklagte dabei mit dem Vorsatz handelte, sich selbst oder Mag. Rudolf H***** unrechtmäßig zu bereichern, ist nicht entscheidungsrelevant, weil es sich bei der Eigen- bzw Fremdbereicherungsintention um rechtlich gleichwertige Varianten des Tatbildes des Paragraph 146, StGB handelt. Da schließlich für die Unterstellung unter diesen Tatbestand auch nicht essentiell ist, dass objektiv tatsächlich eine Bereicherung eingetreten ist, gehen die Beschwerdeausführungen, mit denen erhebliche Bedenken an den Feststellungen zu einer Tendenz der Angeklagten, sich selbst unrechtmäßig zu bereichern, geweckt werden sollen, von vorneherein ins Leere.
Unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geht die Rüge ein weiteres Mal nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, wie dies bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten ist. Weswegen nämlich ausgehend von dem oben zitierten Sachverhalt ein Schadenseintritt bei Mag. Charlotte H***** und eine unrechtmäßige Bereicherung des Mag. Rudolf H***** zu verneinen sein sollte, macht die Beschwerde nicht klar. Zudem leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es im hier vorliegenden Fall entscheidend sein sollte, ob der (konstatierte) erweiterte Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung des § 146 StGB sich ausschließlich auf die Person der Angeklagten oder auf einen Dritten (hier: Mag. Rudolf H*****) bezog.Unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geht die Rüge ein weiteres Mal nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, wie dies bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten ist. Weswegen nämlich ausgehend von dem oben zitierten Sachverhalt ein Schadenseintritt bei Mag. Charlotte H***** und eine unrechtmäßige Bereicherung des Mag. Rudolf H***** zu verneinen sein sollte, macht die Beschwerde nicht klar. Zudem leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es im hier vorliegenden Fall entscheidend sein sollte, ob der (konstatierte) erweiterte Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung des Paragraph 146, StGB sich ausschließlich auf die Person der Angeklagten oder auf einen Dritten (hier: Mag. Rudolf H*****) bezog.
Nominell ebenfalls aus Z 5a und 9 lit a (der Sache nach Z 9 lit b) behauptet die Beschwerde zu den Schuldsprüchen I.1., I.7, I.10 und I.13 sowie II. 7 „unrichtige rechtliche Beurteilung", weil das Erstgericht tätige Reue nach § 167 StGB nicht angenommen hat, obwohl unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der Betrugs- und Untreuehandlungen die Rückzahlungen an Hermann A*****, Siegfried F*****, die Reinhard G***** GmbH, Franz K***** und Markus V***** nicht mit den Geldern anderer Geschädigter erfolgt und die Tatrichter bei ihrer „rechtsunrichtigen" Einschätzung, die Schadensgutmachung sei nicht aus „redlichen Mitteln" erfolgt, nicht von den Beweisergebnissen ausgegangen seien. Nominell ebenfalls aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) behauptet die Beschwerde zu den Schuldsprüchen römisch eins.1., römisch eins.7, römisch eins.10 und römisch eins.13 sowie römisch zwei. 7 „unrichtige rechtliche Beurteilung", weil das Erstgericht tätige Reue nach Paragraph 167, StGB nicht angenommen hat, obwohl unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der Betrugs- und Untreuehandlungen die Rückzahlungen an Hermann A*****, Siegfried F*****, die Reinhard G***** GmbH, Franz K***** und Markus V***** nicht mit den Geldern anderer Geschädigter erfolgt und die Tatrichter bei ihrer „rechtsunrichtigen" Einschätzung, die Schadensgutmachung sei nicht aus „redlichen Mitteln" erfolgt, nicht von den Beweisergebnissen ausgegangen seien.
Ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel können nach der Prozessordnung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt werden (RIS-Justiz RS0117446, RS0117425). Daran ist aber die Tatsachenrüge (Z 5a) ein weiteres Mal nicht orientiert, indem sie sich gegen die Urteilsannahme wendet, die Angeklagte habe sich die Mittel zur jeweiligen Schadensgutmachung durch Begehung weiterer strafbarer Handlungen verschafft (US 42, 72), und dabei die isolierte Betrachtung der Zeitpunkte, zu denen der aus den kritisierten Schuldsprüchen entstandene Schaden gutgemacht wurde mit der Behauptung verknüpft, „die Betrugs- und Untreuehandlungen, weswegen im Übrigen Verurteilungen erfolgten, hätten in nennenswertem Ausmaß erst etwa Mitte des Jahres 2000, sohin nach den Schadensgutmachungen eingesetzt".Ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel können nach der Prozessordnung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt werden (RIS-Justiz RS0117446, RS0117425). Daran ist aber die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ein weiteres Mal nicht orientiert, indem sie sich gegen die Urteilsannahme wendet, die Angeklagte habe sich die Mittel zur jeweiligen Schadensgutmachung durch Begehung weiterer strafbarer Handlungen verschafft (US 42, 72), und dabei die isolierte Betrachtung der Zeitpunkte, zu denen der aus den kritisierten Schuldsprüchen entstandene Schaden gutgemacht wurde mit der Behauptung verknüpft, „die Betrugs- und Untreuehandlungen, weswegen im Übrigen Verurteilungen erfolgten, hätten in nennenswertem Ausmaß erst etwa Mitte des Jahres 2000, sohin nach den Schadensgutmachungen eingesetzt".
Tatsächlich erfolgten die in der Beschwerde thematisierten Rückzahlungen im Juni 1998 (F I.7; US 23), im November 1999 (F I. 10; US 25), im März 2000 (F I.1; US 17), im Juni 2001 (F I.13; US 29) und im März 2000 (F II.7; US 46), in welchem Zeitraum - beginnend mit 29. August 1996 (F I.19) - der Angeklagten jedoch eine Reihe weiterer Betrugs- und Untreuehandlungen zur Last gelegt wurden, wobei die daraus entstandenen Vermögensschäden nach den unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht gutgemacht wurden (F I.19, F I.27, F I.29.a, F II.1, F II.2, tlw F II.3 und tlw II.10). Indem die Beschwerde diese Sachverhalte übergeht und nicht darlegt, weshalb die solcherart betrügerisch oder durch Untreuehandlungen erlangten Beträge bei der Beurteilung der Redlichkeit der zur Schadensgutmachung verwendeten Mittel unberücksichtigt bleiben sollten, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5a StPO zu erwecken.Tatsächlich erfolgten die in der Beschwerde thematisierten Rückzahlungen im Juni 1998 (F römisch eins.7; US 23), im November 1999 (F römisch eins. 10; US 25), im März 2000 (F römisch eins.1; US 17), im Juni 2001 (F römisch eins.13; US 29) und im März 2000 (F römisch zwei.7; US 46), in welchem Zeitraum - beginnend mit 29. August 1996 (F römisch eins.19) - der Angeklagten jedoch eine Reihe weiterer Betrugs- und Untreuehandlungen zur Last gelegt wurden, wobei die daraus entstandenen Vermögensschäden nach den unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht gutgemacht wurden (F römisch eins.19, F römisch eins.27, F römisch eins.29.a, F römisch zwei.1, F römisch zwei.2, tlw F römisch zwei.3 und tlw römisch zwei.10). Indem die Beschwerde diese Sachverhalte übergeht und nicht darlegt, weshalb die solcherart betrügerisch oder durch Untreuehandlungen erlangten Beträge bei der Beurteilung der Redlichkeit der zur Schadensgutmachung verwendeten Mittel unberücksichtigt bleiben sollten, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO zu erwecken.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsrüge (Z 9 lit b) entfernt sich die Beschwerde von der bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets zu beachtenden - eben zitierten - Sachverhaltsbasis des Urteils.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) entfernt sich die Beschwerde von der bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets zu beachtenden - eben zitierten - Sachverhaltsbasis des Urteils.
Zudem wird aus dem Vorbringen nicht klar, weshalb der Beschwerdeführerin angesichts unvollständiger Schadensgutmachung der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB zu Gute kommen sollte, obwohl das Schöffengericht den bereits zu Beginn des Deliktszeitraums gefassten Entschluss der Angeklagten feststellte, ihre prekäre finanzielle Situation in wiederholten Fällen durch Betrügereien und Untreuehandlungen zum Nachteil ihrer Klienten aufzubessern und ihren Geldbedarf zur Befriedigung andrängender Gläubiger dadurch zu decken, hinsichtlich sämtlicher Betrugs- und Untreuehandlungen einen einheitlichen Willensentschluss konstatierte und solcherart - wenn auch unter der vom Obersten Gerichtshof zuletzt abgelehnten Annahme der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes (vgl 13 Os 1/07x) - davon ausging, dass die den kritisierten Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten nur Teil eines von vornherein konkret geplanten deliktischen Gesamtvorhabens gewesen seien (US 16, 72; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] § 167 Rz 66 bis 75; RIS-Justiz RS0117252).Zudem wird aus dem Vorbringen nicht klar, weshalb der Beschwerdeführerin angesichts unvollständiger Schadensgutmachung der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB zu Gute kommen sollte, obwohl das Schöffengericht den bereits zu Beginn des Deliktszeitraums gefassten Entschluss der Angeklagten feststellte, ihre prekäre finanzielle Situation in wiederholten Fällen durch Betrügereien und Untreuehandlungen zum Nachteil ihrer Klienten aufzubessern und ihren Geldbedarf zur Befriedigung andrängender Gläubiger dadurch zu decken, hinsichtlich sämtlicher Betrugs- und Untreuehandlungen einen einheitlichen Willensentschluss konstatierte und solcherart - wenn auch unter der vom Obersten Gerichtshof zuletzt abgelehnten Annahme der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes vergleiche 13 Os 1/07x) - davon ausging, dass die den kritisierten Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten nur Teil eines von vornherein konkret geplanten deliktischen Gesamtvorhabens gewesen seien (US 16, 72; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] Paragraph 167, Rz 66 bis 75; RIS-Justiz RS0117252).
Der weitere Einwand unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 369 Abs 1 StPO bezieht sich letztlich ausschließlich auf die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche und stellt solcherart ein Berufungsvorbringen dar (Fabrizy, StPO9 § 283 Rz 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Der weitere Einwand unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 369, Absatz eins, StPO bezieht sich letztlich ausschließlich auf die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche und stellt solcherart ein Berufungsvorbringen dar (Fabrizy, StPO9 Paragraph 283, Rz 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.