Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich U***** der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (I. 1 und 2), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz (Abs 4 Z 1) StGB (II. 1) und nach § 207a Abs 3 erster Satz (Abs 4 Z 3 lit b) StGB (II. 2), des Vergehens des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (III.) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (IV.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich U***** der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB (römisch eins. 1 und 2), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz (Absatz 4, Ziffer eins,) StGB (römisch zwei. 1) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz (Absatz 4, Ziffer 3, Litera b,) StGB (römisch zwei. 2), des Vergehens des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch drei.) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Graz
I. zu nachangeführten Zeitpunkten nachgenannte Personen gewerbsmäßig durch gefährliche Drohungen zu Handlungen, die die Genannten am Vermögen schädigen sollten, nämlich zur Übergabe von Bargeldbeträgen, zu nötigen versucht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. zu nachangeführten Zeitpunkten nachgenannte Personen gewerbsmäßig durch gefährliche Drohungen zu Handlungen, die die Genannten am Vermögen schädigen sollten, nämlich zur Übergabe von Bargeldbeträgen, zu nötigen versucht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. den Musa A***** mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, indem er nachgenannte Äußerungen auf der Sprachbox des Mobiltelefons des Musa A***** hinterließ, zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 15.000 EUR, und zwar
a) am 3. April 2007: „Herr A***** Musa, ich habe Sie schon einmal verständigt. Ich teile ihnen mit, bis morgen Vormittag 15.000 EUR unbedingt in die L*****gasse ***** bei Dieter I***** zu deponieren, wenn sie noch in Österreich bleiben wollen. Ich habe die Hebel an der Macht und kann sie innerhalb von vierundzwanzig Stunden abschieben. Sie sind ein ganz Böser und ich habe alle Akte bei mir.",
b) am 11. April 2007: „Herr A*****, Sie bringen heute das Geld her, sonst sind sie am Nachmittag eingesperrt", und
c) am 11. April 2007: „Ich kenne von Ihnen alle Daten: A***** Musa, 05. 05.1962, *****, ich kenne ihre Führerscheinnummer, alles. Wenn Sie heute bis 13.00 Uhr nicht wie damals vereinbart in die L*****gasse ***** kommen, zur Einfahrt beim Gittertor und das Geld hinterlegen, wird ihr Asylantrag absolut nicht genehmigt. Sie haben die Wahl. Ich habe die Hebel in der Hand.";
2. den Landtagsabgeordneten Günther P***** am 26. Jänner 2007 mit der Vernichtung seiner gesellschaftlichen Stellung zur Übergabe eines Bargeldbetrags in Höhe von 38.000 EUR, indem er ihm einen Brief sandte, in welchem er behauptete, im Besitz eines Erhebungsberichts zu sein, wonach der Genannte als AMS-Leiter in Mureck mehreren Bürgern auf ganz bösartige Weise AMS-Gelder verweigert oder sogar Einfluss auf deren Arbeitgeber ausgeübt hätte, sodass diese im wesentlichen Nachteil waren und ihre Familien in Not gerieten, wobei Günther P***** dem Alkohol nicht abgeneigt wäre und etliche Exzesse geliefert hätte, wobei er den Genannten aufforderte, den angeführten Geldbetrag an einer bestimmten Stelle (L*****gasse *****, Tordurchfahrt) zu deponieren, widrigenfalls er den angeblichen Erhebungsbericht der Staatsanwaltschaft übermitteln und den Parteiausschluss des Genannten in die Wege leiten würde;
II. im Zeitraum Mitte Juli 2006 bis 13. April 2007 sich durch Beziehen über das Internet verschafft und durch Speicherung auf seinem Personalcomputer bis zu deren Sicherstellung besessen, und zwarrömisch zwei. im Zeitraum Mitte Juli 2006 bis 13. April 2007 sich durch Beziehen über das Internet verschafft und durch Speicherung auf seinem Personalcomputer bis zu deren Sicherstellung besessen, und zwar
1. pornographische Darstellungen unmündiger Personen, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen teils an unmündigen Personen, teils unmündiger Personen an anderen Personen, nämlich zahlreiche Bilddateien mit Darstellungen unmündiger Mädchen und Knaben beim Vaginal-, Oral- und Handverkehr, teils mit Unmündigen, teils mit mündigen Minderjährigen, teils mit Erwachsenen und
2. pornographische Darstellungen minderjähriger Personen, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, nämlich zahlreiche Bilddateien mit Darstellungen minderjähriger Mädchen und Knaben, die mit gespreizten Beinen ihre Vagina bzw ihren Penis präsentierten, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten;
III. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die die Geschädigten in einem insgesamt 3.000 EUR nicht übersteigenden Gesamtbetrag an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwarrömisch drei. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu nachangeführten Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die die Geschädigten in einem insgesamt 3.000 EUR nicht übersteigenden Gesamtbetrag an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar
1. am 15. November 2006 und 16. Jänner 2007 den Josef W***** als Geschäftsführer der Firma W***** durch die listige Vorgabe, er sei zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde, zur Ausfolgung von Brillengläsern und zwei Stück Brillen im Gesamtwert von 1.032 EUR;
2. am 21. November 2006 in Graz Verantwortliche des Magistrats Graz, Sozialamt, durch die listige Vorgabe, die Mietzahlungen für Oktober und November 2006 geleistet zu haben, wobei er eine von ihm selbst hergestellte und mit der Unterschrift „Angela K*****" unterfertigte Zahlungsbestätigung vorlegte, mithin unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Zahlung eines Mietenzuschusses in unbekannter, 3.000 EUR nicht übersteigender Höhe, wobei es diesbezüglich beim Versuch blieb;
IV. am 15. August 2007 Alojz T***** und Peter B***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einem Brief an den Landtagsabgeordneten Günther P***** behauptete, die Genannten hätten den unter I. 2. beschriebenen Erpresserbrief verfasst und er möge gegen sie aus diesem Grunde Strafanzeige erstatten, sie mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist.römisch vier. am 15. August 2007 Alojz T***** und Peter B***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einem Brief an den Landtagsabgeordneten Günther P***** behauptete, die Genannten hätten den unter römisch eins. 2. beschriebenen Erpresserbrief verfasst und er möge gegen sie aus diesem Grunde Strafanzeige erstatten, sie mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den Paragraphen 15, 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch ist.
Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.