Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Stefan S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (1) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Stefan S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (1) und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er
„1. am 7. September 2005 in Wien versucht, Eva Maria H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er ihr bis zur Haustüre folgte, sie dort in den Eingangsbereich des Hauses stieß, sie bis zur Ohnmacht würgte, ihr nach Wiedererlangen des Bewusstseins mit den Worten 'ich will dich ficken', versuchte, die Hose zu öffnen, und erst von ihr abließ, als die von ihren Hilferufen aufmerksam gemachte Hausmeisterin rief, es werde gleich wer kommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatte, nämlich eine würgebedingte Bewusstlosigkeit, eine Prellung und Blutunterlaufungen der rechten Hüfte, eine Prellung und Blutunterlaufung des Hinterhauptbereichs, Stauungsblutungen im Gesicht in Form von punktförmigen Blutaustritten in den Augenlidern und Augäpfeln und fleckförmige Blutunterlaufungen am Hals;„1. am 7. September 2005 in Wien versucht, Eva Maria H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er ihr bis zur Haustüre folgte, sie dort in den Eingangsbereich des Hauses stieß, sie bis zur Ohnmacht würgte, ihr nach Wiedererlangen des Bewusstseins mit den Worten 'ich will dich ficken', versuchte, die Hose zu öffnen, und erst von ihr abließ, als die von ihren Hilferufen aufmerksam gemachte Hausmeisterin rief, es werde gleich wer kommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zur Folge hatte, nämlich eine würgebedingte Bewusstlosigkeit, eine Prellung und Blutunterlaufungen der rechten Hüfte, eine Prellung und Blutunterlaufung des Hinterhauptbereichs, Stauungsblutungen im Gesicht in Form von punktförmigen Blutaustritten in den Augenlidern und Augäpfeln und fleckförmige Blutunterlaufungen am Hals;
2. am 2. Juni 2007 in 7123 M***** außer den Fällen des § 201 StGB Nina K***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr in der Discothek T***** auf die Damentoilette folgte, in ihre Kabine kletterte, sie an die Wand drückte, den Mund zuhielt und ihr mit der ganzen Hand so heftig auf die Scheide griff, dass sie brennende Schmerzen im Genitalbereich verspürte."2. am 2. Juni 2007 in 7123 M***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Nina K***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr in der Discothek T***** auf die Damentoilette folgte, in ihre Kabine kletterte, sie an die Wand drückte, den Mund zuhielt und ihr mit der ganzen Hand so heftig auf die Scheide griff, dass sie brennende Schmerzen im Genitalbereich verspürte."