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Entscheidung 14 Os 41/22v×

Entscheidung 14 Os 41/22v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os41/22v

Entscheidungsdatum

31.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Fleischhacker in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. März 2022, AZ 21 Bs 50/22i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21. Februar 2022, GZ 15 Hv 1/93-700, womit dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Seine dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E135194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00041.22V.0531.000

Im RIS seit

30.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220531_OGH0002_0140OS00041_22V0000_000