Ausdrücklich nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagtge mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Mängelrüge (Z 5) wendet eine unvollständige bzw. unzureichende Begründung des Urteils mit dem Hinweis ein, "der einzige Anhaltspunkt" für die Täterschaft des Beschwerdeführers ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen Franz und Liliane S***. Das Schöffengericht sei jedoch nicht darauf eingegangen, daß die "Identifikation" des Radiogerätes durch die genannten Zeugen erst nach dessen Ausfolgung an sie erfolgt sei, ohne daß vorher eine Beschreibung hinsichtlich Marke, Farbe oder besondere Kennzeichen erfolgt sei. Die Möglichkeit, daß sich die beiden Zeugen in Ansehung der Identität des Gerätes "in einem Irrtum befanden", sei "daher naheliegend".Ausdrücklich nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagtge mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet eine unvollständige bzw. unzureichende Begründung des Urteils mit dem Hinweis ein, "der einzige Anhaltspunkt" für die Täterschaft des Beschwerdeführers ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen Franz und Liliane S***. Das Schöffengericht sei jedoch nicht darauf eingegangen, daß die "Identifikation" des Radiogerätes durch die genannten Zeugen erst nach dessen Ausfolgung an sie erfolgt sei, ohne daß vorher eine Beschreibung hinsichtlich Marke, Farbe oder besondere Kennzeichen erfolgt sei. Die Möglichkeit, daß sich die beiden Zeugen in Ansehung der Identität des Gerätes "in einem Irrtum befanden", sei "daher naheliegend".
Damit gibt die Beschwerde Verfahrensergebnisse und Begründungselemente aus dem Zusammenhang gerissen und unvollständig wieder. Sie übergeht nämlich zum einen, daß das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auch darauf stützte, daß es sich bei dem in Rede stehenden Radiowecker der Marke "Yoko" um ein seltenes Modell handelte (vgl. US 5, 6 iVm S 49, 137); zum anderen läßt sie unberücksichtigt, daß der Angeklagte das Radio, seiner eigenen Verantwortung zufolge, am 31.März 1987 dem (am 17. Jänner 1973 geborenen) Dieter W*** geschenkt hat (US 5, S 37, 39, 133, 138), welches zudem am 4.April 1987 im Zuge der Entdeckung des Diebstahls durch die Eheleute S*** von diesen nach Vorweisung durch die in der Nachbarschaft wohnende (Mutter des Dieter W***) Jutta W*** nicht nur an Hand der (seltenen) Marke, sondern auch auf Grund der schon etwas "abgeschundenen" braunen Farbe des Gerätes sofort als ihr Eigentum wiedererkannt wurde (US 5 f, 7 iVm S 34, 35, 47, 49, 136, 137 f). Weil der Beschwerdeführer somit die für die Beurteilung der getroffenen Feststellungen auf Vollständigkeit maßgeblichen Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung vernachlässigt, bringt er die Mängelrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Damit gibt die Beschwerde Verfahrensergebnisse und Begründungselemente aus dem Zusammenhang gerissen und unvollständig wieder. Sie übergeht nämlich zum einen, daß das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auch darauf stützte, daß es sich bei dem in Rede stehenden Radiowecker der Marke "Yoko" um ein seltenes Modell handelte vergleiche US 5, 6 in Verbindung mit S 49, 137); zum anderen läßt sie unberücksichtigt, daß der Angeklagte das Radio, seiner eigenen Verantwortung zufolge, am 31.März 1987 dem (am 17. Jänner 1973 geborenen) Dieter W*** geschenkt hat (US 5, S 37, 39, 133, 138), welches zudem am 4.April 1987 im Zuge der Entdeckung des Diebstahls durch die Eheleute S*** von diesen nach Vorweisung durch die in der Nachbarschaft wohnende (Mutter des Dieter W***) Jutta W*** nicht nur an Hand der (seltenen) Marke, sondern auch auf Grund der schon etwas "abgeschundenen" braunen Farbe des Gerätes sofort als ihr Eigentum wiedererkannt wurde (US 5 f, 7 in Verbindung mit S 34, 35, 47, 49, 136, 137 f). Weil der Beschwerdeführer somit die für die Beurteilung der getroffenen Feststellungen auf Vollständigkeit maßgeblichen Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung vernachlässigt, bringt er die Mängelrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Soweit die Beschwerde - im Vorgriff auf das zum Zeitpunkt der Rechtsmittelausführung (§§ 284, 285 StPO) noch nicht rechtswirksam gewesene Strafrechtsänderungsgesetz 1987 - das zuvor wiedergegebene Vorbringen (auch) unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO als Rüge einer "unrichtigen Beweiswürdigung" verstanden wissen will, genügt der Hinweis, daß sie damit keine Umstände aufzeigt, aus denen sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Identifikation des in Rede stehenden Radiogerätes durch die Zeugen Franz und Liliane S***. Der psychologische Vorgang der Würdigung eines Beweismittels aber ist vom Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO nicht erfaßt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Soweit die Beschwerde - im Vorgriff auf das zum Zeitpunkt der Rechtsmittelausführung (Paragraphen 284, 285, StPO) noch nicht rechtswirksam gewesene Strafrechtsänderungsgesetz 1987 - das zuvor wiedergegebene Vorbringen (auch) unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO als Rüge einer "unrichtigen Beweiswürdigung" verstanden wissen will, genügt der Hinweis, daß sie damit keine Umstände aufzeigt, aus denen sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Identifikation des in Rede stehenden Radiogerätes durch die Zeugen Franz und Liliane S***. Der psychologische Vorgang der Würdigung eines Beweismittels aber ist vom Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO nicht erfaßt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten gemäß § 285 i StPO (idF StRÄG 1987) zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dem hiefür in einem solchen Fall zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.Dementsprechend sind die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO in der Fassung StRÄG 1987) zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dem hiefür in einem solchen Fall zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.