Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Das Schwergewicht der Beschwerdeeinwendungen dient dem - vergeblichen - Versuch, die Glaubwürdigkeit des Zeugen H***** in Zweifel zu ziehen, auf dessen Aussage die entscheidungsrelevante Feststellung der Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Tatopfers gründet.
Daß das äußere Erscheinungsbild von Täter und Opfer im Hauptverhandlungsprotokoll nicht festgestellt wurde, stellt der Beschwerde (Z 5) zuwider weder den reklamierten "Feststellungsmangel" noch eine "Aktenwidrigkeit" dar. Im übrigen konnten die Tatrichter ihre Überzeugung von der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten und dem seinem Alter entsprechenden Aussehen des Zeugen unmittelbar aus der persönlichen Einvernahme dieser Personen gewinnen.Daß das äußere Erscheinungsbild von Täter und Opfer im Hauptverhandlungsprotokoll nicht festgestellt wurde, stellt der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider weder den reklamierten "Feststellungsmangel" noch eine "Aktenwidrigkeit" dar. Im übrigen konnten die Tatrichter ihre Überzeugung von der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten und dem seinem Alter entsprechenden Aussehen des Zeugen unmittelbar aus der persönlichen Einvernahme dieser Personen gewinnen.
Zudem liegt Aktenwidrigkeit nur vor, wenn die Urteilsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines Beweismittels unrichtig oder unvollständig wiedergeben. Worin die behauptete Aktenwid- rigkeit gelegen sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen insoweit nicht zu entnehmen.
Daß das Erstgericht entgegen den Angaben H***** die Annäherungsversuche des Angeklagten erst nach dem Abstellen seines Anhängers vor dem Haus seiner Eltern annimmt und nicht schon auf der Fahrt dorthin, ist für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen schon deshalb ohne Bedeutung, weil dessen Schilderung vom Tathergang mit der Verantwortung des im Tatsächlichen geständigen Angeklagten übereinstimmt.
Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) sind, wie eine Nachprüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens durch den Obersten Gerichtshof ergab, nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) sind, wie eine Nachprüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens durch den Obersten Gerichtshof ergab, nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.