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Entscheidung 14 Os 41/99×

Entscheidung 14 Os 41/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os41/99

Entscheidungsdatum

06.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 20. Jänner 1999, GZ 17 römisch fünf r 1.893/98-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert G***** des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB (römisch eins.) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem unter einem rechtskräftig verurteilten Martin J***** als Mittäter am 16. Dezember 1998 in Berg

römisch eins. dadurch, daß sie mit dem von ihnen abwechselnd gelenkten PKW, in dem sie die in Frankfurt der Prostitution zuzuführenden moldawischen Staatsangehörigen Stela Jo***** und Lucia R***** mitführten, in das Bundesgebiet einreisten, nachdem die Frauen zuvor durch andere Angehörige der Tätergruppe wiederholt mit dem Umbringen bedroht, in Bratislava von zwei namentlich nicht mehr feststellbaren Mittätern in das erwähnte Fahrzeug gedrängt und in dem versperrten Wagen von dort nach Berg verbracht worden waren, und G***** und J***** die genannten Frauen wiederholt aufgefordert hatten, sie sollten sich ruhig verhalten und nicht flüchten, sie wüßten schon, was dann passieren würde, Personen mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gewerbsmäßige Unzucht treiben, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung genötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, und sie mit Gewalt in einen anderen Staat befördert;

römisch zwei. verfälschte ausländische öffentliche Urkunden, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FrG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, und zwar auf Eva V***** und Andrea P***** lautende slowakische Reisepässe, in denen Lichtbildauswechslungen vorgenommen worden waren, im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der Identität von Jo***** und R***** und deren Rechtes auf Einreise in das Bundesgebiet dadurch gebraucht, daß sie sie österreichischen Grenzkontrollorganen vorwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider konnten die erkennenden Richter ihre Feststellungen über die Mittäterschaft des Angeklagten aktenkonform auf die Aussagen der tatbetroffenen Frauen stützen, denenzufolge er als Lenker des von ihm zur Verfügung gestellten und zweckentsprechend präparierten Fahrzeugs in den Tatplan eingeweiht war und die Vorweisung der verfälschten Pässe ebenso verfolgte wie den grenzüberschreitenden Transport der bereits völlig eingeschüchterten Frauen, welche in den PKW gedrängt worden waren (S 39, 43; ON 5, 6). Daß auch während der in Rede stehenden Fahrt Drohungen ausgestoßen wurden, ergibt sich aus der Aussage Lucia R*****s vor dem Untersuchungsrichter (S 74).

Welche konkreten Ausführungshandlungen jeder der beiden Mittäter setzte, bedurfte als nicht entscheidungswesentlich im Sinne des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner näheren Erörterung, stellt doch auch die Mängelrüge ein Zusammenwirken der Angeklagten nicht in Abrede. Ob der Beschwerdeführer selbst Gewalt angewendet oder Drohungen ausgestoßen hat, ist irrelevant, weil er den von anderer Seite bewirkten Einsatz dieser Tatmittel in seinen Vorsatz aufgenommen und durch Beförderung der Frauen zur Grenze jedenfalls arbeitsteilig an der Ausführung mitgewirkt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53671 14D00419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00041.99.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19990406_OGH0002_0140OS00041_9900000_000