Gegenstand des - in der Beschwerde aktenwidrig dargelegten - aus Z 4 relevierten Antrages war die "Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass bei dem Angeklagten zu den Zeitpunkten der Tatbegehungen verzögerte Reife nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG vorgelegen ist und zur Klärung der Frage, ob die Gefährlichkeitsprognose nach der bereits bisher nahezu sechsmonatigen Anhaltung in geschlossenen Anstalten positiv oder negativ eingeschätzt werden kann". Weil damit einerseits ein für die Anordnung der Maßnahme unerheblicher Umstand, andererseits nur der Inhalt, nicht aber die gesetzlichen Kriterien der Gefährlichkeitsprognose und solcherart eine bloß mit Berufung zu bekämpfende Ermessensfrage vom Beweisantrag betroffen war, geht die Beschwerde insoweit fehl (Ratz in WK2 §§ 21 bis 27 Rz 8 und 11).Gegenstand des - in der Beschwerde aktenwidrig dargelegten - aus Ziffer 4, relevierten Antrages war die "Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass bei dem Angeklagten zu den Zeitpunkten der Tatbegehungen verzögerte Reife nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG vorgelegen ist und zur Klärung der Frage, ob die Gefährlichkeitsprognose nach der bereits bisher nahezu sechsmonatigen Anhaltung in geschlossenen Anstalten positiv oder negativ eingeschätzt werden kann". Weil damit einerseits ein für die Anordnung der Maßnahme unerheblicher Umstand, andererseits nur der Inhalt, nicht aber die gesetzlichen Kriterien der Gefährlichkeitsprognose und solcherart eine bloß mit Berufung zu bekämpfende Ermessensfrage vom Beweisantrag betroffen war, geht die Beschwerde insoweit fehl (Ratz in WK2 Paragraphen 21 bis 27 Rz 8 und 11).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt (formell undifferenziert Z 2, 3, 4; richtig Z 5), das Erstgericht habe das schriftliche Gutachten des zwischenzeitig verstorbenen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P***** (ON 48) als Beweismittel verwertet, obwohl dieses Gutachten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei (S 483), ist er ebenfalls nicht im Recht, hat doch das Schöffengericht dieses Gutachten bei der Aufzählung der Beweismittel im Urteil ausdrücklich ausgenommen (US 9; im Wort "Aufnahme" ist erkennbar ein Schreibfehler unterlaufen) und auch sonst in den Urteilsgründen keineswegs darauf Bezug genommen. Der Sachverständige Dr. P***** hat das Gutachten Dris. P***** in seinem Gutachten in keiner Weise erörtert oder seinen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt, sodass sich der diesbezügliche Einwand als aktenwidrig erweist. Weil das Gutachten des Univ. Prof. Dr. P***** zwanglos nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO hätte verlesen werden können, hätte es im Übrigen keinen Verfahrensmangel dargestellt, wenn Dr. P***** darauf Bezug genommen hätte.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt (formell undifferenziert Ziffer 2, 3, 4,; richtig Ziffer 5,), das Erstgericht habe das schriftliche Gutachten des zwischenzeitig verstorbenen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. P***** (ON 48) als Beweismittel verwertet, obwohl dieses Gutachten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei (S 483), ist er ebenfalls nicht im Recht, hat doch das Schöffengericht dieses Gutachten bei der Aufzählung der Beweismittel im Urteil ausdrücklich ausgenommen (US 9; im Wort "Aufnahme" ist erkennbar ein Schreibfehler unterlaufen) und auch sonst in den Urteilsgründen keineswegs darauf Bezug genommen. Der Sachverständige Dr. P***** hat das Gutachten Dris. P***** in seinem Gutachten in keiner Weise erörtert oder seinen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt, sodass sich der diesbezügliche Einwand als aktenwidrig erweist. Weil das Gutachten des Univ. Prof. Dr. P***** zwanglos nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hätte verlesen werden können, hätte es im Übrigen keinen Verfahrensmangel dargestellt, wenn Dr. P***** darauf Bezug genommen hätte.
In der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5, 5a) unternimmt der Beschwerdeführer, indem er aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der eingeholten Gutachten und der Verantwortung des Angeklagten erörtert, bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf der Basis der Gesamtheit der wesentlichen Verfahrensergebnisse unter Verwertung des persönlichen Eindrucks gewonnene aktengetreue, denkmögliche und auch zureichend begründete Überzeugung vom jeweiligen Vorliegen der subjektiven Tatseite und der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten in Zweifel zu setzen, ohne dabei jedoch einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen oder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen zu können. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit durch das Schöffengericht bekämpft, führt er sein Rechtsmittel nicht zu seinen Gunsten aus.In der Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5, 5 a,) unternimmt der Beschwerdeführer, indem er aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der eingeholten Gutachten und der Verantwortung des Angeklagten erörtert, bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf der Basis der Gesamtheit der wesentlichen Verfahrensergebnisse unter Verwertung des persönlichen Eindrucks gewonnene aktengetreue, denkmögliche und auch zureichend begründete Überzeugung vom jeweiligen Vorliegen der subjektiven Tatseite und der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten in Zweifel zu setzen, ohne dabei jedoch einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen oder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen zu können. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit durch das Schöffengericht bekämpft, führt er sein Rechtsmittel nicht zu seinen Gunsten aus.
Auch die Sanktionsrüge (nominell auch "Z 9a-c", der Sache nach jedoch Z 11 erster Fall) ist insoweit, als sie erneut die Zurechnungsunfähigkeit in Abrede stellt, nicht zum Vorteil des Betroffenen ausgeführt. Indem sie die gesetzliche Unterbringungsvoraussetzung des auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes und dessen Einflusses auf die Anlasstat bloß beweiswürdigend, nicht aber nach Art einer Mängel- oder Tatsachenrüge (Z 5 oder 5a) in Frage stellt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht (aaO Rz 9). Dass das Schöffengericht die nach § 21 Abs 1 StGB erforderliche Gefährlichkeit nicht bejaht hätte, behauptet sie gar nicht. Indem sie (vollends unsubstantiiert) zwei der drei Anlasstaten als gesetzliche Grundlage der Prognose in Abrede stellt (aaO Rz 8), verfehlt sie erneut eine Ausrichtung am Prozessrecht. Der Inhalt der Prognose aber ist Gegenstand der Berufung.Auch die Sanktionsrüge (nominell auch "Z 9a-c", der Sache nach jedoch Ziffer 11, erster Fall) ist insoweit, als sie erneut die Zurechnungsunfähigkeit in Abrede stellt, nicht zum Vorteil des Betroffenen ausgeführt. Indem sie die gesetzliche Unterbringungsvoraussetzung des auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes und dessen Einflusses auf die Anlasstat bloß beweiswürdigend, nicht aber nach Art einer Mängel- oder Tatsachenrüge (Ziffer 5, oder 5a) in Frage stellt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht (aaO Rz 9). Dass das Schöffengericht die nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erforderliche Gefährlichkeit nicht bejaht hätte, behauptet sie gar nicht. Indem sie (vollends unsubstantiiert) zwei der drei Anlasstaten als gesetzliche Grundlage der Prognose in Abrede stellt (aaO Rz 8), verfehlt sie erneut eine Ausrichtung am Prozessrecht. Der Inhalt der Prognose aber ist Gegenstand der Berufung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).