Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Katalina C*****:
Die nominell auch auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Tatsachenrüge (Z 5a) gelangt mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Ergebnis, eine Beteiligung der Angeklagten Katalina C***** an einer kriminellen Vereinigung (A) könne aus den Verfahrensergebnissen nicht erschlossen werden. Damit wendet sie sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die von ihr im Übrigen in wesentlichen Punkten übergangenen tatrichterlichen Erwägungen (US 19 f), vermag aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die nominell auch auf Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelangt mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Ergebnis, eine Beteiligung der Angeklagten Katalina C***** an einer kriminellen Vereinigung (A) könne aus den Verfahrensergebnissen nicht erschlossen werden. Damit wendet sie sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die von ihr im Übrigen in wesentlichen Punkten übergangenen tatrichterlichen Erwägungen (US 19 f), vermag aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm V*****:
Die Mängelrüge behauptet unsubstantiiert und ohne Bezugnahme auf die erstgerichtlichen Erwägungen offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, auch dieser Angeklagte habe sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt (A). Solcherart ist sie jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Mängelrüge behauptet unsubstantiiert und ohne Bezugnahme auf die erstgerichtlichen Erwägungen offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, auch dieser Angeklagte habe sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt (A). Solcherart ist sie jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Weshalb über die Urteilsannahmen hinaus Feststellungen zu Ablauf und Form des Zusammenschlusses sowie zum konkreten Aussehen der kriminellen Vereinigung geboten gewesen sein sollten (der Sache nach Z 9 lit a), wird prozessordnungswidrig nicht dargelegt. Die vermissten Konstatierungen zum Vorsatz der einzelnen Mitglieder wurden ohnedies getroffen (US 18).Weshalb über die Urteilsannahmen hinaus Feststellungen zu Ablauf und Form des Zusammenschlusses sowie zum konkreten Aussehen der kriminellen Vereinigung geboten gewesen sein sollten (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), wird prozessordnungswidrig nicht dargelegt. Die vermissten Konstatierungen zum Vorsatz der einzelnen Mitglieder wurden ohnedies getroffen (US 18).
Der unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) erhobene Einwand, entgegen der Auffassung des Erstgerichtes stimme die Aussage des abgesondert verfolgten Marcelino St***** zum Vorfall vom 7. September 1998 (B) I.) 2.)) keineswegs mit den Angaben des Ehepaares P***** überein, betrifft keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten Umstand, weil Wilhelm V***** von diesem Vorwurf freigesprochen wurde (US 14). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Marcelino St***** trotz wechselnden Aussageverhaltens haben die Tatrichter aber ohnedies erörtert (US 25).Der unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) erhobene Einwand, entgegen der Auffassung des Erstgerichtes stimme die Aussage des abgesondert verfolgten Marcelino St***** zum Vorfall vom 7. September 1998 (B) römisch eins.) 2.)) keineswegs mit den Angaben des Ehepaares P***** überein, betrifft keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten Umstand, weil Wilhelm V***** von diesem Vorwurf freigesprochen wurde (US 14). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Marcelino St***** trotz wechselnden Aussageverhaltens haben die Tatrichter aber ohnedies erörtert (US 25).
Das Schöffengericht hat auch eingehend dargelegt, weshalb es zu B) I.) 1.) a) eine Täterschaft des Angeklagten Wilhelm V***** als erwiesen angenommen hat und zu B) I.) 2.) den (bloß) ursprünglich belastenden Aussagen von Johann und Marcelino St***** (S 185 f/II, 183/XIV) schlussendlich aber nicht gefolgt ist (US 22 bis 25). Eine Erörterung der vom Beschwerdeführer bloß hypothetisch aufgezeigten Möglichkeit, die Genannten könnten ihn auch in Ansehung des Schuldspruchs zu Unrecht belastet haben, war hingegen nicht geboten, sodass dem Urteil die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht anhaftet.Das Schöffengericht hat auch eingehend dargelegt, weshalb es zu B) römisch eins.) 1.) a) eine Täterschaft des Angeklagten Wilhelm V***** als erwiesen angenommen hat und zu B) römisch eins.) 2.) den (bloß) ursprünglich belastenden Aussagen von Johann und Marcelino St***** (S 185 f/II, 183/XIV) schlussendlich aber nicht gefolgt ist (US 22 bis 25). Eine Erörterung der vom Beschwerdeführer bloß hypothetisch aufgezeigten Möglichkeit, die Genannten könnten ihn auch in Ansehung des Schuldspruchs zu Unrecht belastet haben, war hingegen nicht geboten, sodass dem Urteil die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht anhaftet.
Indem der Angeklagte ausdrücklich einräumt, hinsichtlich B) I.) 1.)Indem der Angeklagte ausdrücklich einräumt, hinsichtlich B) römisch eins.) 1.)
a) bloß wegen versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges schuldig erkannt worden zu sein (S 377/XIV), macht er eine Verletzung des § 260 Abs 1 Z 2 StPO nicht mit Bestimmtheit geltend.a) bloß wegen versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges schuldig erkannt worden zu sein (S 377/XIV), macht er eine Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nicht mit Bestimmtheit geltend.
Die zu A) erhobenen Einwände (Z 5a), die der kriminellen Vereinigung gar nicht zugehörige Angeklagte Brigitte S***** sei laut eigener Bekundung mit dem Angeklagten Wilhelm V***** nicht in näheren Kontakt getreten, aus der Aussage „der" (nicht näher bezeichneten) Zeugen ließe sich für die Annahme einer solchen Vereinigung nichts gewinnen und letztlich bestünden keine Beweisergebnisse dafür, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen sei, sind ebensowenig geeignet, aus den Akten erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu begründen wie die bereits im Rahmen der Mängelrüge vorgetragene Behauptung, die Mitangeklagten Marcelino und Johann St***** belasteten den Angeklagten Wilhelm V***** zum Faktum B) I.) 1.) a) offensichtlich zu Unrecht, um eine dritte Person zu schützen. Gleiches gilt für den Hinweis auf nicht näher bezeichnete Irrtümer in der Aussage der Zeugin Marianne P*****.Die zu A) erhobenen Einwände (Ziffer 5 a,), die der kriminellen Vereinigung gar nicht zugehörige Angeklagte Brigitte S***** sei laut eigener Bekundung mit dem Angeklagten Wilhelm V***** nicht in näheren Kontakt getreten, aus der Aussage „der" (nicht näher bezeichneten) Zeugen ließe sich für die Annahme einer solchen Vereinigung nichts gewinnen und letztlich bestünden keine Beweisergebnisse dafür, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen sei, sind ebensowenig geeignet, aus den Akten erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu begründen wie die bereits im Rahmen der Mängelrüge vorgetragene Behauptung, die Mitangeklagten Marcelino und Johann St***** belasteten den Angeklagten Wilhelm V***** zum Faktum B) römisch eins.) 1.) a) offensichtlich zu Unrecht, um eine dritte Person zu schützen. Gleiches gilt für den Hinweis auf nicht näher bezeichnete Irrtümer in der Aussage der Zeugin Marianne P*****.
Dass der Zeuge Nasir D***** den Gegenstand des Schuldspruchs B) III.) bildenden Teppich kurzfristig zurückerhalten hat (S 291/XIV) und zwecks Schätzung oder Verkaufs dieses Teppichs auch bei Dr. H***** war (S 294/XIV), ist schon angesichts der Schilderung des eigentlichen Tathergangs durch den Zeugen D***** (S 285 ff/XIV), der vergleichbaren Vorgangsweise auch dieses Angeklagten zu B) II.) und VI.) und der letztlich hinsichtlich seiner Täterschaft geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet, erhebliche Zweifel an dem vom Erstgericht angenommenen Betrugsvorsatz zu erwecken.Dass der Zeuge Nasir D***** den Gegenstand des Schuldspruchs B) römisch drei.) bildenden Teppich kurzfristig zurückerhalten hat (S 291/XIV) und zwecks Schätzung oder Verkaufs dieses Teppichs auch bei Dr. H***** war (S 294/XIV), ist schon angesichts der Schilderung des eigentlichen Tathergangs durch den Zeugen D***** (S 285 ff/XIV), der vergleichbaren Vorgangsweise auch dieses Angeklagten zu B) römisch zwei.) und römisch sechs.) und der letztlich hinsichtlich seiner Täterschaft geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet, erhebliche Zweifel an dem vom Erstgericht angenommenen Betrugsvorsatz zu erwecken.
Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die tatrichterlichen Feststellungen ließen eine Beurteilung nach § 278 StGB nicht zu, übergeht die mit hinreichender Deutlichkeit getroffene Konstatierung, wonach sich die Angeklagten mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbunden haben, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt würden (US 18), der Zusammenschluss auf längere Zeit erfolgte (US 19) und sie sich (überdies) unter den zu B) des Schuldspruchs bezeichneten Orten und Zeiten, also in einem Gesamtzeitraum vom 23. Juli 1998 bis Herbst 2001, an dieser kriminellen Vereinigung beteiligten (US 18). Sie orientiert sich daher ebensowenig am Urteilssachverhalt wie der Einwand, die Feststellungen zu B) I.) 1.) a) ließen nicht erkennen, welche Ausführungshandlung der Angeklagte Wilhelm V***** konkret getätigt habe und ob er nicht bloß einen (straflosen) versuchten Tatbeitrag zu den Tathandlungen des Marcelino St***** begangen habe (vgl jedoch US 21 f).Die Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die tatrichterlichen Feststellungen ließen eine Beurteilung nach Paragraph 278, StGB nicht zu, übergeht die mit hinreichender Deutlichkeit getroffene Konstatierung, wonach sich die Angeklagten mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbunden haben, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt würden (US 18), der Zusammenschluss auf längere Zeit erfolgte (US 19) und sie sich (überdies) unter den zu B) des Schuldspruchs bezeichneten Orten und Zeiten, also in einem Gesamtzeitraum vom 23. Juli 1998 bis Herbst 2001, an dieser kriminellen Vereinigung beteiligten (US 18). Sie orientiert sich daher ebensowenig am Urteilssachverhalt wie der Einwand, die Feststellungen zu B) römisch eins.) 1.) a) ließen nicht erkennen, welche Ausführungshandlung der Angeklagte Wilhelm V***** konkret getätigt habe und ob er nicht bloß einen (straflosen) versuchten Tatbeitrag zu den Tathandlungen des Marcelino St***** begangen habe vergleiche jedoch US 21 f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gabriel C*****:
Zum Schuldspruch A) unterlässt es die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) darzulegen, weshalb es der Feststellung bedurft hätte, wann und von wem die kriminelle Vereinigung gegründet worden sei und wann welche Angeklagten dazugestoßen seien; war doch der Angeklagte Gabriel C***** nach den insoweit unzweifelhaften Urteilsannahmen jedenfalls im Zeitraum der ihm angelasteten, vorwiegend gemeinsam mit anderen Mitgliedern begangenen Betrugstaten, also über ein Jahr, mit anderen Angehörigen der Gruppierung mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt würden. Der Vorwurf mangelnder Konstatierung der in Aussicht genommenen Straftaten und der Einwand, die Feststellung, das Verhalten der Angeklagten erfülle in subjektiver und objektiver Hinsicht das angenommene Verbrechen (richtig: Vergehen) der kriminellen Vereinigung, sei nur eine substanzlose Wiedergabe der verba legalia, ignoriert die bereits anlässlich der Behandlung der Beschwerde des Angeklagten Wilhelm V***** wiedergegebenen, für die Erfüllung des Tatbestandes hinreichenden Urteilsannahmen. Weshalb darüber hinaus konkrete Feststellungen zu einem „gut abgestimmten Verhalten", „Informationsaustausch" und „häufigen Treffen" geboten gewesen sein sollten, wird nicht dargelegt.Zum Schuldspruch A) unterlässt es die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) darzulegen, weshalb es der Feststellung bedurft hätte, wann und von wem die kriminelle Vereinigung gegründet worden sei und wann welche Angeklagten dazugestoßen seien; war doch der Angeklagte Gabriel C***** nach den insoweit unzweifelhaften Urteilsannahmen jedenfalls im Zeitraum der ihm angelasteten, vorwiegend gemeinsam mit anderen Mitgliedern begangenen Betrugstaten, also über ein Jahr, mit anderen Angehörigen der Gruppierung mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt würden. Der Vorwurf mangelnder Konstatierung der in Aussicht genommenen Straftaten und der Einwand, die Feststellung, das Verhalten der Angeklagten erfülle in subjektiver und objektiver Hinsicht das angenommene Verbrechen (richtig: Vergehen) der kriminellen Vereinigung, sei nur eine substanzlose Wiedergabe der verba legalia, ignoriert die bereits anlässlich der Behandlung der Beschwerde des Angeklagten Wilhelm V***** wiedergegebenen, für die Erfüllung des Tatbestandes hinreichenden Urteilsannahmen. Weshalb darüber hinaus konkrete Feststellungen zu einem „gut abgestimmten Verhalten", „Informationsaustausch" und „häufigen Treffen" geboten gewesen sein sollten, wird nicht dargelegt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Schöffengericht mit der Aussage des Zeugen Egon P***** vor der Gendarmerie, in der er Rechtsanwalt Sch***** als „germanischen Typ" mit Kärntner oder Tiroler Dialekt beschrieben hat, was auf Gabriel C***** laut Beschwerde nicht zutreffe, eingehend auseinandergesetzt, ohne diesem Umstand aber unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte in freier Beweiswürdigung die ihm vom Beschwerdeführer beigemessene Bedeutung zuzuerkennen (US 34 bis 37). Der behauptete formale Begründungsmangel liegt daher nicht vor.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat sich das Schöffengericht mit der Aussage des Zeugen Egon P***** vor der Gendarmerie, in der er Rechtsanwalt Sch***** als „germanischen Typ" mit Kärntner oder Tiroler Dialekt beschrieben hat, was auf Gabriel C***** laut Beschwerde nicht zutreffe, eingehend auseinandergesetzt, ohne diesem Umstand aber unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte in freier Beweiswürdigung die ihm vom Beschwerdeführer beigemessene Bedeutung zuzuerkennen (US 34 bis 37). Der behauptete formale Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Mag der Angeklagte Gabriel C***** zu B) I.) 4.) a) bis l) auch nicht in allen Fällen Ausführungshandlungen in Form einer Mitwirkung unmittelbar an der Täuschung des Egon P***** über Tatsachen, zumindest aber an der durch die Täuschung verursachten Handlung, Duldung oder Unterlassung, gesetzt haben, missachtet die - konkrete Feststellungen hiezu reklamierende - Beschwerde (inhaltlich Z 10) die weitere Konstatierung, dass der Angeklagte, sollte er auch in einigen Fällen (B) I.) 4.) a), b), g), i), j) und l)) im Hintergrund geblieben sein, im gemeinsamen Zusammenwirken, also in Verfolgung eines gemeinsamen Tatplans, mit der Angeklagten Katalina C***** handelte. Damit wäre insoweit jedoch zumindest eine Förderung der Tatausführung durch psychische Unterstützung des unmittelbaren Täters, also Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB gegeben, wogegen die Beschwerde nicht sagt, inwieweit dem Angeklagten trotz der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB durch seine Verurteilung als unmittelbarer Täter ein Nachteil erwachsen sollte (13 Os 50/01).Mag der Angeklagte Gabriel C***** zu B) römisch eins.) 4.) a) bis l) auch nicht in allen Fällen Ausführungshandlungen in Form einer Mitwirkung unmittelbar an der Täuschung des Egon P***** über Tatsachen, zumindest aber an der durch die Täuschung verursachten Handlung, Duldung oder Unterlassung, gesetzt haben, missachtet die - konkrete Feststellungen hiezu reklamierende - Beschwerde (inhaltlich Ziffer 10,) die weitere Konstatierung, dass der Angeklagte, sollte er auch in einigen Fällen (B) römisch eins.) 4.) a), b), g), i), j) und l)) im Hintergrund geblieben sein, im gemeinsamen Zusammenwirken, also in Verfolgung eines gemeinsamen Tatplans, mit der Angeklagten Katalina C***** handelte. Damit wäre insoweit jedoch zumindest eine Förderung der Tatausführung durch psychische Unterstützung des unmittelbaren Täters, also Beitragstäterschaft im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB gegeben, wogegen die Beschwerde nicht sagt, inwieweit dem Angeklagten trotz der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB durch seine Verurteilung als unmittelbarer Täter ein Nachteil erwachsen sollte (13 Os 50/01).
Bei seinem Vorbringen zum Schuldspruch B) I.) 5.) und 6.) übersieht der Nichtigkeitswerber, dass diese Fakten lediglich die Angeklagten Brigitte S***** und Katalina C***** betreffen, sodass die kritisierte Feststellung (US 38) den wider ihn ergangenen Schuldspruch nicht berührt.Bei seinem Vorbringen zum Schuldspruch B) römisch eins.) 5.) und 6.) übersieht der Nichtigkeitswerber, dass diese Fakten lediglich die Angeklagten Brigitte S***** und Katalina C***** betreffen, sodass die kritisierte Feststellung (US 38) den wider ihn ergangenen Schuldspruch nicht berührt.
Zu dem gegen B) II.) erhobenen Einwand, nach den Feststellungen des Erstgerichts sei der Angeklagte Gabriel C***** nur bei der Übergabe von drei Teppichen dabei gewesen (US 42), sei aber trotzdem der betrügerischen Herauslockung von sechs Teppichen schuldig erkannt worden, ohne dass in allen Fällen entsprechende Feststellungen zur Täterschaftsform getätigt worden seien (wiederum der Sache nach Z 10), ist auf das vom Schöffengericht angenommene gemeinsame, übereinstimmend verflochtene Zusammenwirken mit den Mittätern (US 40, 44) und demgemäß auf das zu B) I.) 4.) a) bis l) Gesagte zu verweisen.Zu dem gegen B) römisch zwei.) erhobenen Einwand, nach den Feststellungen des Erstgerichts sei der Angeklagte Gabriel C***** nur bei der Übergabe von drei Teppichen dabei gewesen (US 42), sei aber trotzdem der betrügerischen Herauslockung von sechs Teppichen schuldig erkannt worden, ohne dass in allen Fällen entsprechende Feststellungen zur Täterschaftsform getätigt worden seien (wiederum der Sache nach Ziffer 10,), ist auf das vom Schöffengericht angenommene gemeinsame, übereinstimmend verflochtene Zusammenwirken mit den Mittätern (US 40, 44) und demgemäß auf das zu B) römisch eins.) 4.) a) bis l) Gesagte zu verweisen.
Welcher konkreter Feststellungen zur „eigenen subjektiven Tatseite" es für jeden einzelnen Angeklagten zu B) II.) und III.) über die getroffenen Urteilsannahmen (US 21 f, 40, 44 und 47) hinaus bedurft hätte, lässt die Rüge (inhaltlich Z 9 lit a) offen. Entgegen der offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Betrugsvorsatz zu B) II.) relevierenden Beschwerde leiteten die Tatrichter den tatspezifischen dolus mängelfrei aus dem Tatverhalten selbst ab (US 45), aber auch (hinsichtlich sämtlicher Betrugshandlungen) aus dem Geschehnisablauf an sich und damit aus der daraus ersichtlichen, auch Gabriel C***** betreffenden Faktenvielzahl (US 22, 66).Welcher konkreter Feststellungen zur „eigenen subjektiven Tatseite" es für jeden einzelnen Angeklagten zu B) römisch zwei.) und römisch drei.) über die getroffenen Urteilsannahmen (US 21 f, 40, 44 und 47) hinaus bedurft hätte, lässt die Rüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) offen. Entgegen der offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Betrugsvorsatz zu B) römisch zwei.) relevierenden Beschwerde leiteten die Tatrichter den tatspezifischen dolus mängelfrei aus dem Tatverhalten selbst ab (US 45), aber auch (hinsichtlich sämtlicher Betrugshandlungen) aus dem Geschehnisablauf an sich und damit aus der daraus ersichtlichen, auch Gabriel C***** betreffenden Faktenvielzahl (US 22, 66).
Ebenso wurde die Gewerbsmäßigkeit zureichend nicht nur aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten und der Tatwiederholung (US 53), sondern zudem aus der Vielzahl von Angriffen zum Nachteil verschiedener, zum Teil mehrfach geschädigter Personen erschlossen (US 66).
Berechtigung kommt der Mängelrüge jedoch hinsichtlich Punkt B) IV.)Berechtigung kommt der Mängelrüge jedoch hinsichtlich Punkt B) römisch vier.)
a) des Schuldspruchs zu, weil das Erstgericht nicht dargelegt hat, weshalb es trotz der festgestellten fristgerechten Rückzahlung eines Teilbetrages von 200.000 S und vorangegangener, klaglos verlaufener Kreditgeschäfte mit Werner K***** (US 51) hinsichtlich des Schadensbetrages von 380.000 S von einem zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bestehenden Täuschungsvorsatz über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit (US 6, 53 f) ausgegangen ist. In diesem Umfang erweist sich eine Urteilsaufhebung und die Anordnung der Verfahrenserneuerung daher als unumgänglich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton V*****:
Unter isolierter Hervorhebung zweier Passagen der zum Schuldspruch A) angestellten tatrichterlichen Erwägungen behauptet die Mängelrüge (Z 5) im Ergebnis offenbar unzureichende Begründung der Täterschaft des Anton V*****, weil ihm - im Gegensatz zu den Mitangeklagten - bei den ihm angelasteten Betrugsfakten nicht vorgeworfen worden sei, er habe durch allfällige Lügengeschichten versucht, ein Darlehen zu erhalten, er sei unter falschem Namen aufgetreten oder habe sich seine Angaben von anderen Mitgliedern einer Organisation bestätigen lassen. Sie vernachlässigt dabei jedoch die weiteren, mit dem Tatablauf zu B) II.) und III.) keineswegs in Widerspruch stehenden (vgl US 44 und 49) erstgerichtlichen Überlegungen, wonach der Schuldspruch wegen § 278 Abs 1 StGB auch auf das Zusammenwirken der Beteiligten über längere Zeit in auffällig verzahnter und aufeinander abgestimmter Vorgangsweise im Konnex mit ihrer seit Jahren fehlenden geregelten Beschäftigung gestützt wurde (US 19). Somit argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe.Unter isolierter Hervorhebung zweier Passagen der zum Schuldspruch A) angestellten tatrichterlichen Erwägungen behauptet die Mängelrüge (Ziffer 5,) im Ergebnis offenbar unzureichende Begründung der Täterschaft des Anton V*****, weil ihm - im Gegensatz zu den Mitangeklagten - bei den ihm angelasteten Betrugsfakten nicht vorgeworfen worden sei, er habe durch allfällige Lügengeschichten versucht, ein Darlehen zu erhalten, er sei unter falschem Namen aufgetreten oder habe sich seine Angaben von anderen Mitgliedern einer Organisation bestätigen lassen. Sie vernachlässigt dabei jedoch die weiteren, mit dem Tatablauf zu B) römisch zwei.) und römisch drei.) keineswegs in Widerspruch stehenden vergleiche US 44 und 49) erstgerichtlichen Überlegungen, wonach der Schuldspruch wegen Paragraph 278, Absatz eins, StGB auch auf das Zusammenwirken der Beteiligten über längere Zeit in auffällig verzahnter und aufeinander abgestimmter Vorgangsweise im Konnex mit ihrer seit Jahren fehlenden geregelten Beschäftigung gestützt wurde (US 19). Somit argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe.
Zum Schuldspruch B.) II.) hat das Erkenntnisgericht - entgegen der Behauptung der Mängelrüge - den Tatbeitrag des Angeklagten Anton V***** keineswegs bloß in der Erklärung gesehen, er würde für seinen Bruder bürgen; vielmehr war er auch in der Folge in die gegenüber Nazareth Bo***** gesetzten Täuschungshandlungen eingebunden (US 42). Wie es den Angeklagten Anton und Wilhelm V***** trotz früherer Probleme bei der Rückerstattung von Teppichen durch Anton V***** an den Zeugen Bo***** gelungen ist, sich dessen Vertrauen zu erschleichen, haben die Tatrichter eingehend dargelegt (US 41). Schließlich hat das Schöffengericht aus dem - auf die Schilderung des Tatopfers gegründeten - übereinstimmenden Zusammenwirken der Angeklagten deren Täuschungsvorsatz erschlossen (US 44), sodass die von der Beschwerde ins Treffen geführte offenbar unzureichende Begründung nicht vorliegt.Zum Schuldspruch B.) römisch zwei.) hat das Erkenntnisgericht - entgegen der Behauptung der Mängelrüge - den Tatbeitrag des Angeklagten Anton V***** keineswegs bloß in der Erklärung gesehen, er würde für seinen Bruder bürgen; vielmehr war er auch in der Folge in die gegenüber Nazareth Bo***** gesetzten Täuschungshandlungen eingebunden (US 42). Wie es den Angeklagten Anton und Wilhelm V***** trotz früherer Probleme bei der Rückerstattung von Teppichen durch Anton V***** an den Zeugen Bo***** gelungen ist, sich dessen Vertrauen zu erschleichen, haben die Tatrichter eingehend dargelegt (US 41). Schließlich hat das Schöffengericht aus dem - auf die Schilderung des Tatopfers gegründeten - übereinstimmenden Zusammenwirken der Angeklagten deren Täuschungsvorsatz erschlossen (US 44), sodass die von der Beschwerde ins Treffen geführte offenbar unzureichende Begründung nicht vorliegt.
Dass das sorgsam aufeinander abgestimmte Verhalten der Angeklagten darauf gerichtet war, vorerst das Vertrauen des Nasir D***** zu erschleichen, um in der Folge die betrügerische Herauslockung des angestrebten Gegenstandes zu erreichen, und dass er vor allem vom Angeklagten Anton V***** zur Übergabe gedrängt wurde (US 49), hat das Erstgericht auf die Aussage des Tatopfers gestützt (B) 3.). Ob der in Rede stehende Teppich - worauf die tatrichterlichen Erwägungen ohnedies Bezug nehmen (arg: die „letzte" Übergabe; US 50) - dem Nasir D***** vor der endgültigen Ausfolgung kurzfristig retourniert wurde, betrifft keinen erheblichen Umstand. Die Tatrichter waren daher nicht verpflichtet, sich mit dessen diesbezüglicher Schilderung gesondert auseinander zu setzen.
Der zum Schuldspruch B) V.) behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte Anton V***** habe seine Zusicherung gegenüber der Polizei, die Hotelrechnung bis spätestens 9. Februar 2002 zu bezahlen, nicht eingehalten, und der weiteren Konstatierung, er habe den Rechnungsbetrag schließlich Anfang April 2002 erlegt, liegt nicht vor.Der zum Schuldspruch B) römisch fünf.) behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte Anton V***** habe seine Zusicherung gegenüber der Polizei, die Hotelrechnung bis spätestens 9. Februar 2002 zu bezahlen, nicht eingehalten, und der weiteren Konstatierung, er habe den Rechnungsbetrag schließlich Anfang April 2002 erlegt, liegt nicht vor.
Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter bei den - nach der Vorgangsweise gleichartigen (US 63) - Fakten B) VII.) 1.) und 2.) den tatbestandsessentiellen Vorsatz - den Grundsätzen logischen Denkens und empirischen Erkenntnissen keineswegs zuwiderlaufend - gerade aus dem gleichbleibenden Verhaltensmuster, sich durch die vorerst ordnungsgemäße Abwicklung von Rechtsgeschäften das Vertrauen der Täuschungsopfer zu erschleichen und sodann jeweils einen der kommissionsweise übernommenen Teppiche vereinbarungswidrig zurückzubehalten, mängelfrei erschlossen. Soweit die Beschwerde mit eigenen Beweiswerterwägungen versucht, der zu B) VII.) 1.) verworfenen Verantwortung des Angeklagten Anton V*****, ihm sei der dem Zeugen Robert Gr***** nicht zurückgestellte Teppich gestohlen worden, zum Durchbruch zu verhelfen, wendet sie sich - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - gegen die willkürfreie und nicht erheblich bedenkliche Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der Fakten B) II.), III.), VII.) 1.) und 2.) vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt (vgl US 21, 22, 40, 44, 47 sowie 62 bis 66) und lässt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen.Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter bei den - nach der Vorgangsweise gleichartigen (US 63) - Fakten B) römisch sieben.) 1.) und 2.) den tatbestandsessentiellen Vorsatz - den Grundsätzen logischen Denkens und empirischen Erkenntnissen keineswegs zuwiderlaufend - gerade aus dem gleichbleibenden Verhaltensmuster, sich durch die vorerst ordnungsgemäße Abwicklung von Rechtsgeschäften das Vertrauen der Täuschungsopfer zu erschleichen und sodann jeweils einen der kommissionsweise übernommenen Teppiche vereinbarungswidrig zurückzubehalten, mängelfrei erschlossen. Soweit die Beschwerde mit eigenen Beweiswerterwägungen versucht, der zu B) römisch sieben.) 1.) verworfenen Verantwortung des Angeklagten Anton V*****, ihm sei der dem Zeugen Robert Gr***** nicht zurückgestellte Teppich gestohlen worden, zum Durchbruch zu verhelfen, wendet sie sich - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - gegen die willkürfreie und nicht erheblich bedenkliche Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der Fakten B) römisch zwei.), römisch drei.), römisch sieben.) 1.) und 2.) vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt vergleiche US 21, 22, 40, 44, 47 sowie 62 bis 66) und lässt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Brigitte S*****:
Der vermeintliche Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der Urteilsannahmen zu der eine Wertgrenze nicht tangierenden Schadenshöhe (75.000 S oder 80.000 S) betrifft ungeachtet der behaupteten Relevanz für das Adhäsionserkenntnis keinen für die Schuld- und Subsumtionsfrage bedeutsamen Umstand.Der vermeintliche Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) der Urteilsannahmen zu der eine Wertgrenze nicht tangierenden Schadenshöhe (75.000 S oder 80.000 S) betrifft ungeachtet der behaupteten Relevanz für das Adhäsionserkenntnis keinen für die Schuld- und Subsumtionsfrage bedeutsamen Umstand.
Mit Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Egon P***** und der Bestreitung der subjektiven Tatseite greift die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß die auch insoweit willkürfreie Beweiswürdigung der Tatrichter an, ohne jedoch aus den Akten erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen abzuleiten. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet die mangelnde Kausalität des Tatbeitrags der Angeklagten für die Vermögensschädigung des Zeugen Egon P***** im Faktum B) I.) 5.), weil der Erfolg auch ohne ihren Anruf allein aufgrund der Überzeugungsgabe der Katalina C***** eingetreten wäre. Damit verfehlt die Angeklagte jedoch den erforderlichen Vergleich mit den Urteilsfeststellungen, wonach sie das Tatopfer über den behaupteten Krankenhausaufenthalt der Mitangeklagten in Irrtum geführt und dergestalt zu dem von den Angeklagten Gabriel und Katalina C***** aufgebauten Lügengebäude beigetragen hat. In Wahrheit orientiert sie sich - der Verfahrensordnung zuwider - an einem hypothetischen Geschehnisablauf.Mit Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Egon P***** und der Bestreitung der subjektiven Tatseite greift die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bloß die auch insoweit willkürfreie Beweiswürdigung der Tatrichter an, ohne jedoch aus den Akten erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen abzuleiten. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet die mangelnde Kausalität des Tatbeitrags der Angeklagten für die Vermögensschädigung des Zeugen Egon P***** im Faktum B) römisch eins.) 5.), weil der Erfolg auch ohne ihren Anruf allein aufgrund der Überzeugungsgabe der Katalina C***** eingetreten wäre. Damit verfehlt die Angeklagte jedoch den erforderlichen Vergleich mit den Urteilsfeststellungen, wonach sie das Tatopfer über den behaupteten Krankenhausaufenthalt der Mitangeklagten in Irrtum geführt und dergestalt zu dem von den Angeklagten Gabriel und Katalina C***** aufgebauten Lügengebäude beigetragen hat. In Wahrheit orientiert sie sich - der Verfahrensordnung zuwider - an einem hypothetischen Geschehnisablauf.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laszlo H*****:
Dass dem Angeklagten Laszlo H***** an einer Stelle des Urteilsspruchs zunächst auch ein 40.000 Euro übersteigender Schadensbetrag zur Last gelegt wird (US 3 oben), während die Entscheidungsgründe von einer Summe von 490.000 S ausgehen (US 27), betrifft zum einen keine entscheidende Tatsache, weil dieser Angeklagte ohnedies nur wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde; zum anderen wird seine Tathandlung auch im Urteilstenor dahin individualisiert, dass die Wertgrenze nicht überschritten wurde (US 4).Dass dem Angeklagten Laszlo H***** an einer Stelle des Urteilsspruchs zunächst auch ein 40.000 Euro übersteigender Schadensbetrag zur Last gelegt wird (US 3 oben), während die Entscheidungsgründe von einer Summe von 490.000 S ausgehen (US 27), betrifft zum einen keine entscheidende Tatsache, weil dieser Angeklagte ohnedies nur wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt wurde; zum anderen wird seine Tathandlung auch im Urteilstenor dahin individualisiert, dass die Wertgrenze nicht überschritten wurde (US 4).
Soweit der Beschwerdeführer aus dem Aussageverhalten des Zeugen Egon P***** und des abgesondert verfolgten Marcelino St***** mit eigenständigen Überlegungen zu deren Glaubwürdigkeit andere, im Vergleich zum Erstgericht für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die einmal mehr von Willkür und erheblichen Bedenken freie tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht sehr wohl berücksichtigt, dass der Zeuge P***** den Angeklagten H***** in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat (US 28 f).Dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht sehr wohl berücksichtigt, dass der Zeuge P***** den Angeklagten H***** in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat (US 28 f).
Ob der Angeklagte in den letzten Jahren einer Beschäftigung nachgegangen ist, ist für die Beurteilung der ihm angelasteten Betrugstat ebenso unerheblich wie die Frage, ob er um den 10. Juli 2000 in einem bestimmten Hotel genächtigt hat.
Auch die in der Tatsachenrüge (Z 5a) ins Treffen geführten Argumente gegen die Verlässlichkeit des Zeugen P***** und der Hinweis auf die angebliche Unglaubwürdigkeit des Marcelino St***** sind nicht geeignet, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen.Auch die in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ins Treffen geführten Argumente gegen die Verlässlichkeit des Zeugen P***** und der Hinweis auf die angebliche Unglaubwürdigkeit des Marcelino St***** sind nicht geeignet, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen.
Die Rechtsrüge schließlich erschöpft sich überhaupt nur in einer Bestreitung der zum Wert der betrügerisch herausgelockten Teppiche und zum Betrugsvorsatz getroffenen Feststellungen und verfehlt damit die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Angeklagten Katalina C*****, Wilhelm V*****, Gabriel C*****, Anton V***** und Johann St***** wurden zwar des für sie ungünstigeren (13 Os 25/03, 12 Os 1/04) Vergehens der kriminellen Vereinigung schuldig erkannt. Ein amtswegiges Vorgehen ist jedoch nicht indiziert, weil das Erstgericht auch die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, die eine Subsumtion unter den zum Tatzeitpunkt geltenden Tatbestand der Bandenbildung nach § 278 StGB aF zulassen. Angesichts des unverändert gebliebenen Strafsatzes ist den Angeklagten kein Nachteil iSd § 290 Abs 1 StPO erwachsen. Da in Bezug auf das Faktum B) IV.) a) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang bei nichtöffentlicher Beratung sofort teilweise Folge zu geben (§ 285e StPO). Gabriel C***** war mit seiner Berufung und Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.Die Angeklagten Katalina C*****, Wilhelm V*****, Gabriel C*****, Anton V***** und Johann St***** wurden zwar des für sie ungünstigeren (13 Os 25/03, 12 Os 1/04) Vergehens der kriminellen Vereinigung schuldig erkannt. Ein amtswegiges Vorgehen ist jedoch nicht indiziert, weil das Erstgericht auch die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, die eine Subsumtion unter den zum Tatzeitpunkt geltenden Tatbestand der Bandenbildung nach Paragraph 278, StGB aF zulassen. Angesichts des unverändert gebliebenen Strafsatzes ist den Angeklagten kein Nachteil iSd Paragraph 290, Absatz eins, StPO erwachsen. Da in Bezug auf das Faktum B) römisch vier.) a) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang bei nichtöffentlicher Beratung sofort teilweise Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO). Gabriel C***** war mit seiner Berufung und Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im Übrigen waren seine Nichtigkeitsbeschwerde sowie jene der Angeklagten Katalina C*****, Wilhelm V*****, Anton V*****, Brigitte S***** und Laszlo H***** - gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über deren Berufungen sowie über die Beschwerden der Angeklagten Anton V***** und Laszlo H***** wird vorerst das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Im Übrigen waren seine Nichtigkeitsbeschwerde sowie jene der Angeklagten Katalina C*****, Wilhelm V*****, Anton V*****, Brigitte S***** und Laszlo H***** - gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über deren Berufungen sowie über die Beschwerden der Angeklagten Anton V***** und Laszlo H***** wird vorerst das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.