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Entscheidung 14 Os 42/06t×

Entscheidung 14 Os 42/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os42/06t

Entscheidungsdatum

11.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. Dezember 2005, GZ 38 Hv 166/05d-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins. sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfred F***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins.) und des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt. Danach hat er

römisch eins. in Saalfelden bzw Hannover mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Franziska Sch***** durch Vorgabe, ihr Geld auf einem Konto in Österreich gewinnbringend anzulegen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe jeweils 3.000 Euro übersteigender Bargeldbeträge verleitet, wodurch die Genannte insgesamt in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde, und zwar

  1. Ziffer eins
    am 5. Februar 1996 DM 22.000 (11.248,42 Euro),
  2. Ziffer 2
    am 12. Februar 1996 DM 100.015,48 (51.137,10 Euro),
  3. Ziffer 3
    am 10. Mai 1996 DM 170.000 (86.919,62 Euro),
  4. Ziffer 4
    im September 1996 DM 160.069,81 (81.842,39 Euro);

römisch zwei. am 26. November 2002 in Saalfelden als Schuldner mehrerer Gläubiger dadurch, dass er mit Notariatsakt die Aufhebung des Schenkungsvertrages vom 3. Oktober 2000 veranlasste, mit welchem ihm seine Mutter Maria F***** ihre Anteile an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** übereignet hatte, versucht, sein Vermögen wirklich zu verringern und hiedurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu Schuldspruch römisch zwei. bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme seiner Mutter Maria F***** (S 126, 153 f/II) zum Beweis dafür, dass diese Zeugin zum Zeitpunkt der Schenkung der Eigentumswohnung an ihren Sohn bereits für den von diesem aufgenommenen Kredit bei der Raiffeisenbank Saalfelden gebürgt hatte und dies auch im Grundbuch eingetragen war, sowie zum Beweis dafür, dass familienintern besprochen worden war, dass mit Übergabe der Eigentumswohnung an den Angeklagten dieser an seine beiden Geschwister 400.000 S bezahlen müsse und infolge dringender weiterer Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten die ihm zwei Jahre zuvor geschenkte Liegenschaft an die Mutter wieder schenkungsweise rückübertragen wurde, weil er finanziell nicht in der Lage war, seine Geschwister auszubezahlen. Das Rechtsmittelvorbringen, wonach mit dieser Zeugenaussage eine Gläubigerbenachteiligungstendenz des Nichtigkeitswerbers ausgeschlossen werden könnte, findet im genannten Beweisthema keine Deckung, zumal im Antrag kein Hinweis zu finden ist, weshalb die lediglich zu ihrer eigenen schuldrechtlichen Haftung und zu den Motiven des Angeklagten geführte Zeugin den Vorsatz des Nichtigkeitswerbers auf eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnte. Das im Beweisantrag dargestellte Motiv des Angeklagten vermag jedenfalls die subjektive Tatseite nicht in Frage zu stellen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch zwei. geht nicht von der vom Erstgericht festgestellten subjektiven Tatseite aus, sondern trachtet lediglich die Beweiserwägungen der Tatrichter zum Vorsatz einer Gläubigerbenachteiligung in Frage zu stellen. Zutreffend reklamiert jedoch der Nichtigkeitswerber eine unvollständige Begründung (Ziffer 5,) zu Schuldspruch römisch eins. Die Zeugin Franziska Sch***** hatte sowohl in der Hauptverhandlung (S 144 und 146/II) als auch im Vorverfahren (S 49/I und 175/I in Verbindung mit S 143/II) angegeben, dass sie in allen inkriminierten Fällen Geld bei ihrer Bank in Hannover behoben und unmittelbar darauf dieses vom Kreditinstitut übernommene Bargeld dem Angeklagten übergeben hatte. Bei dieser Aussage blieb sie auch, als ihr vorgehalten wurde, dass Alfred F***** am 24. September 1996, als die letzten Abhebungen von ihren damals noch bestehenden deutschen Bankkonten erfolgten, nicht in Hannover gewesen sein konnte (S 144/II). Ungeachtet dessen, dass das Erstgericht die zu Schuldspruch römisch eins. 4 vorgeworfenen Geldübernahmen (entgegen der auf den 24. September 1996 abstellenden Anklage) mit September 1996 „eingrenzte", wären die Tatrichter verhalten gewesen, sich mit den Angaben der Geschädigten zu einer jeweils unmittelbar nach der Behebung erfolgten Übergabe der Geldbeträge an den Angeklagten im Zusammenhang mit den Beweisergebnissen, wonach sich der Beschwerdeführer am 24. September 1996 (dem Tag der letzten Bankbehebungen durch Franziska Sch*****) in Slowenien bzw St. Johann/Tirol aufgehalten hatte (S 114 f/II sowie Beilage ./ A) auseinanderzusetzen, weil diese Verfahrensergebnisse die Überzeugungskraft der Angaben der Belastungszeugin betreffen. Dieses Versäumnis des erkennenden Gerichtes zwingt zur Aufhebung des Schuldspruches römisch eins. in seiner Gesamtheit, weil das Tatopfer die einzige direkte Zeugin für alle inkriminierten Geldübergaben ist. Auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers zu Schuldspruch römisch eins. war daher nicht weiter einzugehen.

Im Umfang des Schuldspruches römisch eins. war somit das Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Mit seiner (nicht ausgeführten) Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81451 14Os42.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00042.06T.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20060711_OGH0002_0140OS00042_06T0000_000