Der vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.Der vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
In der Verfahrensrüge (Z 4) zu Schuldspruch II. bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme seiner Mutter Maria F***** (S 126, 153 f/II) zum Beweis dafür, dass diese Zeugin zum Zeitpunkt der Schenkung der Eigentumswohnung an ihren Sohn bereits für den von diesem aufgenommenen Kredit bei der Raiffeisenbank Saalfelden gebürgt hatte und dies auch im Grundbuch eingetragen war, sowie zum Beweis dafür, dass familienintern besprochen worden war, dass mit Übergabe der Eigentumswohnung an den Angeklagten dieser an seine beiden Geschwister 400.000 S bezahlen müsse und infolge dringender weiterer Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten die ihm zwei Jahre zuvor geschenkte Liegenschaft an die Mutter wieder schenkungsweise rückübertragen wurde, weil er finanziell nicht in der Lage war, seine Geschwister auszubezahlen. Das Rechtsmittelvorbringen, wonach mit dieser Zeugenaussage eine Gläubigerbenachteiligungstendenz des Nichtigkeitswerbers ausgeschlossen werden könnte, findet im genannten Beweisthema keine Deckung, zumal im Antrag kein Hinweis zu finden ist, weshalb die lediglich zu ihrer eigenen schuldrechtlichen Haftung und zu den Motiven des Angeklagten geführte Zeugin den Vorsatz des Nichtigkeitswerbers auf eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnte. Das im Beweisantrag dargestellte Motiv des Angeklagten vermag jedenfalls die subjektive Tatseite nicht in Frage zu stellen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II. geht nicht von der vom Erstgericht festgestellten subjektiven Tatseite aus, sondern trachtet lediglich die Beweiserwägungen der Tatrichter zum Vorsatz einer Gläubigerbenachteiligung in Frage zu stellen. Zutreffend reklamiert jedoch der Nichtigkeitswerber eine unvollständige Begründung (Z 5) zu Schuldspruch I. Die Zeugin Franziska Sch***** hatte sowohl in der Hauptverhandlung (S 144 und 146/II) als auch im Vorverfahren (S 49/I und 175/I iVm S 143/II) angegeben, dass sie in allen inkriminierten Fällen Geld bei ihrer Bank in Hannover behoben und unmittelbar darauf dieses vom Kreditinstitut übernommene Bargeld dem Angeklagten übergeben hatte. Bei dieser Aussage blieb sie auch, als ihr vorgehalten wurde, dass Alfred F***** am 24. September 1996, als die letzten Abhebungen von ihren damals noch bestehenden deutschen Bankkonten erfolgten, nicht in Hannover gewesen sein konnte (S 144/II). Ungeachtet dessen, dass das Erstgericht die zu Schuldspruch I. 4 vorgeworfenen Geldübernahmen (entgegen der auf den 24. September 1996 abstellenden Anklage) mit September 1996 „eingrenzte", wären die Tatrichter verhalten gewesen, sich mit den Angaben der Geschädigten zu einer jeweils unmittelbar nach der Behebung erfolgten Übergabe der Geldbeträge an den Angeklagten im Zusammenhang mit den Beweisergebnissen, wonach sich der Beschwerdeführer am 24. September 1996 (dem Tag der letzten Bankbehebungen durch Franziska Sch*****) in Slowenien bzw St. Johann/Tirol aufgehalten hatte (S 114 f/II sowie Beilage ./ A) auseinanderzusetzen, weil diese Verfahrensergebnisse die Überzeugungskraft der Angaben der Belastungszeugin betreffen. Dieses Versäumnis des erkennenden Gerichtes zwingt zur Aufhebung des Schuldspruches I. in seiner Gesamtheit, weil das Tatopfer die einzige direkte Zeugin für alle inkriminierten Geldübergaben ist. Auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers zu Schuldspruch I. war daher nicht weiter einzugehen.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu Schuldspruch römisch zwei. bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme seiner Mutter Maria F***** (S 126, 153 f/II) zum Beweis dafür, dass diese Zeugin zum Zeitpunkt der Schenkung der Eigentumswohnung an ihren Sohn bereits für den von diesem aufgenommenen Kredit bei der Raiffeisenbank Saalfelden gebürgt hatte und dies auch im Grundbuch eingetragen war, sowie zum Beweis dafür, dass familienintern besprochen worden war, dass mit Übergabe der Eigentumswohnung an den Angeklagten dieser an seine beiden Geschwister 400.000 S bezahlen müsse und infolge dringender weiterer Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten die ihm zwei Jahre zuvor geschenkte Liegenschaft an die Mutter wieder schenkungsweise rückübertragen wurde, weil er finanziell nicht in der Lage war, seine Geschwister auszubezahlen. Das Rechtsmittelvorbringen, wonach mit dieser Zeugenaussage eine Gläubigerbenachteiligungstendenz des Nichtigkeitswerbers ausgeschlossen werden könnte, findet im genannten Beweisthema keine Deckung, zumal im Antrag kein Hinweis zu finden ist, weshalb die lediglich zu ihrer eigenen schuldrechtlichen Haftung und zu den Motiven des Angeklagten geführte Zeugin den Vorsatz des Nichtigkeitswerbers auf eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnte. Das im Beweisantrag dargestellte Motiv des Angeklagten vermag jedenfalls die subjektive Tatseite nicht in Frage zu stellen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch zwei. geht nicht von der vom Erstgericht festgestellten subjektiven Tatseite aus, sondern trachtet lediglich die Beweiserwägungen der Tatrichter zum Vorsatz einer Gläubigerbenachteiligung in Frage zu stellen. Zutreffend reklamiert jedoch der Nichtigkeitswerber eine unvollständige Begründung (Ziffer 5,) zu Schuldspruch römisch eins. Die Zeugin Franziska Sch***** hatte sowohl in der Hauptverhandlung (S 144 und 146/II) als auch im Vorverfahren (S 49/I und 175/I in Verbindung mit S 143/II) angegeben, dass sie in allen inkriminierten Fällen Geld bei ihrer Bank in Hannover behoben und unmittelbar darauf dieses vom Kreditinstitut übernommene Bargeld dem Angeklagten übergeben hatte. Bei dieser Aussage blieb sie auch, als ihr vorgehalten wurde, dass Alfred F***** am 24. September 1996, als die letzten Abhebungen von ihren damals noch bestehenden deutschen Bankkonten erfolgten, nicht in Hannover gewesen sein konnte (S 144/II). Ungeachtet dessen, dass das Erstgericht die zu Schuldspruch römisch eins. 4 vorgeworfenen Geldübernahmen (entgegen der auf den 24. September 1996 abstellenden Anklage) mit September 1996 „eingrenzte", wären die Tatrichter verhalten gewesen, sich mit den Angaben der Geschädigten zu einer jeweils unmittelbar nach der Behebung erfolgten Übergabe der Geldbeträge an den Angeklagten im Zusammenhang mit den Beweisergebnissen, wonach sich der Beschwerdeführer am 24. September 1996 (dem Tag der letzten Bankbehebungen durch Franziska Sch*****) in Slowenien bzw St. Johann/Tirol aufgehalten hatte (S 114 f/II sowie Beilage ./ A) auseinanderzusetzen, weil diese Verfahrensergebnisse die Überzeugungskraft der Angaben der Belastungszeugin betreffen. Dieses Versäumnis des erkennenden Gerichtes zwingt zur Aufhebung des Schuldspruches römisch eins. in seiner Gesamtheit, weil das Tatopfer die einzige direkte Zeugin für alle inkriminierten Geldübergaben ist. Auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers zu Schuldspruch römisch eins. war daher nicht weiter einzugehen.
Im Umfang des Schuldspruches I. war somit das Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Im Umfang des Schuldspruches römisch eins. war somit das Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Mit seiner (nicht ausgeführten) Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.