Entscheidung 14 Os 42/17h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Privatanklagesache des Mag. Klaus F***** gegen Hermann G***** wegen Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 34 Hv 21/16s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 7. März 2017, AZ 7 Bs 31/17h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Privatanklagesache des Mag. Klaus F***** gegen Hermann G***** wegen Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 34 Hv 21/16s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 7. März 2017, AZ 7 Bs 31/17h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Verurteilten Hermann G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. August 2016, GZ 34 Hv 21/16s-27, mit dem der Pauschalkostenbeitrag bemessen worden war (§ 381 Abs 1 und 5 StPO), nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Verurteilten Hermann G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. August 2016, GZ 34 Hv 21/16s-27, mit dem der Pauschalkostenbeitrag bemessen worden war (Paragraph 381, Absatz eins und 5 StPO), nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00042.17H.0523.000
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170523_OGH0002_0140OS00042_17H0000_000