Inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf (richtig:) § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf (richtig:) Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bedeutet, dass die Tatsachenrüge konkrete Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder hätten vorkommen können, bezeichnen und aus diesen die aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen entwickeln, also darlegen muss, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz (iVm § 302 Abs 1) StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bedeutet, dass die Tatsachenrüge konkrete Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder hätten vorkommen können, bezeichnen und aus diesen die aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen entwickeln, also darlegen muss, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins,) StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt
(RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).(RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490).
Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie ohne jeden Bezug zum Akteninhalt behauptet, der Angeklagte
habe das Messer „bereits vor der angeblichen Tat am Bahnhofsplatz weggeworfen“ und nie auf seine Ehefrau eingestochen sowie – ohne Nennung der Fundstelle in den umfangreichen Akten (vgl aber RIS-Justiz habe das Messer „bereits vor der angeblichen Tat am Bahnhofsplatz weggeworfen“ und nie auf seine Ehefrau eingestochen sowie – ohne Nennung der Fundstelle in den umfangreichen Akten vergleiche aber RIS-Justiz
RS0124172) – aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen zu den Verletzungen des Opfers und einer Passage aus der Aussage der Zeugin K*****, wonach sie gar nicht bemerkt habe, wie der Angeklagte „das Messer aufgezogen“ habe, auf Basis spekulativer Erwägungen ableitet, diese Verfahrensergebnisse würden „die Version“ des Angeklagten bestätigen, weil bei Richtigkeit der Annahmen der Geschworenen ein anderes Verletzungsmuster zu erwarten gewesen wäre und das Opfer die Stichführung wahrnehmen hätte müssen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz, 344 StPO).
Bleibt anzumerken, dass der von der Generalprokuratur (ersichtlich) angesprochene, das Konfiskationserkenntnis betreffende Rechtsfehler mangels Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der davon umfassten sichergestellten Tatwaffe (US 5; § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO) den Angeklagten fallbezogen nicht konkret benachteiligt (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f), weshalb kein Anlass zu amtswegigem Vorgehen (§§ 290 Abs 1 zweiter Fall, 344 StPO) bestand.Bleibt anzumerken, dass der von der Generalprokuratur (ersichtlich) angesprochene, das Konfiskationserkenntnis betreffende Rechtsfehler mangels Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der davon umfassten sichergestellten Tatwaffe (US 5; Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall StPO) den Angeklagten fallbezogen nicht konkret benachteiligt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), weshalb kein Anlass zu amtswegigem Vorgehen (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Fall, 344 StPO) bestand.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.