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Entscheidung 14 Os 42/20p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os42/20p

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen ***** O***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 18. Dezember 2019, GZ 8 Hv 117/19y-85, und weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ***** O***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in G*****

A./ am 18. April 2019

1./ seine Ehefrau ***** K***** zu töten versucht, indem er mit einem 32,3 cm langen Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 20,3 cm einen entschlossenen Stich von oben nach unten in Richtung ihrer oberen Körperhälfte führte, wobei das Messer ihre schützend vor ihren Kopfbereich gehaltene Hand traf und es zufolge Einschreitens zweier zufällig vor Ort befindlicher Passanten, die O***** im Zuge der geschilderten Stichführung an dessen Jacke nach hinten zogen, weitere Tätlichkeiten gegen das Opfer unterbanden und diesem zur Flucht in die nächstgelegene Polizeiinspektion verhalfen, beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf (richtig:) Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bedeutet, dass die Tatsachenrüge konkrete Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder hätten vorkommen können, bezeichnen und aus diesen die aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen entwickeln, also darlegen muss, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins,) StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt

(RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie ohne jeden Bezug zum Akteninhalt behauptet, der Angeklagte

habe das Messer „bereits vor der angeblichen Tat am Bahnhofsplatz weggeworfen“ und nie auf seine Ehefrau eingestochen sowie – ohne Nennung der Fundstelle in den umfangreichen Akten vergleiche aber RIS-Justiz

RS0124172) – aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen zu den Verletzungen des Opfers und einer Passage aus der Aussage der Zeugin K*****, wonach sie gar nicht bemerkt habe, wie der Angeklagte „das Messer aufgezogen“ habe, auf Basis spekulativer Erwägungen ableitet, diese Verfahrensergebnisse würden „die Version“ des Angeklagten bestätigen, weil bei Richtigkeit der Annahmen der Geschworenen ein anderes Verletzungsmuster zu erwarten gewesen wäre und das Opfer die Stichführung wahrnehmen hätte müssen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz, 344 StPO).

Bleibt anzumerken, dass der von der Generalprokuratur (ersichtlich) angesprochene, das Konfiskationserkenntnis betreffende Rechtsfehler mangels Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der davon umfassten sichergestellten Tatwaffe (US 5; Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall StPO) den Angeklagten fallbezogen nicht konkret benachteiligt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), weshalb kein Anlass zu amtswegigem Vorgehen (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Fall, 344 StPO) bestand.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00042.20P.0504.000

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200504_OGH0002_0140OS00042_20P0000_000