[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, das Urteil enthalte in Betreff der Feststellungen zur objektiven Tatseite lediglich eine Scheinbegründung und basiere auf einer rein willkürlichen Annahme des Erstgerichts. Denn dieses habe die Feststellungen zum Tathergang (unter anderem) auf die Angaben des Zeugen G* Sz* indessen kontradiktorischer Vernehmung gestützt (US 9 f), obwohl der Genannte in seinen Vernehmungen am 27. Jänner und am 13. Februar 2020 dazu „diametral im Widerspruch“ stehende Aussagen getätigt habe, diese würden „sich immer verändern, sobald jemand mit ihm spricht“. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, das Urteil enthalte in Betreff der Feststellungen zur objektiven Tatseite lediglich eine Scheinbegründung und basiere auf einer rein willkürlichen Annahme des Erstgerichts. Denn dieses habe die Feststellungen zum Tathergang (unter anderem) auf die Angaben des Zeugen G* Sz* indessen kontradiktorischer Vernehmung gestützt (US 9 f), obwohl der Genannte in seinen Vernehmungen am 27. Jänner und am 13. Februar 2020 dazu „diametral im Widerspruch“ stehende Aussagen getätigt habe, diese würden „sich immer verändern, sobald jemand mit ihm spricht“.
[5] Damit nimmt die Beschwerde nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen Maß (vgl aber RIS-Justiz RS0119370), hat doch das Erstgericht sich ausführlich damit auseinandergesetzt, warum und in welchem Ausmaß es die Angaben des Zeugen G* Sz* für glaubwürdig erachte (US 9 ff). Offenbar unzureichend ist eine Begründung aber nur, wenn sie den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS-Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie (wie hier) logisch und damit vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4], RS0098362). [5] Damit nimmt die Beschwerde nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen Maß vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), hat doch das Erstgericht sich ausführlich damit auseinandergesetzt, warum und in welchem Ausmaß es die Angaben des Zeugen G* Sz* für glaubwürdig erachte (US 9 ff). Offenbar unzureichend ist eine Begründung aber nur, wenn sie den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS-Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie (wie hier) logisch und damit vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4], RS0098362).
[6] Durch Hinweise auf Passagen der Aussage der Zeugin * G*, wonach G* Sz* ihr gegenüber auch M* Sz* der Taten bezichtigt und weiters behauptet habe, Angst vor * W* zu haben und von dieser geschlagen und misshandelt worden zu sein, während der Angeklagte in den Angaben der Zeugin G* gar nicht vorkomme, weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674). [6] Durch Hinweise auf Passagen der Aussage der Zeugin * G*, wonach G* Sz* ihr gegenüber auch M* Sz* der Taten bezichtigt und weiters behauptet habe, Angst vor * W* zu haben und von dieser geschlagen und misshandelt worden zu sein, während der Angeklagte in den Angaben der Zeugin G* gar nicht vorkomme, weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674).
[7] Gleiches gilt für den Verweis einerseits auf (zudem eigenständig interpretierte) Angaben des Zeugen M* Sz*, wonach er öfter (unter anderem) Blutergüsse an G* Sz* wahrgenommen, einmal gesehen habe, wie W* mit einem Baseballschläger auf G* Sz* eingeschlagen habe und aufgrund der Erzählungen des Letzteren „schätze“, dass W* die Tat zu I./B./2./ begangen habe, und andererseits auf dessen Vermutung, wer für ihn „Hauptangeklagte“ sei. [7] Gleiches gilt für den Verweis einerseits auf (zudem eigenständig interpretierte) Angaben des Zeugen M* Sz*, wonach er öfter (unter anderem) Blutergüsse an G* Sz* wahrgenommen, einmal gesehen habe, wie W* mit einem Baseballschläger auf G* Sz* eingeschlagen habe und aufgrund der Erzählungen des Letzteren „schätze“, dass W* die Tat zu römisch eins./B./2./ begangen habe, und andererseits auf dessen Vermutung, wer für ihn „Hauptangeklagte“ sei.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.