[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider war die Aussage des Opfers, dass es in den „Augen“ des Angeklagten, „keine Vergewaltigung war“ (ON 26.3, 69), nicht zu erörtern, weil die Zeugin nicht sinnliche Wahrnehmungen, sondern bloß ihren subjektiven Eindruck von inneren Vorgängen des Angeklagten („Wie er es sich gedacht hat so, wahrscheinlich, weil er auch schon viel zu wenig Respekt vor mir hatte und das alles.“ [ON 26.3, 69]) wiedergibt (vgl RIS-Justiz RS0097545 [T1, T12]). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider war die Aussage des Opfers, dass es in den „Augen“ des Angeklagten, „keine Vergewaltigung war“ (ON 26.3, 69), nicht zu erörtern, weil die Zeugin nicht sinnliche Wahrnehmungen, sondern bloß ihren subjektiven Eindruck von inneren Vorgängen des Angeklagten („Wie er es sich gedacht hat so, wahrscheinlich, weil er auch schon viel zu wenig Respekt vor mir hatte und das alles.“ [ON 26.3, 69]) wiedergibt vergleiche RIS-Justiz RS0097545 [T1, T12]).
[5] Wie die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall, nominell Z 5 zweiter Fall) einräumt, ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) aus den äußeren Umständen der Tat und damit insbesondere aus der verbalen und körperlichen Ablehnung des Geschlechts- und Oralverkehrs durch das Opfer und dem Umstand, dass es weinte (US 12), unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Der Einwand, dass sich das Vorliegen der subjektiven Tatseite dennoch nicht aus den Verfahrensergebnissen ergebe, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0118317 [T9]). [5] Wie die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall, nominell Ziffer 5, zweiter Fall) einräumt, ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) aus den äußeren Umständen der Tat und damit insbesondere aus der verbalen und körperlichen Ablehnung des Geschlechts- und Oralverkehrs durch das Opfer und dem Umstand, dass es weinte (US 12), unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Der Einwand, dass sich das Vorliegen der subjektiven Tatseite dennoch nicht aus den Verfahrensergebnissen ergebe, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[6] Die einen Schuldspruch nach § 205a Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) leitet die Behauptung, dass das Niederdrücken des Opfers und die „Fixierung mit [d]em Körpergewicht“ (US 3) in rechtlicher Hinsicht keine Gewalt darstellen würden, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565; im Übrigen RIS-Justiz RS0095776; vgl auch Philipp in WK² StGB § 201 Rz 13 mit Beispielen aus der Rechtsprechung). [6] Die einen Schuldspruch nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet die Behauptung, dass das Niederdrücken des Opfers und die „Fixierung mit [d]em Körpergewicht“ (US 3) in rechtlicher Hinsicht keine Gewalt darstellen würden, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565; im Übrigen RIS-Justiz RS0095776; vergleiche auch Philipp in WK² StGB Paragraph 201, Rz 13 mit Beispielen aus der Rechtsprechung).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.