Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 42/25w×

Entscheidung 14 Os 42/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os42/25w

Entscheidungsdatum

13.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 31. Oktober 2024, GZ 38 Hv 100/24f-30.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 28. April 2024 in W* * dadurch eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, dass er * M*, nachdem diese ihre Zustimmung zum Geschlechtsverkehr verweigert hatte, von der Couch hochhob und sie zum Bett trug, sie dort – während sie laut weinte – auszog, ihre Versuche, ihn wegzustoßen und wegzudrücken, durch seine körperliche Überlegenheit zunichte machte, an ihr den Oralverkehr durchführte und mehrmals seinen Penis in ihre Vagina einführte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider war die Aussage des Opfers, dass es in den „Augen“ des Angeklagten, „keine Vergewaltigung war“ (ON 26.3, 69), nicht zu erörtern, weil die Zeugin nicht sinnliche Wahrnehmungen, sondern bloß ihren subjektiven Eindruck von inneren Vorgängen des Angeklagten („Wie er es sich gedacht hat so, wahrscheinlich, weil er auch schon viel zu wenig Respekt vor mir hatte und das alles.“ [ON 26.3, 69]) wiedergibt vergleiche RIS-Justiz RS0097545 [T1, T12]).

[5] Wie die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall, nominell Ziffer 5, zweiter Fall) einräumt, ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) aus den äußeren Umständen der Tat und damit insbesondere aus der verbalen und körperlichen Ablehnung des Geschlechts- und Oralverkehrs durch das Opfer und dem Umstand, dass es weinte (US 12), unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Der Einwand, dass sich das Vorliegen der subjektiven Tatseite dennoch nicht aus den Verfahrensergebnissen ergebe, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).

[6] Die einen Schuldspruch nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet die Behauptung, dass das Niederdrücken des Opfers und die „Fixierung mit [d]em Körpergewicht“ (US 3) in rechtlicher Hinsicht keine Gewalt darstellen würden, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565; im Übrigen RIS-Justiz RS0095776; vergleiche auch Philipp in WK² StGB Paragraph 201, Rz 13 mit Beispielen aus der Rechtsprechung).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00042.25W.0513.000

Im RIS seit

27.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250513_OGH0002_0140OS00042_25W0000_000