Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann Z*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 4.November 1989 in Steyr fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Packungen Valiumampullen und zwei Packungen Tramalampullen, im Gesamtwert von 120,33 S dem Landeskrankenhaus Steyr durch Aufzwängen eines versperrten Medikamentenschrankes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann Z*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 4.November 1989 in Steyr fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Packungen Valiumampullen und zwei Packungen Tramalampullen, im Gesamtwert von 120,33 S dem Landeskrankenhaus Steyr durch Aufzwängen eines versperrten Medikamentenschrankes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der gegen diesen Schuldspruch auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt (schon) aus dem erstbezeichneten Grund Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt (schon) aus dem erstbezeichneten Grund Berechtigung zu.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Polizeiarztes der Bundespolizeidirektion Steyr Dr. L*** und Einholung eines medizinischen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens, zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt infolge Alkoholeinflusses sowie der Einnahme von Rohypnol und Methadon nicht zurechnungsfähig gewesen sei (S 55), wies das Erstgericht ab (S 56). In der (erst im Urteil nachgetragenen) Begründung (US 6 ff) brachte es zum Ausdruck, daß die Frage einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nur im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sei, die Vernehmung des Polizeiarztes Dr. L*** und auch das von einem medizinischen Sachverständigen zu erwartende Gutachten jedoch "sowohl Anhaltspunkte für Zurechnungsunfähigkeit als auch für Zurechnungsfähigkeit bieten würde" (US 8). Die Ablehnung des bezüglichen Antrages erfolgte solcherart in augenscheinlich vorgreifender und damit der Verpflichtung aller im Strafverfahren tätigen Behörden zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) zuwiderlaufender Beweiswürdigung.Den Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Polizeiarztes der Bundespolizeidirektion Steyr Dr. L*** und Einholung eines medizinischen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens, zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt infolge Alkoholeinflusses sowie der Einnahme von Rohypnol und Methadon nicht zurechnungsfähig gewesen sei (S 55), wies das Erstgericht ab (S 56). In der (erst im Urteil nachgetragenen) Begründung (US 6 ff) brachte es zum Ausdruck, daß die Frage einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nur im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sei, die Vernehmung des Polizeiarztes Dr. L*** und auch das von einem medizinischen Sachverständigen zu erwartende Gutachten jedoch "sowohl Anhaltspunkte für Zurechnungsunfähigkeit als auch für Zurechnungsfähigkeit bieten würde" (US 8). Die Ablehnung des bezüglichen Antrages erfolgte solcherart in augenscheinlich vorgreifender und damit der Verpflichtung aller im Strafverfahren tätigen Behörden zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO) zuwiderlaufender Beweiswürdigung.
Die Vernehmung Dris. L*** wäre schon deshalb geboten gewesen, weil dem Antrag des genannten Polizeiarztes, dem der Angeklagte nach seiner am 4.November 1989 erfolgten Festnahme vorgeführt wurde, zu entnehmen ist, daß die Einweisung in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus des Landes Oberösterreich wegen "Methadonkur, Suchtgiftmißbrauch, heute Einnahme von höheren Dosen (unkontrolliert) Tranquilizer" veranlaßt wurde (S 27) und auch dem Polizeibericht vom selben Tag zu entnehmen ist (S 29), daß "mit Rücksicht auf den bestehenden Geisteszustand bei Hermann Z*** von einer niederschriftlichen Vernehmung Abstand genommen werden mußte". Bei dieser Sachlage konnte sich das Schöffengericht nicht mit dem Hinweis begnügen, dem vom Polizeiarzt (im Einweisungsantrag) "beschriebenen Stimmungsbild" komme keine Bedeutung zu, weil der Angeklagte auf Grund seines Suchtgiftmißbrauches und der nunmehrigen Aufdeckung seiner Straftat "durchaus ein Stimmungsbild aufweisen konnte, das den Polizeiarzt zur Einweisung in das (psychiatrische) Krankenhaus veranlaßte" (US 8).
Aber auch die vom Erstgericht für die Ablehnung der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ins Treffen geführten Erwägungen gehen fehl. Wann eine Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten stattzufinden hat, regelt § 134 Abs. 1 StPO. Darnach ist eine solche Untersuchung durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs. 2 StPO) zu veranlassen, wenn Zweifel darüber entstehen, ob der Täter zur Zeit der Tat den Gebrauch seiner Vernunft besessen oder ob er an einer Geistesstörung gelitten habe, wodurch seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war. Entscheidend ist demnach, ob Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen; ist das der Fall, dann können derartige Zweifel nicht durch irgendwelche Überlegungen beseitigt werden, sondern es ist die gutächtliche Meinung wenigstens eines Sachverständigen einzuholen (vgl. 10 Os 76/78 ua).Aber auch die vom Erstgericht für die Ablehnung der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ins Treffen geführten Erwägungen gehen fehl. Wann eine Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten stattzufinden hat, regelt Paragraph 134, Absatz eins, StPO. Darnach ist eine solche Untersuchung durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) zu veranlassen, wenn Zweifel darüber entstehen, ob der Täter zur Zeit der Tat den Gebrauch seiner Vernunft besessen oder ob er an einer Geistesstörung gelitten habe, wodurch seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war. Entscheidend ist demnach, ob Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen; ist das der Fall, dann können derartige Zweifel nicht durch irgendwelche Überlegungen beseitigt werden, sondern es ist die gutächtliche Meinung wenigstens eines Sachverständigen einzuholen vergleiche 10 Os 76/78 ua).