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Entscheidung 14 Os 42/99×

Entscheidung 14 Os 42/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os42/99

Entscheidungsdatum

06.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nikola V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Satz StGB, AZ 5b EVr 7.345/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil vom 20. November 1998 (ON 36) und die Durchführung der Hauptverhandlung (ON 37) ohne Beiziehung eines Verteidigers erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, und des Verteidigers Dr. Mirecki, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 5b EVr 7.345/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten Nikola V***** am 20. November 1998 ohne Anwesenheit eines Verteidigers das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 488, Ziffer eins, letzter Satz) StPO.

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. November 1998, GZ 5b EVr 7.345/98-36, aufgehoben und dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens unter Beiziehung eines Verteidigers aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit (gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. November 1998, GZ 5b EVr 7.345/98-36, wurde Nikola V***** nach einer ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführten Hauptverhandlung im Sinne des von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Strafantrages vom 15. Mai 1998 (ON 23) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, (Satz 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach (dem ersten Strafsatz des) Paragraph 130, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Abhaltung der Hauptverhandlung vom 20. November 1998 (ON 37) gegen den Beschuldigten Nikola V***** ohne anwaltliche Vertretung (für den Mitbeschuldigten Vladan N***** ist ein Wahlverteidiger eingeschritten) hat die Einzelrichterin - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO) verstoßen: Nach dieser Vorschrift besteht für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die angeklagte Tat (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Nach der vorliegend relevanten Strafnorm des ersten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB reicht dessen Obergrenze bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, weshalb dem unvertretenen Beschuldigten erforderlichenfalls gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO von Amts wegen ein Verteidiger hätte beigegeben werden müssen. Im übrigen wäre der Genannte schon zuvor anläßlich der Ladung zum ersten (von Nikola V***** nicht wahrgenommenen, ON 28) Hauptverhandlungstermin am 11. September 1998 (die mit StPO FormLad7 erfolgte - S 327 - , das - ebenso wie die mit diesem Formular vorgenommene Ladung des angeführten Mitbeschuldigten - keinen Hinweis auf die notwendige Verteidigung enthält) in sinngemäßer Ergänzung entsprechend dem StPO FormLad10 über den Verteidigerzwang zu belehren und zu dem im Paragraph 41, Absatz 3, StPO vorgeschriebenen Vorgehen aufzufordern gewesen.

Nach Lage des Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten Nikola V***** ausgewirkt hat, weshalb die Kassierung des prozeßordnungswidrig zustande gekommenen Urteiles und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz unabdingbar sind.

Anmerkung

E53726 14D00429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00042.99.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19990406_OGH0002_0140OS00042_9900000_000