Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmuth Kurt F***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Jänner 2005, GZ 20 Hv 62/04a-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmuth Kurt F***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Jänner 2005, GZ 20 Hv 62/04a-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Helmuth Kurt F***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2004 in Graz Ewa G***** durch kräftige Faustschläge gegen den Kopf und Tritte oder Kniestöße gegen die Beine, „sodass sie auch zu Boden stürzte und mit dem Kopf an einem kantigen Einrichtungsgegenstand aufschlug", eine „Rissquetschwunde im rechten Stirnbereich, eine größere Rissquetschwunde im Bereich des linken Hinterhauptbereichs, unzählige kleinere und größere Blutunterlaufungen am ganzen Körper, verbunden mit Blutungen nach innen und außen", zugefügt und damit absichtlich schwer verletzt, wobei die Tat den Tod der Frau zur Folge hatte.Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Helmuth Kurt F***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2004 in Graz Ewa G***** durch kräftige Faustschläge gegen den Kopf und Tritte oder Kniestöße gegen die Beine, „sodass sie auch zu Boden stürzte und mit dem Kopf an einem kantigen Einrichtungsgegenstand aufschlug", eine „Rissquetschwunde im rechten Stirnbereich, eine größere Rissquetschwunde im Bereich des linken Hinterhauptbereichs, unzählige kleinere und größere Blutunterlaufungen am ganzen Körper, verbunden mit Blutungen nach innen und außen", zugefügt und damit absichtlich schwer verletzt, wobei die Tat den Tod der Frau zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der nominell aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der nominell aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Indem das Schöffengericht aus der durch jahrelangen Alkoholabusus gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur, der Tat vorangegangenen spöttischen Bemerkungen G*****s über - auch tatsächlich eingetretenes - Unvermögen zum Vollzug des Beischlafs, der Anzahl der Gewaltakte und der durch Alkoholkonsum bewirkten Enthemmung auf die Absicht des Angeklagten schloss, sein Opfer schwer zu verletzen, hat es diese Feststellung keineswegs offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall).Indem das Schöffengericht aus der durch jahrelangen Alkoholabusus gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur, der Tat vorangegangenen spöttischen Bemerkungen G*****s über - auch tatsächlich eingetretenes - Unvermögen zum Vollzug des Beischlafs, der Anzahl der Gewaltakte und der durch Alkoholkonsum bewirkten Enthemmung auf die Absicht des Angeklagten schloss, sein Opfer schwer zu verletzen, hat es diese Feststellung keineswegs offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall).
Da das psychiatrische Gutachten Dris. Rous gar wohl erörtert wurde (US 7 f), liegt auch die geltend gemachte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vor.Da das psychiatrische Gutachten Dris. Rous gar wohl erörtert wurde (US 7 f), liegt auch die geltend gemachte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vor.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider ergeben sich aus diesem Gutachten keine erheblichen Bedenken am festgestellten Handlungsunrecht. Aus Z 9 lit a und 10 wurde schließlich kein Vorbringen erstattet. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider ergeben sich aus diesem Gutachten keine erheblichen Bedenken am festgestellten Handlungsunrecht. Aus Ziffer 9, Litera a und 10 wurde schließlich kein Vorbringen erstattet. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00043.05P.0510.000
Dokumentnummer
JJT_20050510_OGH0002_0140OS00043_05P0000_000