Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 43/08t×

Entscheidung 14 Os 43/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os43/08t

Entscheidungsdatum

13.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert H***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB, AZ 7 U 158/97g des Bezirksgerichts Tulln, über die Beschwerde des Herbert H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Jänner 2008, AZ 21 Ns 24/08z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 29. Juli 1998, GZ 7 U 158/97g-17, wurde Herbert H***** des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss desselben Gerichts vom 28. November 2007, GZ 7 U 158/97g-34, wurde ein Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme des bezughabenden Strafverfahrens abgewiesen. Zugleich mit einer gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde stellte der Verurteilte den mit dem Verdacht einer Befangenheit des Erstgerichts und der Rechtsmittelinstanz begründeten Antrag auf Delegierung des Strafverfahrens.

Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss mit der Begründung ab, dass die unsubstantiiert vorgebrachte Vermutung mangelnder Objektivität des Beschwerdegerichts keinen Grund für eine Delegierung iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO bilde. Die dagegen gerichtete Beschwerde, in welcher der Delegierungsantrag mit der Intention einer Vorbeugung des Anscheins der Befangenheit der zur Entscheidung berufenen Gerichte begründet wird, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind in den speziellen Vorschriften der Paragraphen 43 bis 45 StPO vergleiche den 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks der StPO: „Ausschließung und Befangenheit") abschließend geregelt, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO (abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht rechtfertigen können. Eine Delegierung käme selbst dann nicht in Betracht, wenn wirklich alle Richter des zuständigen Gerichts befangen wären, weil dies eine Vernachlässigung des in den Paragraphen 44, f StPO (siehe auch Paragraph 183, Geo) vorgeschriebenen Verfahrens wäre vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 72, Rz 4; RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037; die mit dem BGBl römisch eins 2004/19 bewirkte Gesetzesänderung bietet keine Grundlage, von dieser Rechtsprechung abzugehen).

Anmerkung

E87542 14Os43.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00043.08T.0513.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080513_OGH0002_0140OS00043_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung