Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) lässt das Erstgericht die Konstatierungen zum Schuldspruch 1/a nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern stützt sich insoweit auf die Angaben der Zeugin Christine M***** und die - letztlich umfassend geständige (ON 22 S 8) - Verantwortung des Beschwerdeführers (US 10 f).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt das Erstgericht die Konstatierungen zum Schuldspruch 1/a nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern stützt sich insoweit auf die Angaben der Zeugin Christine M***** und die - letztlich umfassend geständige (ON 22 S 8) - Verantwortung des Beschwerdeführers (US 10 f).
Der Einwand, Christine M***** habe die vom Schuldspruch 1/a umfassten Tathandlungen anders beschrieben als im Urteil wiedergegeben (der Sache nach Z 5 fünfter Fall), entfernt sich von der Aktenlage (ON 22 S 5 iVm ON 11 S 4 und ON 4 S 117).Der Einwand, Christine M***** habe die vom Schuldspruch 1/a umfassten Tathandlungen anders beschrieben als im Urteil wiedergegeben (der Sache nach Ziffer 5, fünfter Fall), entfernt sich von der Aktenlage (ON 22 S 5 in Verbindung mit ON 11 S 4 und ON 4 S 117).
Ausgehend von der Feststellung gewaltsamer Nötigung zu dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen können die Beschwerdeausführungen zum Nötigungsmittel der „Entziehung der persönlichen Freiheit“ auf sich beruhen, weil die verschiedenen Begehungsweisen des § 201 StGB rechtlich gleichwertige Alternativen darstellen (Hinterhofer SbgK § 201 Rz 8).Ausgehend von der Feststellung gewaltsamer Nötigung zu dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen können die Beschwerdeausführungen zum Nötigungsmittel der „Entziehung der persönlichen Freiheit“ auf sich beruhen, weil die verschiedenen Begehungsweisen des Paragraph 201, StGB rechtlich gleichwertige Alternativen darstellen (Hinterhofer SbgK Paragraph 201, Rz 8).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet die Behauptung, die zum Schuldspruch 1 festgestellten Tathandlungen seien nicht dem Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB zu unterstellen, nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet die Behauptung, die zum Schuldspruch 1 festgestellten Tathandlungen seien nicht dem Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu unterstellen, nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das konstatierte, gegen den Widerstand des Opfers durchgesetzte Festhalten (US 8, 9) nach der Judikatur sehr wohl dem Nötigungsmittel der Gewalt entspricht (Schick in WK² § 201 Rz 13).Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das konstatierte, gegen den Widerstand des Opfers durchgesetzte Festhalten (US 8, 9) nach der Judikatur sehr wohl dem Nötigungsmittel der Gewalt entspricht (Schick in WK² Paragraph 201, Rz 13).
Soweit sich die Beschwerde auch gegen den Schuldspruch 2 wendet, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil diesbezüglich weder bei der Anmeldung noch in der Beschwerdeschrift die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs 1 StPO).Soweit sich die Beschwerde auch gegen den Schuldspruch 2 wendet, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil diesbezüglich weder bei der Anmeldung noch in der Beschwerdeschrift die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Dabei wird dieses zu berücksichtigen haben, dass das Erstgericht sowohl hinsichtlich des Punktes 1 als auch bezüglich des Punktes 2 teilweise vom Versuch ausgegangen ist, diesen Umstand aber nur in Bezug auf Ersteren als strafmindernd wertete (US 12; vgl Ratz, WK-StPO § 283 Rz 1).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Dabei wird dieses zu berücksichtigen haben, dass das Erstgericht sowohl hinsichtlich des Punktes 1 als auch bezüglich des Punktes 2 teilweise vom Versuch ausgegangen ist, diesen Umstand aber nur in Bezug auf Ersteren als strafmindernd wertete (US 12; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 283, Rz 1).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.