Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Festnahme einen
Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille aufwies und dass dem konstatierten eigentlichen Raubgeschehen eine Rangelei zwischen dem Tatopfer und Ionut C***** vorausging, im Zuge derer die beiden einander festhielten und voneinander wegstießen, haben die Tatrichter festgestellt (US 3, 5). Der Einwand des Unterbleibens einer Auseinandersetzung mit darauf hinweisenden Beweisergebnissen (Z 5 zweiter Fall) geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille aufwies und dass dem konstatierten eigentlichen Raubgeschehen eine Rangelei zwischen dem Tatopfer und Ionut C***** vorausging, im Zuge derer die beiden einander festhielten und voneinander wegstießen, haben die Tatrichter festgestellt (US 3, 5). Der Einwand des Unterbleibens einer Auseinandersetzung mit darauf hinweisenden Beweisergebnissen (Ziffer 5, zweiter Fall) geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.
Mit der These, diese Umstände sowie das – ohne Anführung in der Hauptverhandlung vorgekommener, angeblich unberücksichtigt gebliebener Verfahrensergebnisse behauptete – Verhalten des Angeklagten, der sich zu keinem Zeitpunkt dem Strafverfahren entzogen oder zu entziehen versucht habe, sprächen – zumindest in subjektiver Hinsicht – gegen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Ausführung eines Raubes, wird ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 nicht angesprochen.Mit der These, diese Umstände sowie das – ohne Anführung in der Hauptverhandlung vorgekommener, angeblich unberücksichtigt gebliebener Verfahrensergebnisse behauptete – Verhalten des Angeklagten, der sich zu keinem Zeitpunkt dem Strafverfahren entzogen oder zu entziehen versucht habe, sprächen – zumindest in subjektiver Hinsicht – gegen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Ausführung eines Raubes, wird ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, nicht angesprochen.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus den im Rahmen der Mängelrüge angeführten Verfahrensergebnissen und aus Details der – von den Tatrichtern umfassend gewürdigten (US 5 ff) – Aussagen des Tatopfers und der Zeugin Sabrina S***** sowie auf Basis allgemeiner Plausibilitätserwägungen zum Täterverhalten für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse (auf das Vorliegen einer aus „verletztem Ehrgefühl“ entstandenen „gegenseitigen Rangelei“ statt eines im „geplanten, vereinbarten, arbeitsteiligen Zusammenwirken“ begangenen Raubes; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0089831) zieht, weckt sie keine sich Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus den im Rahmen der Mängelrüge angeführten Verfahrensergebnissen und aus Details der – von den Tatrichtern umfassend gewürdigten (US 5 ff) – Aussagen des Tatopfers und der Zeugin Sabrina S***** sowie auf Basis allgemeiner Plausibilitätserwägungen zum Täterverhalten für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse (auf das Vorliegen einer aus „verletztem Ehrgefühl“ entstandenen „gegenseitigen Rangelei“ statt eines im „geplanten, vereinbarten, arbeitsteiligen Zusammenwirken“ begangenen Raubes; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0089831) zieht, weckt sie keine sich
aus den Akten ergebenden
erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0117446), sondern übt bloß unzulässig Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Unter Berufung auf Z 10 vertritt die Beschwerde die Ansicht, dem Angeklagten sei „– wenn überhaupt – eine Beteiligung an einem Raufhandel anzulasten“, argumentiert dabei aber nicht auf Grundlage des Urteilssachverhalts, sondern auf den Prämissen der Mängel- und der Tatsachenrüge. Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Unter Berufung auf Ziffer 10, vertritt die Beschwerde die Ansicht, dem Angeklagten sei „– wenn überhaupt – eine Beteiligung an einem Raufhandel anzulasten“, argumentiert dabei aber nicht auf Grundlage des Urteilssachverhalts, sondern auf den Prämissen der Mängel- und der Tatsachenrüge. Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Mit der – auf Z 11 gestützten – Kritik, das Erstgericht habe bestimmte weitere Milderungsgründe nicht berücksichtigt, bringt die Beschwerde bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS-Justiz Mit der – auf Ziffer 11, gestützten – Kritik, das Erstgericht habe bestimmte weitere Milderungsgründe nicht berücksichtigt, bringt die Beschwerde bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS-Justiz
RS0099911, RS0116960).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.