Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 43/94×

Entscheidung 14 Os 43/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os43/94

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Suvad T*****wegen des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung des Hauptzollamtes Linz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Feber 1994, GZ 12 römisch fünf r 3.583/93-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Hauptzollamtes Linz werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Suvad T*****der Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG sowie des teils vollendeten, teils versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraphen 44, Absatz eins, Litera c und 13 FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 80.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Außerdem wurde auf die Strafe des Verfalls (eines Beförderungsmittels und der Konterbande) erkannt.

Der Angeklagte hat am 4. Feber 1994 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 11), die vierwöchige Frist zur Ausführung dieser Rechtsmittel (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO nF) aber ungenützt verstreichen lassen. Da er auch in der Anmeldung der Rechtsmittel weder Nichtigkeitsgründe bezeichnet noch erklärt hat, gegen welche der Strafen sich die Berufung richtet, waren beide Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins,; 294 Absatz 2 und Absatz 4, StPO; vergleiche auch Mayerhofer-Rieder StPO3 E 10 zu Paragraph 296,), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Hauptzollamtes Linz folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E35350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00043.9405.0329.0

Dokumentnummer

JJT_19940329_OGH0002_0140OS00043_9400005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung