Die dagegen aus Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Die Behauptung der Marica I***** , daß sich ihr Lebensgefährte, der iranische Staatsangehörige Sagedh Mohammed A***** (an einem nicht bekannt gegebenen Ort) im Ausland aufhält (S 9), wurde durch polizeiliche Erhebungen bestätigt (S 21). Damit war er als Zeuge für das Erstgericht unerreichbar, weshalb seine Vernehmung ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) unterbleiben konnte.Die Behauptung der Marica I***** , daß sich ihr Lebensgefährte, der iranische Staatsangehörige Sagedh Mohammed A***** (an einem nicht bekannt gegebenen Ort) im Ausland aufhält (S 9), wurde durch polizeiliche Erhebungen bestätigt (S 21). Damit war er als Zeuge für das Erstgericht unerreichbar, weshalb seine Vernehmung ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) unterbleiben konnte.
Die Urteilsannahme, daß der Angeklagte das Suchtgift (zu 1.) gewinnbringend verkaufte und dabei wie auch bei dem - teils selbst, teils über seinen Auftrag von Marica I***** vorgenommenen - Drogenimport vorsätzlich im Sinne des ihm angelasteten Suchtgiftverbrechens (§ 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG) handelte, beruht entgegen der insoweit behaupteten unzureichenden Begründung (Z 5) auf einem denkrichtigen Schluß aus der vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin I***** und den mit den Schmuggelfahrten in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Kontobewegungen, namentlich der wegen der fehlenden Drogensucht des Beschwerdeführers der Höhe nach als besonders aussagekräftig beurteilten Sparbucheinzahlungen (US 7, 8 und 11). Die vom Angeklagten behauptete Verwendung der betreffenden Gelder für das von ihm damals gepachtete Restaurant (S 167) mußte auf Grund der - mängelfrei begründeten - pauschalen Ablehnung seiner zur Gänze leugnenden Verantwortung (US 7 ff) nicht im Detail erörtert werden (Z 5).Die Urteilsannahme, daß der Angeklagte das Suchtgift (zu 1.) gewinnbringend verkaufte und dabei wie auch bei dem - teils selbst, teils über seinen Auftrag von Marica I***** vorgenommenen - Drogenimport vorsätzlich im Sinne des ihm angelasteten Suchtgiftverbrechens (Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) handelte, beruht entgegen der insoweit behaupteten unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) auf einem denkrichtigen Schluß aus der vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin I***** und den mit den Schmuggelfahrten in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Kontobewegungen, namentlich der wegen der fehlenden Drogensucht des Beschwerdeführers der Höhe nach als besonders aussagekräftig beurteilten Sparbucheinzahlungen (US 7, 8 und 11). Die vom Angeklagten behauptete Verwendung der betreffenden Gelder für das von ihm damals gepachtete Restaurant (S 167) mußte auf Grund der - mängelfrei begründeten - pauschalen Ablehnung seiner zur Gänze leugnenden Verantwortung (US 7 ff) nicht im Detail erörtert werden (Ziffer 5,).
Auf Urkunden zum Nachweis der redlichen Herkunft und nichtkriminellen Verwendung der Spareinlagen hat sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung weder berufen noch solche vorgelegt (siehe die Abweisung der insoweit beantragten Protokollberichtigung, ON 64). Das darauf unter dem Prätext unvollständiger Begründung (Z 5) bezogene Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.Auf Urkunden zum Nachweis der redlichen Herkunft und nichtkriminellen Verwendung der Spareinlagen hat sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung weder berufen noch solche vorgelegt (siehe die Abweisung der insoweit beantragten Protokollberichtigung, ON 64). Das darauf unter dem Prätext unvollständiger Begründung (Ziffer 5,) bezogene Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Der dem Angeklagten angelastete Suchtgiftimport und -verkauf im April 1995 (Punkt 1.) kollidiert in keiner Weise mit der im vorangegangenen Verfahren (AZ 4 a Vr 9.117/95, Hv 5752/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) zur Aburteilung gelangten Tat (Verkauf von 3,5 kg Haschisch in der Zeit von Mitte Mai bis 29.Juni 1995). Eine prozeßordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit b) hätte daher der Angabe von Gründen bedurft (§ 285 a Z 2 StPO), warum allein die zeitliche Nähe dieser vom Angeklagten jeweils geleugneten Suchtgiftverbrechen Fest- stellungen zu der bloß theoretischen Möglichkeit erfordert hätte, daß der seinerzeitige Haschischverkauf aus dem am 18.April 1995 beschafften Drogenvorrat (1.) stammt und solcherart das Anklagerecht in bezug auf diese Verkaufsteilmenge bereits verbraucht sei.Der dem Angeklagten angelastete Suchtgiftimport und -verkauf im April 1995 (Punkt 1.) kollidiert in keiner Weise mit der im vorangegangenen Verfahren (AZ 4 a römisch fünf r 9.117/95, Hv 5752/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) zur Aburteilung gelangten Tat (Verkauf von 3,5 kg Haschisch in der Zeit von Mitte Mai bis 29.Juni 1995). Eine prozeßordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) hätte daher der Angabe von Gründen bedurft (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), warum allein die zeitliche Nähe dieser vom Angeklagten jeweils geleugneten Suchtgiftverbrechen Fest- stellungen zu der bloß theoretischen Möglichkeit erfordert hätte, daß der seinerzeitige Haschischverkauf aus dem am 18.April 1995 beschafften Drogenvorrat (1.) stammt und solcherart das Anklagerecht in bezug auf diese Verkaufsteilmenge bereits verbraucht sei.
Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen und die Beschwerde des Abdollah A***** gegen den Widerrufsbeschluß ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen und die Beschwerde des Abdollah A***** gegen den Widerrufsbeschluß ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.