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Entscheidung 14 Os 43/97×

Entscheidung 14 Os 43/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os43/97 (14Os44/97)

Entscheidungsdatum

13.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdollah A***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 1996, GZ 4 a römisch fünf r 2.527/96-49, ferner über eine Beschwerde gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Abdollah A***** wurde des - teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen - Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf ein früheres Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe (Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB) und zu einer Wertersatzstrafe (Paragraph 13, Absatz 2, SGG aF) verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Erstgericht die im vorangegangenen Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht (Paragraphen 55, Absatz eins, StGB, 494 a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Ihm liegt zur Last, den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte, aus- und eingeführt, in Verkehr gesetzt sowie andere zur Aus- und Einfuhr bestimmt zu haben, indem er

1. am 18.April 1995 10 kg Haschisch und 250 Gramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich einführte und anschließend in Wien verkaufte sowie

2. am 29.April 1995 die Marica I***** mit dem Transport weiterer 10 kg Haschisch von Amsterdam nach Österreich (wo das Suchtgift am folgenden Tag sichergestellt wurde - US 6) beauftragte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Die Behauptung der Marica I***** , daß sich ihr Lebensgefährte, der iranische Staatsangehörige Sagedh Mohammed A***** (an einem nicht bekannt gegebenen Ort) im Ausland aufhält (S 9), wurde durch polizeiliche Erhebungen bestätigt (S 21). Damit war er als Zeuge für das Erstgericht unerreichbar, weshalb seine Vernehmung ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) unterbleiben konnte.

Die Urteilsannahme, daß der Angeklagte das Suchtgift (zu 1.) gewinnbringend verkaufte und dabei wie auch bei dem - teils selbst, teils über seinen Auftrag von Marica I***** vorgenommenen - Drogenimport vorsätzlich im Sinne des ihm angelasteten Suchtgiftverbrechens (Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) handelte, beruht entgegen der insoweit behaupteten unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) auf einem denkrichtigen Schluß aus der vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin I***** und den mit den Schmuggelfahrten in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Kontobewegungen, namentlich der wegen der fehlenden Drogensucht des Beschwerdeführers der Höhe nach als besonders aussagekräftig beurteilten Sparbucheinzahlungen (US 7, 8 und 11). Die vom Angeklagten behauptete Verwendung der betreffenden Gelder für das von ihm damals gepachtete Restaurant (S 167) mußte auf Grund der - mängelfrei begründeten - pauschalen Ablehnung seiner zur Gänze leugnenden Verantwortung (US 7 ff) nicht im Detail erörtert werden (Ziffer 5,).

Auf Urkunden zum Nachweis der redlichen Herkunft und nichtkriminellen Verwendung der Spareinlagen hat sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung weder berufen noch solche vorgelegt (siehe die Abweisung der insoweit beantragten Protokollberichtigung, ON 64). Das darauf unter dem Prätext unvollständiger Begründung (Ziffer 5,) bezogene Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Der dem Angeklagten angelastete Suchtgiftimport und -verkauf im April 1995 (Punkt 1.) kollidiert in keiner Weise mit der im vorangegangenen Verfahren (AZ 4 a römisch fünf r 9.117/95, Hv 5752/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) zur Aburteilung gelangten Tat (Verkauf von 3,5 kg Haschisch in der Zeit von Mitte Mai bis 29.Juni 1995). Eine prozeßordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) hätte daher der Angabe von Gründen bedurft (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), warum allein die zeitliche Nähe dieser vom Angeklagten jeweils geleugneten Suchtgiftverbrechen Fest- stellungen zu der bloß theoretischen Möglichkeit erfordert hätte, daß der seinerzeitige Haschischverkauf aus dem am 18.April 1995 beschafften Drogenvorrat (1.) stammt und solcherart das Anklagerecht in bezug auf diese Verkaufsteilmenge bereits verbraucht sei.

Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen und die Beschwerde des Abdollah A***** gegen den Widerrufsbeschluß ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E46259 14D00437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00043.97.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19970513_OGH0002_0140OS00043_9700000_000