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Entscheidung 14 Os 44/01×

Entscheidung 14 Os 44/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os44/01

Entscheidungsdatum

22.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jann K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Dezember 2000, GZ 40 römisch fünf r 654/98-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Verteidigers Mag. Ferstl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der in den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei beschriebenen Taten als Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, (Absatz eins, und) Absatz 2, zweiter Fall StGB und als Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, "Abs 1 Ziffer 4, StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Jann K***** hat zu römisch eins das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und zu römisch zwei das Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB begangen.

Zur Strafneubemessung wurden die Akten an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jann K***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, (Absatz eins, und) Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, "Abs 1 Ziffer 4, StGB (römisch zwei) und der (grob) fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er jeweils mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung

römisch eins) sich "ab Sommer 1996" in Ebenfurth ein ihm anvertrautes Gut,

nämlich den von einer Angestellten der E***** GmbH & Co KG auf sein Geschäftskonto zur Weiterleitung an einen Leasing-Nehmer überwiesenen Bargeldbetrag von 400.000,-- S zugeeignet;

römisch zwei) am 19. Mai 1999 in Wien Verfügungsberechtigte der A***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zur Erstellung eines Internet-Web-Sites im Wert von 31.680,-- S verleitet und dadurch das angeführte Unternehmen in seinem Vermögen um 26.680,-- S geschädigt (ON 43).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zeigt neben der fehlerhaften Unterstellung des dem Schuldspruch römisch zwei zugrunde liegenden schweren Betruges unter eine im Gesetz nicht enthaltene Bestimmung ("§ 147 Absatz eins, Ziffer 4, StGB"), welche in Richtung des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu korrigieren war, auch zutreffend auf, dass die ihm zur Last liegende Veruntreuungshandlung (US 2, 6 f) lediglich einen Geldbetrag von 400.000,-- S zum Gegenstand hat, mithin - wie das Erstgericht selbst einräumt (US 10) - rechtsrichtig der ersten Alternative des Paragraph 133, Absatz 2, StGB zu unterstellen ist.

Da der Angeklagte - mit stationärem Krankenhausaufenthalt entschuldigt - zum Gerichtstag nicht erschienen war, war dieser auf die Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde zu beschränken und der Akt zur erforderlichen Strafneubemessung an das Erstgricht zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61995 14D00441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00044.01.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20010522_OGH0002_0140OS00044_0100000_000