Die dagegen aus den Gründen der Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Cemal T***** geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Cemal T***** geht fehl.
Zur Tatsachenrüge (Z 5a) ist festzuhalten, dass diese nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist festzuhalten, dass diese nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem die Beschwerde auf - entgegen ihrer Behauptung (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) vom Erstgericht gar wohl umfassend erörterte (US 10 ff) - Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Dominik W*****, Firat A***** und Cem I***** verweist, weitwendige eigene Beweiswerterwägungen anstellt („Auch erscheint es lebensfremd ...“„Warum hätte der Zeuge ... wissentlich die Unwahrheit sagen sollen?“, „es erscheint durchaus glaubhaft, ...“, „diese Aussage ... ist nicht zuletzt deshalb überzeugend, ...“) und aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse als die des Erstgerichts zieht, überschreitet sie die Grenze zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).Indem die Beschwerde auf - entgegen ihrer Behauptung (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) vom Erstgericht gar wohl umfassend erörterte (US 10 ff) - Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Dominik W*****, Firat A***** und Cem I***** verweist, weitwendige eigene Beweiswerterwägungen anstellt („Auch erscheint es lebensfremd ...“„Warum hätte der Zeuge ... wissentlich die Unwahrheit sagen sollen?“, „es erscheint durchaus glaubhaft, ...“, „diese Aussage ... ist nicht zuletzt deshalb überzeugend, ...“) und aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse als die des Erstgerichts zieht, überschreitet sie die Grenze zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert die Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach § 142 Abs 2 StGB, stützt diese Forderung jedoch - nach umfangreichen allgemeinen Ausführungen zu den Kriterien dieser strafbaren Handlung - allein auf die Behauptung, dass „bloßes Festhalten“ nicht als erhebliche Gewalt zu qualifizieren sei und „auch im vorliegenden Fall ... vom Zweitangeklagten keine erhebliche Gewalt angewendet“ wurde, ohne sich dabei an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu orientieren, die ein im bewussten und gewollten Einverständnis erfolgtes gemeinsames Vorgehen des Beschwerdeführers mit dem Mitangeklagten Manuel I***** dahin umfassen, dass Cemal T***** das - durch jahrelangen Suchtmittelmissbrauch beeinträchtigte und schmächtige (US 7, 11) - Opfer von hinten mit beiden Armen erfasste, dessen Arme gegen seinen Oberkörper und diesen nach vorne drückte, sodass sich Dominik W***** - trotz heftiger Gegenwehr - nicht mehr in der Lage sah, sich zu befreien, während Manuel I***** dem Genannten seine Geldtasche aus der hinteren Hosentasche zog und das Bargeld daraus entnahm, und Cemal T***** die Umklammerung erst löste, nachdem er diverse Drohungen gegen den Angegriffenen ausgestoßen hatte (US 6 f). Damit aber verfehlt die Beschwerde den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584; RIS-Justiz RS0099810).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) reklamiert die Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, stützt diese Forderung jedoch - nach umfangreichen allgemeinen Ausführungen zu den Kriterien dieser strafbaren Handlung - allein auf die Behauptung, dass „bloßes Festhalten“ nicht als erhebliche Gewalt zu qualifizieren sei und „auch im vorliegenden Fall ... vom Zweitangeklagten keine erhebliche Gewalt angewendet“ wurde, ohne sich dabei an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu orientieren, die ein im bewussten und gewollten Einverständnis erfolgtes gemeinsames Vorgehen des Beschwerdeführers mit dem Mitangeklagten Manuel I***** dahin umfassen, dass Cemal T***** das - durch jahrelangen Suchtmittelmissbrauch beeinträchtigte und schmächtige (US 7, 11) - Opfer von hinten mit beiden Armen erfasste, dessen Arme gegen seinen Oberkörper und diesen nach vorne drückte, sodass sich Dominik W***** - trotz heftiger Gegenwehr - nicht mehr in der Lage sah, sich zu befreien, während Manuel I***** dem Genannten seine Geldtasche aus der hinteren Hosentasche zog und das Bargeld daraus entnahm, und Cemal T***** die Umklammerung erst löste, nachdem er diverse Drohungen gegen den Angegriffenen ausgestoßen hatte (US 6 f). Damit aber verfehlt die Beschwerde den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584; RIS-Justiz RS0099810).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei festgehalten, dass von der Anwendung „nicht erheblicher Gewalt“ dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn der Täter bei seinem Angriff beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt und demgemäß die Belastung des Opfers im Vergleich zu den Durchschnittsfällen eines Raubes nicht mehr als geringfügig einzustufen ist, wobei unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabs auch die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls (insbesondere der Zustand des Angegriffenen) zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0094427; Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 56; zum Erfordernis deliktsspezifischer Auslegung des Gewaltbegriffs vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 10, 30), womit die aktuell eingesetzte Gewalt schon angesichts der festgestellten Konstitution und Beeinträchtigung des Opfers und der - durch dessen erfolglose heftige Gegenwehr indizierten - Vehemenz des Angriffs nicht mehr als unerheblich bewertet werden kann (vgl auch 15 Os 48/95).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei festgehalten, dass von der Anwendung „nicht erheblicher Gewalt“ dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn der Täter bei seinem Angriff beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt und demgemäß die Belastung des Opfers im Vergleich zu den Durchschnittsfällen eines Raubes nicht mehr als geringfügig einzustufen ist, wobei unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabs auch die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls (insbesondere der Zustand des Angegriffenen) zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0094427; Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 56; zum Erfordernis deliktsspezifischer Auslegung des Gewaltbegriffs vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 10, 30), womit die aktuell eingesetzte Gewalt schon angesichts der festgestellten Konstitution und Beeinträchtigung des Opfers und der - durch dessen erfolglose heftige Gegenwehr indizierten - Vehemenz des Angriffs nicht mehr als unerheblich bewertet werden kann vergleiche auch 15 Os 48/95).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.