[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Unvollständigkeit zum Schuldspruch I./ reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht mit der auf die Frage, ob das Festhalten beim Oralverkehr „für einen Sexualakt unüblich“ war, gegebenen Antwort der Zeugin * L* (ON 56.2, 13 [„Nein, er hat einfach meinen Kopf festgehalten und hat eben die Bewegung -“]) auseinandersetzen, sind doch bloße Meinungen, Einschätzungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge nicht Gegenstand des Zeugenbeweises und daher auch nicht erörterungspflichtig (RIS-Justiz RS0097540 [T2, T18], RS0097573). Entgegen der Unvollständigkeit zum Schuldspruch römisch eins./ reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht mit der auf die Frage, ob das Festhalten beim Oralverkehr „für einen Sexualakt unüblich“ war, gegebenen Antwort der Zeugin * L* (ON 56.2, 13 [„Nein, er hat einfach meinen Kopf festgehalten und hat eben die Bewegung -“]) auseinandersetzen, sind doch bloße Meinungen, Einschätzungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge nicht Gegenstand des Zeugenbeweises und daher auch nicht erörterungspflichtig (RIS-Justiz RS0097540 [T2, T18], RS0097573).
[5] Ebenso wenig war das Erstgericht gehalten, gesondert (vgl im Übrigen US 7 f) zu thematisieren, dass die genannte Zeugin angab, sie habe den Angeklagten gebeten, das Messer außer Reichweite zu geben, und der Angeklagte habe „es dann unter die Matratze gegeben“ (ON 56.2, 13). Denn nach Maßgabe der Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte die Frau zunächst in den Raum zurückdrängte, ihr ein aufgeklapptes Messer vorhielt und sie gegen die Wand drückte, sodass die Genannte „unter dem Eindruck der zuvor vom Angeklagten angewendeten Gewalt und Drohung mit dem Messer“ die Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs an ihr duldete (US 3 f), spricht die Beschwerde ein erhebliches, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevantes Beweisergebnis nicht an (RIS-Justiz RS0106268, RS0116877). Ebenso wenig war das Erstgericht gehalten, gesondert vergleiche im Übrigen US 7 f) zu thematisieren, dass die genannte Zeugin angab, sie habe den Angeklagten gebeten, das Messer außer Reichweite zu geben, und der Angeklagte habe „es dann unter die Matratze gegeben“ (ON 56.2, 13). Denn nach Maßgabe der Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte die Frau zunächst in den Raum zurückdrängte, ihr ein aufgeklapptes Messer vorhielt und sie gegen die Wand drückte, sodass die Genannte „unter dem Eindruck der zuvor vom Angeklagten angewendeten Gewalt und Drohung mit dem Messer“ die Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs an ihr duldete (US 3 f), spricht die Beschwerde ein erhebliches, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevantes Beweisergebnis nicht an (RIS-Justiz RS0106268, RS0116877).
[6] Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, jedoch zum Schuldspruch zu II./ und III./ inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe hiezu nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, jedoch zum Schuldspruch zu römisch zwei./ und römisch drei./ inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe hiezu nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.