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Entscheidung 14 Os 44/26s×

Entscheidung 14 Os 44/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os44/26s

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Februar 2026, GZ 142 Hv 76/25z-56.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie jeweils eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 21. Oktober 2025 in W*

römisch eins./ * L* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs und zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er – als sie ihn aufforderte, sie aus dem Kellerabteil gehen zu lassen – sich vor die Türe stellte, sie an den Schultern zurück in den Raum drängte, ihr ein aufgeklapptes Taschenmesser vorzeigte und sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, sowie sie am Kopf festhielt und sie dadurch zur Vornahme von Oralverkehr an ihm nötigte;

römisch zwei./ den Polizeibeamten * F* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Durchsuchung, zu hindern versucht, indem er sich durch unkontrollierte kräftige Drehbewegungen mit seinem Oberkörper aus einer Fixierung zu lösen versuchte, wobei die Beamten ihn dennoch fixieren und festnehmen konnten;

römisch drei./ durch die zu römisch zwei./ angeführten kräftigen Drehbewegungen mit seinem Oberkörper den Polizeibeamten F* während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, wobei der Genannte eine Zerrung der linken Schulter erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Entgegen der Unvollständigkeit zum Schuldspruch römisch eins./ reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht mit der auf die Frage, ob das Festhalten beim Oralverkehr „für einen Sexualakt unüblich“ war, gegebenen Antwort der Zeugin * L* (ON 56.2, 13 [„Nein, er hat einfach meinen Kopf festgehalten und hat eben die Bewegung -“]) auseinandersetzen, sind doch bloße Meinungen, Einschätzungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge nicht Gegenstand des Zeugenbeweises und daher auch nicht erörterungspflichtig (RIS-Justiz RS0097540 [T2, T18], RS0097573).

[5]         Ebenso wenig war das Erstgericht gehalten, gesondert vergleiche im Übrigen US 7 f) zu thematisieren, dass die genannte Zeugin angab, sie habe den Angeklagten gebeten, das Messer außer Reichweite zu geben, und der Angeklagte habe „es dann unter die Matratze gegeben“ (ON 56.2, 13). Denn nach Maßgabe der Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte die Frau zunächst in den Raum zurückdrängte, ihr ein aufgeklapptes Messer vorhielt und sie gegen die Wand drückte, sodass die Genannte „unter dem Eindruck der zuvor vom Angeklagten angewendeten Gewalt und Drohung mit dem Messer“ die Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs an ihr duldete (US 3 f), spricht die Beschwerde ein erhebliches, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevantes Beweisergebnis nicht an (RIS-Justiz RS0106268, RS0116877).

[6]         Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, jedoch zum Schuldspruch zu römisch zwei./ und römisch drei./ inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe hiezu nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147592

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00044.26S.0519.000

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0140OS00044_26S0000_000

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