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Entscheidung 14 Os 45/01×

Entscheidung 14 Os 45/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os45/01 (14Os46/01)

Entscheidungsdatum

06.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dominik H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 8. Jänner 2001, GZ 22 römisch fünf r 1924/00-29, sowie seine Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraphen 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, (498 Absatz 3, vorletzter Satz) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe und wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last

Text

Gründe:

Mit dem anfechtungsrelevanten Teil des angefochtenen Urteils wurde Michael L***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB (römisch sechs) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(römisch eins) am 7. August 2000 in Linz im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit dem Mitangeklagten Dominik H***** mit Gewalt gegen die nachgenannten Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) diesen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar

a) dem Walter J***** dadurch, dass sie ihn festhielten, ihm Schläge ins Gesicht versetzten, ihn zu Boden stießen sowie in den "Schwitzkasten" nahmen und äußerten, dass er und Philipp G***** sonst etwas abbekommen würden, sollten sie kein Geld hergeben, einen Geldbetrag von 3 S oder 4 S;

b) dem Philipp G***** durch Festhalten sowie dadurch, dass dieser die gegen Walter J***** gesetzten Tätlichkeiten beobachten musste, einen Bargeldbetrag von ca 35 S;

(römisch vier 1) am 5. August 2000 in Linz im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit dem Mitangeklagten Dominik H***** und den abgesondert verfolgten Markus W***** sowie Daniel und Michael S***** in verabredeter Verbindung des Alexander Z***** durch Versetzen von Schlägen, Stößen und Tritten mit Fäusten und Füßen in Form einer Schädel- und Gesichtsprellung und eines Blutergusses im rechten Augenhöhlenbereich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael L***** geht fehl.

Seine den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (römisch vier 1) betreffenden Einwände bringt der Beschwerdeführer undifferenziert unter den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 5 a vor. Er behauptet dabei zwar zunächst, das Erstgericht habe "ganz entscheidende Beweisergebnisse" außer Acht gelassen, unterlässt es aber, solche in den Urteilsgründen unerörtert gebliebene Umstände konkret darzulegen. Er versäumt damit, einen formellen Begründungsmangel nach der Ziffer 5, erster Fall deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) geltend zu machen und bekämpft der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der Beschwerdeführer versucht insbesondere seiner Version vom Tathergang zum Durchbruch zu verhelfen, bei der er ohne vorheriges Einverständnis erst später in das Tatgeschehen eingegriffen und solcherart die vorangegangenen Attacken seiner Mittäter nicht zu verantworten habe. Nach Überprüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Aktenlage ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die entscheidenden Feststellungen.

Das Gleiche gilt für den vom Beschwerdeführer unter der Ziffer 5 a, zum Raubfaktum (römisch eins) unternommenen Versuch, aus der Verantwortung des Mitangeklagten H***** und den Angaben der Zeugen G***** und J***** die Version abzuleiten, die Tätlichkeiten H*****s gegen G***** seien "aus Ärger über dessen Beleidigungen erfolgt" und hätten nicht "die Erlangung von Bargeld zum Ziel" gehabt.

Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Raubfaktum (römisch eins) die Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB reklamiert, orientiert er sich nicht an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die ein im bewussten und gewollten Einverständnis erfolgtes gemeinsames Vorgehen des Beschwerdeführers mit dem Mitangeklagten H***** dahin umfassen, "dass dem sehbehinderten Opfer mehrere Schläge ins Gesicht (wodurch es die Brille verlor) sowie mehrere Stöße, wodurch es zu Boden ging, versetzt wurden und anschließend das am Boden liegende Opfer weiter misshandelt wurde, indem es in den Würgegriff (Schwitzkasten) genommen wurde" (US 12) und führt den Nichtigkeitsgrund daher nicht prozessordnungsgemäß aus.

Fehl geht auch der zum Raubfaktum (römisch eins) unter der Ziffer 11, erhobene Beschwerdeeinwand, die Tatrichter hätten durch unterbliebene Auseinandersetzung mit den Täterschaftsformen in unvertretbarer Weise ihre Strafbefugnis überschritten. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerde zuwider aus dem Urteil eindeutig ergibt, dass das Erstgericht eine Tatbegehung durch den Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit D***** H*****, also in Mittäterschaft, feststellte, wird durch diesen Einwand kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i,; s auch 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E64118 14D00451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00045.01.1106.000

Dokumentnummer

JJT_20011106_OGH0002_0140OS00045_0100000_000