Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael L***** geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael L***** geht fehl.
Seine den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (IV 1) betreffenden Einwände bringt der Beschwerdeführer undifferenziert unter den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5a vor. Er behauptet dabei zwar zunächst, das Erstgericht habe "ganz entscheidende Beweisergebnisse" außer Acht gelassen, unterlässt es aber, solche in den Urteilsgründen unerörtert gebliebene Umstände konkret darzulegen. Er versäumt damit, einen formellen Begründungsmangel nach der Z 5 erster Fall deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) geltend zu machen und bekämpft der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Seine den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (römisch vier 1) betreffenden Einwände bringt der Beschwerdeführer undifferenziert unter den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 5 a vor. Er behauptet dabei zwar zunächst, das Erstgericht habe "ganz entscheidende Beweisergebnisse" außer Acht gelassen, unterlässt es aber, solche in den Urteilsgründen unerörtert gebliebene Umstände konkret darzulegen. Er versäumt damit, einen formellen Begründungsmangel nach der Ziffer 5, erster Fall deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) geltend zu machen und bekämpft der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Der Beschwerdeführer versucht insbesondere seiner Version vom Tathergang zum Durchbruch zu verhelfen, bei der er ohne vorheriges Einverständnis erst später in das Tatgeschehen eingegriffen und solcherart die vorangegangenen Attacken seiner Mittäter nicht zu verantworten habe. Nach Überprüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Aktenlage ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die entscheidenden Feststellungen.Der Beschwerdeführer versucht insbesondere seiner Version vom Tathergang zum Durchbruch zu verhelfen, bei der er ohne vorheriges Einverständnis erst später in das Tatgeschehen eingegriffen und solcherart die vorangegangenen Attacken seiner Mittäter nicht zu verantworten habe. Nach Überprüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Aktenlage ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die entscheidenden Feststellungen.
Das Gleiche gilt für den vom Beschwerdeführer unter der Z 5a zum Raubfaktum (I) unternommenen Versuch, aus der Verantwortung des Mitangeklagten H***** und den Angaben der Zeugen G***** und J***** die Version abzuleiten, die Tätlichkeiten H*****s gegen G***** seien "aus Ärger über dessen Beleidigungen erfolgt" und hätten nicht "die Erlangung von Bargeld zum Ziel" gehabt.Das Gleiche gilt für den vom Beschwerdeführer unter der Ziffer 5 a, zum Raubfaktum (römisch eins) unternommenen Versuch, aus der Verantwortung des Mitangeklagten H***** und den Angaben der Zeugen G***** und J***** die Version abzuleiten, die Tätlichkeiten H*****s gegen G***** seien "aus Ärger über dessen Beleidigungen erfolgt" und hätten nicht "die Erlangung von Bargeld zum Ziel" gehabt.
Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Z 10) zum Raubfaktum (I) die Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach § 142 Abs 2 StGB reklamiert, orientiert er sich nicht an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die ein im bewussten und gewollten Einverständnis erfolgtes gemeinsames Vorgehen des Beschwerdeführers mit dem Mitangeklagten H***** dahin umfassen, "dass dem sehbehinderten Opfer mehrere Schläge ins Gesicht (wodurch es die Brille verlor) sowie mehrere Stöße, wodurch es zu Boden ging, versetzt wurden und anschließend das am Boden liegende Opfer weiter misshandelt wurde, indem es in den Würgegriff (Schwitzkasten) genommen wurde" (US 12) und führt den Nichtigkeitsgrund daher nicht prozessordnungsgemäß aus.Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Raubfaktum (römisch eins) die Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB reklamiert, orientiert er sich nicht an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die ein im bewussten und gewollten Einverständnis erfolgtes gemeinsames Vorgehen des Beschwerdeführers mit dem Mitangeklagten H***** dahin umfassen, "dass dem sehbehinderten Opfer mehrere Schläge ins Gesicht (wodurch es die Brille verlor) sowie mehrere Stöße, wodurch es zu Boden ging, versetzt wurden und anschließend das am Boden liegende Opfer weiter misshandelt wurde, indem es in den Würgegriff (Schwitzkasten) genommen wurde" (US 12) und führt den Nichtigkeitsgrund daher nicht prozessordnungsgemäß aus.
Fehl geht auch der zum Raubfaktum (I) unter der Z 11 erhobene Beschwerdeeinwand, die Tatrichter hätten durch unterbliebene Auseinandersetzung mit den Täterschaftsformen in unvertretbarer Weise ihre Strafbefugnis überschritten. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerde zuwider aus dem Urteil eindeutig ergibt, dass das Erstgericht eine Tatbegehung durch den Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit D***** H*****, also in Mittäterschaft, feststellte, wird durch diesen Einwand kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) geltend gemacht.Fehl geht auch der zum Raubfaktum (römisch eins) unter der Ziffer 11, erhobene Beschwerdeeinwand, die Tatrichter hätten durch unterbliebene Auseinandersetzung mit den Täterschaftsformen in unvertretbarer Weise ihre Strafbefugnis überschritten. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerde zuwider aus dem Urteil eindeutig ergibt, dass das Erstgericht eine Tatbegehung durch den Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit D***** H*****, also in Mittäterschaft, feststellte, wird durch diesen Einwand kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i; s auch 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i,; s auch 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.