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Entscheidung 14 Os 45/05g×

Entscheidung 14 Os 45/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os45/05g

Entscheidungsdatum

07.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 31. Jänner 2005, GZ 38 Hv 65/04d-125, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit entscheidungswesentlich - in Wiener Neustadt mit dem Vorsatz, sich oder die Firma U***** GesmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch die Vorspiegelung einer äußerst gewinnbringenden Geldanlage (zu ergänzen: und der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit betreffend ein Darlehen), somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Bargeldbeträgen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar

römisch zwei. am 15. Oktober 1996, 16. Juli 1997, 16. September 1997, 19. März 1999 und 22. März 1999 Ing. Heinz Bl***** zur Ausfolgung von insgesamt 56.880,27 Euro (782.689,54 S).

Rechtliche Beurteilung

Lediglich einen Teil des Schuldspruchs römisch zwei. bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer widersprüchliche Feststellungen zum im März 1999 erfolgten betrügerischen Herauslocken eines Darlehens über 500.000 S, weil das Erstgericht einerseits davon ausging, dass sich im Tatzeitpunkt sowohl er als auch die von ihm geleitete Firma U***** GesmbH in einer schlechten finanziellen Situation befanden und Johann B***** wusste, dass er das aufgenommene Darlehen zum vereinbarten Termin nicht zurückzahlen können wird (US 5 f), andererseits aber konstatierte, dass der Rechtsmittelwerber dem Ing. Heinz Bl***** einen Computerausdruck vorwies, wonach er hohe Provisionen erwartete (US 5). Bei dieser Ausgangslage sei daher davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Zuzählung des Darlehens von seiner Rückzahlungsfähigkeit überzeugt gewesen sei. Die Beschwerde übergeht dabei, dass der vorgelegte Computerausdruck nach der vom Schöffengericht gewürdigten geständigen Einlassung des Nichtigkeitswerbers bloß dazu diente, „Dinge vorzugaukeln, die es dann nicht gegeben hat" (US 8). Danach wurde dieser Computerausdruck lediglich als Täuschungsmittel eingesetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77506 14Os45.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00045.05G.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20050607_OGH0002_0140OS00045_05G0000_000