Gegen den abweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (§ 53 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, der keine Berechtigung zukommt.Gegen den abweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen ihrer Rechtsansicht sind nämlich jene Zeiten, die die
Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum und vom Gericht
sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der Berechnung der
Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem
zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wieviele Stunden sie insgesamt
ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle
honoriert wird (Krammer/Schmidt SDG3 GebAG § 32 E 51, zuletzt 14 Os
27/06m).
Nach den bis zum Beweis des Gegenteils als wahr anzunehmenden
Ausführungen der Dolmetscherin (Krammer/Schmidt aaO E 42) in ihrer
Beschwerde, waren für ihre Anreise zum Gerichtsgebäude 40 Minuten,
für ihre Rückreise 30 Minuten und weitere 38 Minuten Wartezeit zu
veranschlagen. Insgesamt ergibt dies eine Zeitversäumnis von einer
Stunde und 48 Minuten.
Davon ausgehend bleibt jedoch für die Zuerkennung einer Entschädigung
für weitere Zeitversäumnisse - über die vom Oberlandesgericht bereits
bestimmte Entschädigung von zwei Stunden hinaus - kein Raum.