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Entscheidung 14 Os 45/07k×

Entscheidung 14 Os 45/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os45/07k

Entscheidungsdatum

08.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pawel P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pawel D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 19. Jänner 2007, GZ 34 Hv 50/06d-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten enthält, wurde Pawel D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB (1.) schuldig erkannt.

Danach haben Pawel P*****, Pawel D*****, Dariusz S***** und Sylvester R***** am 25. September 2006 in Reichersdorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigten der G*****gmbH Kupferkabel im Gesamtwert von zumindest 600 Euro durch Einbruch, nämlich Einsteigen in einen Lagerplatz und Aufbrechen einer Halleneingangstür, in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Während die drei Mitangeklagten sowie die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichteten, meldete der Angeklagten Pawel D***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil an (S 60/I).

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger des Zweitangeklagten wurden die Rechtsmittel allerdings nicht ausgeführt. Da der Angeklagte somit weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung des Rechtsmittels einen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt aufgezeigt hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84157 14Os45.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00045.07K.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20070508_OGH0002_0140OS00045_07K0000_000