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Entscheidung 14 Os 45/08m×

Entscheidung 14 Os 45/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os45/08m

Entscheidungsdatum

13.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald T***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, AZ 33 Ur 135/06x des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Gerhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. März 2008, GZ 6 Bs 82/08x-1, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde der Revisorin beim Landesgericht Innsbruck gegen dessen Beschluss vom 21. Jänner 2008, GZ 33 Ur 135/06x-55, teilweise Folge und wies ein Mehrbegehren des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. Gerhard S***** ab.

Die dagegen gerichtete Beschwerde dieses Sachverständigen war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts über Bestimmung von Sachverständigengebühren kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 41, Absatz eins, GebAG).

Anmerkung

E87544 14Os45.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00045.08M.0513.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080513_OGH0002_0140OS00045_08M0000_000