Entscheidung 14 Os 45/08m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.05.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald T***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 33 Ur 135/06x des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Gerhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. März 2008, GZ 6 Bs 82/08x-1, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald T***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, AZ 33 Ur 135/06x des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Gerhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. März 2008, GZ 6 Bs 82/08x-1, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde der Revisorin beim Landesgericht Innsbruck gegen dessen Beschluss vom 21. Jänner 2008, GZ 33 Ur 135/06x-55, teilweise Folge und wies ein Mehrbegehren des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. Gerhard S***** ab.
Die dagegen gerichtete Beschwerde dieses Sachverständigen war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts über Bestimmung von Sachverständigengebühren kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 41 Abs 1 GebAG).Die dagegen gerichtete Beschwerde dieses Sachverständigen war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts über Bestimmung von Sachverständigengebühren kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 41, Absatz eins, GebAG).
Anmerkung
E87544
14Os45.08m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00045.08M.0513.000
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJT_20080513_OGH0002_0140OS00045_08M0000_000