Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Indem die Mängelrüge unter Zitierung zweier Passagen der Zeugenaussagen von Alfred S***** und Doris M***** vermeint, die zu I./ getroffenen Feststellungen (US 5) würden den Ergebnissen des Beweisverfahrens widersprechen, wird ein Begründungsmangel nicht zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft.Indem die Mängelrüge unter Zitierung zweier Passagen der Zeugenaussagen von Alfred S***** und Doris M***** vermeint, die zu römisch eins./ getroffenen Feststellungen (US 5) würden den Ergebnissen des Beweisverfahrens widersprechen, wird ein Begründungsmangel nicht zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft.
Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) stützte das Erstgericht die zu I./ getroffenen Feststellungen zur objektiven Tatseite auf die für übereinstimmend und glaubwürdig befundenen Schilderungen der Zeugen S***** und M***** und leitete die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite mängelfrei aus dem äußeren Geschehen und der allgemeinen Lebenserfahrung ab (US 8; RIS-Justiz RS0116882). Dass dies den Beschwerdeführer nicht überzeugt und aus seiner Sicht aus den Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlüsse plausibler gewesen wären, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0099455).Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) stützte das Erstgericht die zu römisch eins./ getroffenen Feststellungen zur objektiven Tatseite auf die für übereinstimmend und glaubwürdig befundenen Schilderungen der Zeugen S***** und M***** und leitete die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite mängelfrei aus dem äußeren Geschehen und der allgemeinen Lebenserfahrung ab (US 8; RIS-Justiz RS0116882). Dass dies den Beschwerdeführer nicht überzeugt und aus seiner Sicht aus den Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlüsse plausibler gewesen wären, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0099455).
Inwieweit einerseits die Verantwortung des Angeklagten, in der Nacht seiner Einlieferung sei es ihm schlecht gegangen und er habe „leichte Entzugserscheinungen“ gehabt (ON 34 S 7), andererseits der Inhalt der Krankenunterlagen des Wilhelminenspitals, wonach der Patient am 26. August 2018 „auf Ansprache weckbar“, orientiert, aber somnolent war und Aufforderungen nicht folgte sowie nicht redete (richtig: ON 42a), den zu II./ und III./ getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sowie zur Zurechnungsfähigkeit (US 5 f) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten (vgl dazu RIS-Justiz RS0118316), lässt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht erkennen. Im Übrigen wurde – der Beschwerde zuwider – die Behauptung des Angeklagten, unter Entzugserscheinungen gelitten zu haben, im vom Schöffengericht für schlüssig erachteten (US 9) psychiatrischen Gutachten ohnehin berücksichtigt (vgl ON 23 S 7, 11 und 21 und die dortige Bezugnahme auf das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 24. August 2018 [ON 38 S 25 f]), weshalb kein Anlass für deren gesonderte Erörterung im Urteil bestand.Inwieweit einerseits die Verantwortung des Angeklagten, in der Nacht seiner Einlieferung sei es ihm schlecht gegangen und er habe „leichte Entzugserscheinungen“ gehabt (ON 34 S 7), andererseits der Inhalt der Krankenunterlagen des Wilhelminenspitals, wonach der Patient am 26. August 2018 „auf Ansprache weckbar“, orientiert, aber somnolent war und Aufforderungen nicht folgte sowie nicht redete (richtig: ON 42a), den zu römisch zwei./ und römisch drei./ getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sowie zur Zurechnungsfähigkeit (US 5 f) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0118316), lässt die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht erkennen. Im Übrigen wurde – der Beschwerde zuwider – die Behauptung des Angeklagten, unter Entzugserscheinungen gelitten zu haben, im vom Schöffengericht für schlüssig erachteten (US 9) psychiatrischen Gutachten ohnehin berücksichtigt vergleiche ON 23 S 7, 11 und 21 und die dortige Bezugnahme auf das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 24. August 2018 [ON 38 S 25 f]), weshalb kein Anlass für deren gesonderte Erörterung im Urteil bestand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.