[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten (vgl RIS-Justiz RS0106588). Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; vgl dazu RIS-Justiz RS0098646 [T4]) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich das Erstgericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422). [4] Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten vergleiche RIS-Justiz RS0106588). Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0098646 [T4]) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich das Erstgericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422).
[5] Letzterem Kriterium wird der Einwand, die Tatrichter hätten das Gutachten der Sachverständigen Mag. L* über die aussagepsychologische Nachvollziehbarkeit des vom Opfer behaupteten (kurzzeitigen) Fehlens einer Erinnerung an die verfahrensgegenständlichen Vorfälle (ON 11.2, 2 f iVm ON 32, 10) erörtern müssen, nicht gerecht. Gleiches gilt für die Kritik am Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit einem diesen Umstand betreffenden, von der Beschwerde behaupteten Widerspruch dieses (durch Verlesung in der Hauptverhandlung vorgekommenen [ON 32, 10]) Gutachtens zu jenem der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Mag. G* (ON 32, 7 f). [5] Letzterem Kriterium wird der Einwand, die Tatrichter hätten das Gutachten der Sachverständigen Mag. L* über die aussagepsychologische Nachvollziehbarkeit des vom Opfer behaupteten (kurzzeitigen) Fehlens einer Erinnerung an die verfahrensgegenständlichen Vorfälle (ON 11.2, 2 f in Verbindung mit ON 32, 10) erörtern müssen, nicht gerecht. Gleiches gilt für die Kritik am Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit einem diesen Umstand betreffenden, von der Beschwerde behaupteten Widerspruch dieses (durch Verlesung in der Hauptverhandlung vorgekommenen [ON 32, 10]) Gutachtens zu jenem der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Mag. G* (ON 32, 7 f).
[6] Die Tatrichter haben sich mit der Aussage des Opfers und dessen sich aus der Person ergebenden Einschränkungen der Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit sowie dem Einfluss von auto- und fremdsuggestiven Prozessen auf die Entstehung der Aussage eingehend auseinandergesetzt (US 7 ff). Der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht daher zu einer Erörterung sämtlicher Details der Aussage des Opfers über Verlustängste, hohe Anpassungsfähigkeit an Personen im persönlichen Umfeld, mangelnde Belastbarkeit und Ausübung von Druck durch dessen Onkel zur Anzeigeerstattung schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). [6] Die Tatrichter haben sich mit der Aussage des Opfers und dessen sich aus der Person ergebenden Einschränkungen der Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit sowie dem Einfluss von auto- und fremdsuggestiven Prozessen auf die Entstehung der Aussage eingehend auseinandergesetzt (US 7 ff). Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht daher zu einer Erörterung sämtlicher Details der Aussage des Opfers über Verlustängste, hohe Anpassungsfähigkeit an Personen im persönlichen Umfeld, mangelnde Belastbarkeit und Ausübung von Druck durch dessen Onkel zur Anzeigeerstattung schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
[7] Schließlich legt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht dar, weshalb die unspezifische Aussage der Großmutter des Opfers, dessen Mutter sei sehr problematisch und hätte Druck ausgeübt, zu erörtern gewesen wäre. [7] Schließlich legt die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht dar, weshalb die unspezifische Aussage der Großmutter des Opfers, dessen Mutter sei sehr problematisch und hätte Druck ausgeübt, zu erörtern gewesen wäre.
[8] Mit dem Einwand, aus der Aussage des Opfers zu I ergebe sich weder eine sexualbezogene noch eine intensive Berührung, bekämpft die Beschwerde die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Feststellung, wonach der Angeklagte die Brüste des Opfers intensiv über dem T-Shirt berührte (US 3; vgl auch die Aussage des Opfers vor der Kriminalpolizei ON 2.9, 6 [„mit beiden Händen auf die Titten griff“]). Der Hinweis auf das Fehlen einer Vater-Kind-Beziehung sowie den zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gepflegten offenen Umgang mit Sexualität stellt gleichermaßen bloße Beweiswürdigungskritik dar. [8] Mit dem Einwand, aus der Aussage des Opfers zu römisch eins ergebe sich weder eine sexualbezogene noch eine intensive Berührung, bekämpft die Beschwerde die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Feststellung, wonach der Angeklagte die Brüste des Opfers intensiv über dem T-Shirt berührte (US 3; vergleiche auch die Aussage des Opfers vor der Kriminalpolizei ON 2.9, 6 [„mit beiden Händen auf die Titten griff“]). Der Hinweis auf das Fehlen einer Vater-Kind-Beziehung sowie den zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gepflegten offenen Umgang mit Sexualität stellt gleichermaßen bloße Beweiswürdigungskritik dar.
[9] Die prozessordnungskonforme Darstellung der Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0118780 [T1]) erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487). [9] Die prozessordnungskonforme Darstellung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0118780 [T1]) erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481, 487).
[10] Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung aus der Persönlichkeit des Opfers, dessen Alkoholmissbrauch, den Angaben des Opfers zu seinem Alkoholkonsum am 17. Oktober 2021 (Schuldspruch zu II) und den gutachterlichen Ausführungen zur „Vielzahl eingenommener psychiatrischer Medikamente“, dem Bestehen einer Konfliktsituation zwischen dem Angeklagten und dem Opfer, dem Gutachten der Sachverständigen Mag. L* zur aussagepsychologischen Nachvollziehbarkeit einer kurzzeitigen Amnesie beim Opfer und dem Umstand, dass das Opfer von seinem Onkel zur Anzeigeerstattung überredet wurde, eigene Schlussfolgerungen auf die (Un-)Glaubwürdigkeit des Opfers und des Angeklagten zieht (vgl RIS-Justiz RS0100555 [insbes T1]). Gleiches gilt für den Hinweis auf das Fehlen unmittelbarer Wahrnehmungen von zwei weiteren Zeuginnen und die nicht näher erläuterte Behauptung, dass deren Aussagen vom Urteilssachverhalt erheblich abweichen würden. [10] Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung aus der Persönlichkeit des Opfers, dessen Alkoholmissbrauch, den Angaben des Opfers zu seinem Alkoholkonsum am 17. Oktober 2021 (Schuldspruch zu römisch zwei) und den gutachterlichen Ausführungen zur „Vielzahl eingenommener psychiatrischer Medikamente“, dem Bestehen einer Konfliktsituation zwischen dem Angeklagten und dem Opfer, dem Gutachten der Sachverständigen Mag. L* zur aussagepsychologischen Nachvollziehbarkeit einer kurzzeitigen Amnesie beim Opfer und dem Umstand, dass das Opfer von seinem Onkel zur Anzeigeerstattung überredet wurde, eigene Schlussfolgerungen auf die (Un-)Glaubwürdigkeit des Opfers und des Angeklagten zieht vergleiche RIS-Justiz RS0100555 [insbes T1]). Gleiches gilt für den Hinweis auf das Fehlen unmittelbarer Wahrnehmungen von zwei weiteren Zeuginnen und die nicht näher erläuterte Behauptung, dass deren Aussagen vom Urteilssachverhalt erheblich abweichen würden.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.