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Entscheidung 14 Os 45/25m×

Entscheidung 14 Os 45/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os45/25m

Entscheidungsdatum

12.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. Dezember 2024, GZ 12 Hv 3/24a-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er zwischen Ende Februar 2022 und April 2023 in T* und an anderen Orten ihm anvertraute Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich im angefochtenen Urteil näher bezeichnete, geleaste und unter Eigentumsvorbehalt stehende Fahrzeuge, nach Auflösung und Fälligstellung der Kredit- und Leasingverträge infolge Nichtentrichtung der vereinbarten Kredit- und Leasingraten sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Fahrzeuge nicht dem jeweiligen Leasingunternehmen zurückstellte, sondern verbarg und im Ausland gebrauchte (US 4).

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe als faktischer Geschäftsführer der Leasingnehmerin E* GmbH fungiert (US 3 f) und sei daher für das vertragswidrige Verhalten (allein) verantwortlich, blieb entgegen dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, vierter Fall) keineswegs unbegründet. Vielmehr verwiesen die Tatrichter – im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0118317) – insbesondere auf mehrere Zeugenaussagen zum (dominanten) Auftreten des Beschwerdeführers, der in allen hier relevanten Belangen Ansprechpartner des genannten Unternehmens gewesen sei (US 6 ff). Bei diesen Verfahrensergebnissen handelt es sich keineswegs um die – unbeachtliche vergleiche RIS-Justiz RS0097540) – „subjektive Einschätzung“ der Zeugen über die vom Beschwerdeführer eingenommene Rolle in diesem Unternehmen, sondern deren Schilderung über von diesem gesetztes Verhalten.

[5] Welche „vorhandenen Beweismittel“ das Erstgericht im Rahmen der Begründung dieser Feststellung „nicht vollständig ausgeschöpft und verwertet“ habe, legt die weitere, solcherart prozessordnungswidrige Rüge (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt dar (RIS-Justiz RS0118316 [T5]).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00045.25M.0612.000

Im RIS seit

23.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250612_OGH0002_0140OS00045_25M0000_000