Gründe:
Mit dem durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO aF beurkundeten Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 19. März 1986, GZ 1 U 728/85-8, wurde der am 8.Juli 1962 geborene Willibald F*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (begangen in der Zeit von März 1985 bis 19.März 1986) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, wobei diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist am 25.März 1986 in Rechtskraft erwachsen.Mit dem durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO aF beurkundeten Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 19. März 1986, GZ 1 U 728/85-8, wurde der am 8.Juli 1962 geborene Willibald F*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, StGB (begangen in der Zeit von März 1985 bis 19.März 1986) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, wobei diese Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist am 25.März 1986 in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem (gleichfalls durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO aF beurkundeten) Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 21.Jänner 1987, GZ 1 U 610/86-7, wurde Willibald F*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB (begangen in der Zeit vom 20.März 1986 bis 21. Jänner 1987) schuldig erkannt und hiefür zu einer abermals unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm mit Beschluß vom selben Tag (ON 8) gemäß § 50 Abs. 1 StGB die Weisung erteilt, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und dies dem Gericht binnen zwei Monaten unaufgefordert nachzuweisen. Hierauf hat das Jugendgericht Graz die Willibald F*** im zuerst bezeichneten Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht mit Beschluß vom 15.September 1987, GZ 1 U 728/85-14, gemäß § 53 Abs. 1 StGB widerrufen. F*** hat die (sechswöchige) Freiheitsstrafe in der Zeit vom 10.Feber bis 23.März 1988 im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz verbüßt (ON 21 des zitierten Aktes).Mit dem (gleichfalls durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO aF beurkundeten) Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 21.Jänner 1987, GZ 1 U 610/86-7, wurde Willibald F*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (begangen in der Zeit vom 20.März 1986 bis 21. Jänner 1987) schuldig erkannt und hiefür zu einer abermals unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm mit Beschluß vom selben Tag (ON 8) gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB die Weisung erteilt, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und dies dem Gericht binnen zwei Monaten unaufgefordert nachzuweisen. Hierauf hat das Jugendgericht Graz die Willibald F*** im zuerst bezeichneten Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht mit Beschluß vom 15.September 1987, GZ 1 U 728/85-14, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB widerrufen. F*** hat die (sechswöchige) Freiheitsstrafe in der Zeit vom 10.Feber bis 23.März 1988 im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz verbüßt (ON 21 des zitierten Aktes).
In der Folge wurde Willibald F*** mit dem - gemäß § 458 Abs. 3 iVm § 488 Z 7 StPO nF in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Juli 1988, GZ 3 a E Vr 1418/88-9, neuerlich wegen des (in der Zeit vom 22.Jänner 1987 bis 25.Mai 1988 begangenen) Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Unter einem faßte der Einzelrichter den Beschluß "auf Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der Urteile des Jugendgerichtes Graz vom 19.März 1986, 1 U 728/85 (ON 8), und vom 21.Jänner 1987, 1 U 610/86 (ON 7), von drei auf fünf Jahre", womit er der Sache nach - und zwar primär - gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der jeweiligen bedingten Strafnachsicht absah.In der Folge wurde Willibald F*** mit dem - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 488, Ziffer 7, StPO nF in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Juli 1988, GZ 3 a E römisch fünf r 1418/88-9, neuerlich wegen des (in der Zeit vom 22.Jänner 1987 bis 25.Mai 1988 begangenen) Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Unter einem faßte der Einzelrichter den Beschluß "auf Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der Urteile des Jugendgerichtes Graz vom 19.März 1986, 1 U 728/85 (ON 8), und vom 21.Jänner 1987, 1 U 610/86 (ON 7), von drei auf fünf Jahre", womit er der Sache nach - und zwar primär - gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO von einem Widerruf der jeweiligen bedingten Strafnachsicht absah.