Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a, 9 lit b, 10 (nominell auch Z 5 und 11) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a, 9 Litera b,, 10 (nominell auch Ziffer 5 und 11) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Die undifferenziert auf die Z 5 und 5 a gestützten Beschwerdeausführungen erschöpfen sich mangels eines erkennbaren Hinweises auf einen bestimmten formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5) der Sache nach in einer Tatsachenrüge (Z 5 a). Es gelingt dem Beschwerdeführer mit der Behauptung entlastender Beweisergebnisse jedoch auch nicht, sich aus den Akten ergebende Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen des Schöffengerichtes zu erwecken. Das gilt für den Einwand, daß der ihn belastende Mitangeklagte P***** bei seiner Verhaftung ursprünglich angegeben hatte, Suchtgift von einem Türken erhalten zu haben (s dazu US 20 f; was er in der Hauptverhandlung damit erklärte, daß er mit seiner Aussage den Beschwerdeführer habe schützen wollen), für angebliche Widersprüche in den Angaben P*****s, für die Aussage des Zeugen Helmut B***** in der Hauptverhandlung, daß P***** Suchtgift "von Türken" bezogen habe (S 363 f; s dazu US 19), und für das Argument, daß der Zeuge Leopold K***** in der Hauptverhandlung das verkaufte Pulver als "Schnupfpulver" bezeichnete (S 354 f), ebenso wie für alle weiteren Hinweise auf einzelne Verfahrensumstände mit dem Ziel, durch Schwächung der Überzeugungskraft der belastenden Angaben P*****s der überwiegend leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Demgegenüber sind nämlich die vor allem auf die Verantwortung des Mitangeklagten, der Zeugen Bettina W***** (S 350 f), Helmut B***** (S 361 ff) und Leopold K***** (S 352 ff; iVm den Angaben seines Sachwalters Thomas P*****, S 356Die undifferenziert auf die Ziffer 5 und 5 a gestützten Beschwerdeausführungen erschöpfen sich mangels eines erkennbaren Hinweises auf einen bestimmten formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5,) der Sache nach in einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a). Es gelingt dem Beschwerdeführer mit der Behauptung entlastender Beweisergebnisse jedoch auch nicht, sich aus den Akten ergebende Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen des Schöffengerichtes zu erwecken. Das gilt für den Einwand, daß der ihn belastende Mitangeklagte P***** bei seiner Verhaftung ursprünglich angegeben hatte, Suchtgift von einem Türken erhalten zu haben (s dazu US 20 f; was er in der Hauptverhandlung damit erklärte, daß er mit seiner Aussage den Beschwerdeführer habe schützen wollen), für angebliche Widersprüche in den Angaben P*****s, für die Aussage des Zeugen Helmut B***** in der Hauptverhandlung, daß P***** Suchtgift "von Türken" bezogen habe (S 363 f; s dazu US 19), und für das Argument, daß der Zeuge Leopold K***** in der Hauptverhandlung das verkaufte Pulver als "Schnupfpulver" bezeichnete (S 354 f), ebenso wie für alle weiteren Hinweise auf einzelne Verfahrensumstände mit dem Ziel, durch Schwächung der Überzeugungskraft der belastenden Angaben P*****s der überwiegend leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Demgegenüber sind nämlich die vor allem auf die Verantwortung des Mitangeklagten, der Zeugen Bettina W***** (S 350 f), Helmut B***** (S 361 ff) und Leopold K***** (S 352 ff; in Verbindung mit den Angaben seines Sachwalters Thomas P*****, S 356
ff) sowie auf die sicherheitsbehördlichen Ermittlungsergebnisse gestützten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nach Überprüfung an Hand der gesamten Aktenlage durchaus unbedenklich.
Die - einen Vergleich der erstgerichtlichen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz erfordernde - Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sich ihre Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich lediglich "gelegentlich Haschisch zum Rauchen" besorgt und "zu Opiaten" gegriffen, um sich gegen seine starken Schmerzen aufgrund einer Selbstverstümmelung Abhilfe zu schaffen, keineswegs an den maßgeblichen Urteilsannahmen orientiert und im übrigen auch nicht konkret dargelegt wird, wodurch solcherart die "Strafbarkeit" der Tat aufgehoben sein soll.Die - einen Vergleich der erstgerichtlichen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz erfordernde - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sich ihre Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich lediglich "gelegentlich Haschisch zum Rauchen" besorgt und "zu Opiaten" gegriffen, um sich gegen seine starken Schmerzen aufgrund einer Selbstverstümmelung Abhilfe zu schaffen, keineswegs an den maßgeblichen Urteilsannahmen orientiert und im übrigen auch nicht konkret dargelegt wird, wodurch solcherart die "Strafbarkeit" der Tat aufgehoben sein soll.
Die ordnungsgemäße Ausführung fehlt auch der gegen die Qualifikation nach § 16 Abs 2 Z 2 (zweiter Halbsatz) SGG ankämpfenden Subsumtionsrüge (Z 10), weil der Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet, daß in den Urteilsgründen eine Feststellung enthalten sei, wonach er die Tat ausschließlich deshalb begangen habe, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwreb zu verschaffen.Die ordnungsgemäße Ausführung fehlt auch der gegen die Qualifikation nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, (zweiter Halbsatz) SGG ankämpfenden Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), weil der Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet, daß in den Urteilsgründen eine Feststellung enthalten sei, wonach er die Tat ausschließlich deshalb begangen habe, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwreb zu verschaffen.
Schließlich entspricht die lediglich unter Verweis auf die Strafberufung ausgeführte Strafbemessungsrüge (Z 11) nicht dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines insoweit unterlaufenen Rechtsirrtums, sodaß auch diese formell verfehlt ist.Schließlich entspricht die lediglich unter Verweis auf die Strafberufung ausgeführte Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) nicht dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines insoweit unterlaufenen Rechtsirrtums, sodaß auch diese formell verfehlt ist.
Demzufolge war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Demzufolge war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.