Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rupert H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB (I), sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (II), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III) und des Diebstahls nach § 127 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rupert H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, erster Fall und 15 StGB (römisch eins), sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (römisch zwei), der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch drei) und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
I. gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die diese oder andere am Vermögen in einem 25.000 S übersteigenden Betrag schädigte oder schädigen sollte,römisch eins. gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die diese oder andere am Vermögen in einem 25.000 S übersteigenden Betrag schädigte oder schädigen sollte,
A) verleitet, und zwar:
l. am 31. August 1996 Verfügungsberechtigte der Fa M***** durch die Vorgabe ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu der Einschaltung von Inseraten im K***** - Schaden: 4.168,56 S;
2. am 30. September l996 den Herbert B***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter zu sein, zur Überlassung der Wohnungsmöglichkeit in Wien 21., O***** - Schaden: zumindest 27.166,63 S;
3. am 29. April 1997 die Ingrid S***** durch die Vorgabe, zur Untervermietung der zu I/A/2 bezeichneten Wohnung befugt zu sein, zu einer "Kautionsanzahlung" von 6.000 S;
B) Verfügungsberechtigte der P***** durch die Vorspiegelung,
Verfügungsberechtigter über das Konto Nr 3588369 der Eleonore B***** zu sein und durch Nachmachen der Unterschrift der Kontoinhaberin, somit unter Benützung einer falschen Urkunde,
a) am 12. September 1997 zur Überweisung eines Betrages von 15.000 S und
b) am 18. September 1997 zur Überweisung eines Betrages von 26.000 S
jeweils auf ein eigenes Konto bei der E***** zu verleiten versucht;
II. zwischen dem 30. September 1996 und dem 29. April 1997 eine falsche Urkunde, nämlich einen Meldezettel durch Nachmachen der Unterschrift des Herbert B***** als Unterkunftgeber mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der Berechtigung zum Wohnen in Wien 21., O*****, gebraucht werde;römisch zwei. zwischen dem 30. September 1996 und dem 29. April 1997 eine falsche Urkunde, nämlich einen Meldezettel durch Nachmachen der Unterschrift des Herbert B***** als Unterkunftgeber mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der Berechtigung zum Wohnen in Wien 21., O*****, gebraucht werde;
III. am 15. September 1997 ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, und zwar von Eleonore B***** zum bloßen Gebrauch bei bestimmten Gelegenheiten überlassene Schmuckstücke, nämlich eine goldene Armkette und ein goldenes Armband im Wert von ca 35.000 S sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, indem er die Schmuckstücke im Dorotheum versetzte und das Realisat für eigene Zwecke verwendete;römisch drei. am 15. September 1997 ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, und zwar von Eleonore B***** zum bloßen Gebrauch bei bestimmten Gelegenheiten überlassene Schmuckstücke, nämlich eine goldene Armkette und ein goldenes Armband im Wert von ca 35.000 S sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, indem er die Schmuckstücke im Dorotheum versetzte und das Realisat für eigene Zwecke verwendete;
IV. zwischen Mai und September 1997 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Goldarmband im Wert von ca l2.000 S der Eleonore B***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch vier. zwischen Mai und September 1997 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Goldarmband im Wert von ca l2.000 S der Eleonore B***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die gegen die Schuldspruchfakten I, III und IV aus Z 5, "9" und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bringt keinen der nominell angezogenen Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.Die gegen die Schuldspruchfakten römisch eins, römisch drei und römisch vier aus Ziffer 5,, "9" und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bringt keinen der nominell angezogenen Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.