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Entscheidung 14 Os 45/99×

Entscheidung 14 Os 45/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os45/99

Entscheidungsdatum

08.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rupert H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, erster Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Oktober 1998, GZ 1b römisch fünf r 9.245/97-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rupert H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, erster Fall und 15 StGB (römisch eins), sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (römisch zwei), der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch drei) und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

römisch eins. gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die diese oder andere am Vermögen in einem 25.000 S übersteigenden Betrag schädigte oder schädigen sollte,

A) verleitet, und zwar:

l. am 31. August 1996 Verfügungsberechtigte der Fa M***** durch die Vorgabe ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu der Einschaltung von Inseraten im K***** - Schaden: 4.168,56 S;

2. am 30. September l996 den Herbert B***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter zu sein, zur Überlassung der Wohnungsmöglichkeit in Wien 21., O***** - Schaden: zumindest 27.166,63 S;

3. am 29. April 1997 die Ingrid S***** durch die Vorgabe, zur Untervermietung der zu I/A/2 bezeichneten Wohnung befugt zu sein, zu einer "Kautionsanzahlung" von 6.000 S;

B) Verfügungsberechtigte der P***** durch die Vorspiegelung,

Verfügungsberechtigter über das Konto Nr 3588369 der Eleonore B***** zu sein und durch Nachmachen der Unterschrift der Kontoinhaberin, somit unter Benützung einer falschen Urkunde,

a) am 12. September 1997 zur Überweisung eines Betrages von 15.000 S und

b) am 18. September 1997 zur Überweisung eines Betrages von 26.000 S

jeweils auf ein eigenes Konto bei der E***** zu verleiten versucht;

römisch zwei. zwischen dem 30. September 1996 und dem 29. April 1997 eine falsche Urkunde, nämlich einen Meldezettel durch Nachmachen der Unterschrift des Herbert B***** als Unterkunftgeber mit dem Vorsatz hergestellt, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der Berechtigung zum Wohnen in Wien 21., O*****, gebraucht werde;

römisch drei. am 15. September 1997 ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, und zwar von Eleonore B***** zum bloßen Gebrauch bei bestimmten Gelegenheiten überlassene Schmuckstücke, nämlich eine goldene Armkette und ein goldenes Armband im Wert von ca 35.000 S sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, indem er die Schmuckstücke im Dorotheum versetzte und das Realisat für eigene Zwecke verwendete;

römisch vier. zwischen Mai und September 1997 eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Goldarmband im Wert von ca l2.000 S der Eleonore B***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die gegen die Schuldspruchfakten römisch eins, römisch drei und römisch vier aus Ziffer 5,, "9" und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bringt keinen der nominell angezogenen Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde (undifferenziert Ziffer 5 und "9") zuwider konnte das Schöffengericht die Feststellung, daß die Lebensgemeinschaft des Rupert H***** mit der durch die Veruntreuung (römisch drei) und den Diebstahl (römisch vier) Geschädigten Eleonore B***** im November 1997, sohin erst nach allen Straftaten begründet wurde (US 7), mängelfrei aus den diesbezüglich durchwegs übereinstimmenden Äußerungen der beiden Genannten (S 149ff, 178, 199, 279, 283, 286f) ableiten, wogegen der Beschwerdeführer auf kein Beweisergebnis hinzuweisen vermag, welches das Bestehen dieser privilegierenden Verbindung zu einem früheren Zeitpunkt indizierte.

Der gegen diese Teile des Schuldspruchs (römisch drei und römisch vier) gerichtete Einwand des Fehlens einer berechtigten Anklage (sachlich Ziffer 9, Litera c,) orientiert sich somit nicht am Urteilssachverhalt. Soweit er sich auch gegen I/B wendet, übergeht er zudem die Tatsache, daß in den dort bezeichneten Fällen die P***** geschädigt werden sollte.

Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zum Schädigungsvorsatz beim Betrug zum Nachteil der Fa M***** (I/A/1) und des Herbert B***** (I/A/2) vernachlässigt die Beschwerde die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte sich seiner Zahlungsunfähigkeit bewußt war und die Schädigung zumindest billigend in Kauf nahm (US 4 bzw 5). Sie verfehlt damit abermals den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Gleiches gilt für den gegen I/A/3 erhobenen Einwand, der Verstoß gegen das Verbot der Weitervermietung "stellt grundsätzlich kein strafbares Verhalten dar", mit dem der Beschwerdeführer bloß die Annahme des vom Erstgericht auch aus weiteren Indizien (seinen Schulden, dem "Zuschlag" des Mietobjekts an die den höchsten Bargeldbetrag mitführende Geschädigte) mängelfrei abgeleiteten Schädigungsvorsatzes nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Dies trifft auch auf die in der Beschwerde angestellte Spekulation zu, wonach der Angeklagte im Fall der "erhofften Entwicklung der Mietverhältnisse jedenfalls in der Lage gewesen wäre, auch die Hauptmieten zu entrichten", womit er die oben dargestellte Begründung seines Betrugsvorsatzes vernachlässigt; ferner auf den gegen die Beurteilung der unter römisch vier bezeichneten Tat als Diebstahl (statt als Veruntreuung) erhobenen Einwand, der Angeklagte hätte auf Grund der persönlichen Beziehung annehmen können, daß er die Schmuckstücke (gleich den unter römisch drei angeführten) benützen durfte, womit die differenzierte Beurteilung der Beziehung des Angeklagten zu der Geschädigten übergangen wird, und schließlich auf die nicht weiter begründete - seiner eigenen Verantwortung (S 280) widersprechende - Behauptung, deren Angaben (S 288) über den Wert des veruntreuten Gutes (römisch drei) seien keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Überschreitung der Wertgrenze von 25.000 S.

Die gegen die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall StGB (römisch eins) gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht - auch unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Ziffer 5,) - fehl, weil sie der von den Tatrichtern mit der "tristen" Vermögens- und Einkommenslage und der raschen Aufeinanderfolge der Betrugshandlungen logisch und empirisch einwandfrei begründeten Täterabsicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes (zumindest) zusätzliches Einkommen zu verschaffen (US 10), bloß das ohnedies mitberücksichtigte (US 9) und zudem nur einen Teil der betrügerischen Angriffe betreffende "unmittelbare persönliche Verhältnis" zu Eleonore B***** entgegensetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E54556 14D00459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00045.99.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19990608_OGH0002_0140OS00045_9900000_000