Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24. August 2001, GZ 42 Hv 519/01v-13, wurde Wolfgang W***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, von welcher gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von vierzehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig fasste der Einzelrichter den Beschluss, gemäß § 53 Abs 1 und 2 StGB, § 494a Abs 2 StPO vom Widerruf der dem Verurteilten im Verfahren 38 Vr 1131/98 des Landesgerichtes Wiener Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24. August 2001, GZ 42 Hv 519/01v-13, wurde Wolfgang W***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, von welcher gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von vierzehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig fasste der Einzelrichter den Beschluss, gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO vom Widerruf der dem Verurteilten im Verfahren 38 römisch fünf r 1131/98 des Landesgerichtes Wiener Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Schuldspruch hat Wolfgang W***** vom März bis 5. August 2001 in Traiskirchen mit dem am 2. Juni 1984 geborenen David T***** durch wiederholte Vornahme von Oral- und Analverkehr gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben.
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 23. Oktober 2001, AZ 20 Bs 347/01 (ON 23 des Hv-Aktes), der Berufung und der Beschwerde des Angeklagten nicht Folge, setzte jedoch in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe mit zehn Monaten fest.
Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 (W***** und W***** gegen Österreich, Application nos. 69756/01 und 6306/02) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine in der Verurteilung wegen § 209 StGB gelegene Verletzung des Art 14 iVm Art 8 EMRK fest, weil die in der Strafbestimmung normierte Beschränkung der Strafbarkeit sexueller Kontakte auf nur (männliche) homosexuelle Partner sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzte.Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 (W***** und W***** gegen Österreich, Application nos. 69756/01 und 6306/02) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine in der Verurteilung wegen Paragraph 209, StGB gelegene Verletzung des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK fest, weil die in der Strafbestimmung normierte Beschränkung der Strafbarkeit sexueller Kontakte auf nur (männliche) homosexuelle Partner sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzte.
Aufgrund dieses Urteils beantragt Wolfgang W***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.Aufgrund dieses Urteils beantragt Wolfgang W***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO.