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Entscheidung 14 Os 46/07g×

Entscheidung 14 Os 46/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os46/07g

Entscheidungsdatum

12.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milen Y***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. November 2006, GZ 424 Hv 1/06s-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Milen Y***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (A./) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat er „am 20. März 2006 in Wien Nazam H***** A./ dadurch zu töten versucht (Paragraph 15, StGB), dass er ihm mit einem Klappmesser mit 11 cm langer Klinge vier Messerstiche gegen den Brust- und Bauchbereich zufügte;

B./ gefährlich mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Anschluss an die im Punkt A./ genannte Tat, die nur deshalb misslang, da mehrere Personen einschritten und ihn an der weiteren Attacke hinderten, sinngemäß äußerte, man solle die Rettung gar nicht verständigen und ihn (H*****) sterben lassen, denn wenn er aus dem Gefängnis wieder herauskäme, würde er ihn (H*****) sowieso töten."

Die Geschworenen haben die anklagekonformen Hauptfragen nach versuchtem Mord (A.) und gefährlicher Drohung (B.) bejaht. Damit entfiel eine Beantwortung der Eventualfragen nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB, römisch eins.) und nach schwerer Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, römisch zwei.).

Rechtliche Beurteilung

Die auf Ziffer 10 a, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund bringt der Angeklagte vor, er sei mit Nazam H***** befreundet gewesen, habe ihn in einem Lokal getroffen und sei durch ehrenrührige Vorhaltungen so erregt gewesen und habe sich so geärgert, dass er „das Messer genommen und zuerst in den Oberschenkel und sodann in die Schulter gestochen habe". Das Opfer habe bestätigt, dass es zuerst am Oberarm und dann im Bereich des rechten Oberschenkels mit dem Messer getroffen worden sei, erst danach in Bauch- und Rückenbereich. Ein „wirklicher Mörder" würde, heißt es in der Beschwerde (Ziffer 10 a,), nicht so handeln. Mit diesem Vorbringen weckt der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Weder der Umstand, dass die ersten Stiche gegen ein sich bewegendes Opfer vergleiche die Aussage des Zeugen Nazam H***** in der Hauptverhandlung, insb S 537 f/I) noch nicht lebensgefährlich ausfielen, noch der Hintergrund einer Freundschaft zwischen dem Täter und dem Opfer der Messerattacke oder dass der Angeklagte, wie er vorbringt, „herumgeschrien" hat, führen entgegen der Beschwerde zu solchen Bedenken am konstatierten Tötungsvorsatz.

In der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) bestreitet der Angeklagte den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Sachverhalt, indem er einen Tötungsvorsatz ebenso in Abrede stellt wie die Ernsthaftigkeit der Drohung nach dem Zustechen. Solcherart zeigt er keinen Rechtsfehler bei der erstgerichtlichen Beurteilung des konstatierten Sachverhalts auf.

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer in der im Urteil als erschwerend hervorgehobenen „unmittelbaren" Aufeinanderfolge der massiven strafbaren Handlungen eine „unzulässige Doppelverwertung einer ohnedies bestraften Tat" (Ziffer 13, zweiter Fall). Vielmehr hat das Geschworenengericht - im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB - einen Aspekt des Gesinnungsunwerts besonders hervorgehoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84869 14Os46.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00046.07G.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20070612_OGH0002_0140OS00046_07G0000_000