Die auf Z 10a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die auf Ziffer 10 a, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund bringt der Angeklagte vor, er sei mit Nazam H***** befreundet gewesen, habe ihn in einem Lokal getroffen und sei durch ehrenrührige Vorhaltungen so erregt gewesen und habe sich so geärgert, dass er „das Messer genommen und zuerst in den Oberschenkel und sodann in die Schulter gestochen habe". Das Opfer habe bestätigt, dass es zuerst am Oberarm und dann im Bereich des rechten Oberschenkels mit dem Messer getroffen worden sei, erst danach in Bauch- und Rückenbereich. Ein „wirklicher Mörder" würde, heißt es in der Beschwerde (Z 10a), nicht so handeln. Mit diesem Vorbringen weckt der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Weder der Umstand, dass die ersten Stiche gegen ein sich bewegendes Opfer (vgl die Aussage des Zeugen Nazam H***** in der Hauptverhandlung, insb S 537 f/I) noch nicht lebensgefährlich ausfielen, noch der Hintergrund einer Freundschaft zwischen dem Täter und dem Opfer der Messerattacke oder dass der Angeklagte, wie er vorbringt, „herumgeschrien" hat, führen entgegen der Beschwerde zu solchen Bedenken am konstatierten Tötungsvorsatz.Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund bringt der Angeklagte vor, er sei mit Nazam H***** befreundet gewesen, habe ihn in einem Lokal getroffen und sei durch ehrenrührige Vorhaltungen so erregt gewesen und habe sich so geärgert, dass er „das Messer genommen und zuerst in den Oberschenkel und sodann in die Schulter gestochen habe". Das Opfer habe bestätigt, dass es zuerst am Oberarm und dann im Bereich des rechten Oberschenkels mit dem Messer getroffen worden sei, erst danach in Bauch- und Rückenbereich. Ein „wirklicher Mörder" würde, heißt es in der Beschwerde (Ziffer 10 a,), nicht so handeln. Mit diesem Vorbringen weckt der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Weder der Umstand, dass die ersten Stiche gegen ein sich bewegendes Opfer vergleiche die Aussage des Zeugen Nazam H***** in der Hauptverhandlung, insb S 537 f/I) noch nicht lebensgefährlich ausfielen, noch der Hintergrund einer Freundschaft zwischen dem Täter und dem Opfer der Messerattacke oder dass der Angeklagte, wie er vorbringt, „herumgeschrien" hat, führen entgegen der Beschwerde zu solchen Bedenken am konstatierten Tötungsvorsatz.
In der Subsumtionsrüge (Z 12) bestreitet der Angeklagte den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Sachverhalt, indem er einen Tötungsvorsatz ebenso in Abrede stellt wie die Ernsthaftigkeit der Drohung nach dem Zustechen. Solcherart zeigt er keinen Rechtsfehler bei der erstgerichtlichen Beurteilung des konstatierten Sachverhalts auf.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) bestreitet der Angeklagte den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Sachverhalt, indem er einen Tötungsvorsatz ebenso in Abrede stellt wie die Ernsthaftigkeit der Drohung nach dem Zustechen. Solcherart zeigt er keinen Rechtsfehler bei der erstgerichtlichen Beurteilung des konstatierten Sachverhalts auf.
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer in der im Urteil als erschwerend hervorgehobenen „unmittelbaren" Aufeinanderfolge der massiven strafbaren Handlungen eine „unzulässige Doppelverwertung einer ohnedies bestraften Tat" (Z 13 zweiter Fall). Vielmehr hat das Geschworenengericht - im Sinn des § 32 Abs 2 erster Satz StGB - einen Aspekt des Gesinnungsunwerts besonders hervorgehoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer in der im Urteil als erschwerend hervorgehobenen „unmittelbaren" Aufeinanderfolge der massiven strafbaren Handlungen eine „unzulässige Doppelverwertung einer ohnedies bestraften Tat" (Ziffer 13, zweiter Fall). Vielmehr hat das Geschworenengericht - im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB - einen Aspekt des Gesinnungsunwerts besonders hervorgehoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.