Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeits-beschwerden der beiden Angeklagten sind nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeits-beschwerden der beiden Angeklagten sind nicht im Recht.
Die Mängelrüge zum Schuldspruch I behauptet Unvollständigkeit der Begründung (Z 5 zweiter Fall), ohne jedoch ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, erörterungsbedürftiges Beweisergebnis aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0118316). Indem sie – gestützt auf die Entscheidungsgründe – Überlegungen zur Möglichkeit einer Täterschaft anderer Personen anstellt, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die Mängelrüge zum Schuldspruch römisch eins behauptet Unvollständigkeit der Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall), ohne jedoch ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, erörterungsbedürftiges Beweisergebnis aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0118316). Indem sie – gestützt auf die Entscheidungsgründe – Überlegungen zur Möglichkeit einer Täterschaft anderer Personen anstellt, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Entgegen der weiteren Mängelrüge hat das Erstgericht auch zum Schuldspruch II keineswegs Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen. Die Aussage der Zeugin Ljiljana S***** hat es ohnehin erörtert (US 7 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten deren Angaben war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Im Übrigen stellt die ins Treffen geführte Einschätzung der Zeugin betreffend die Gründe für das von ihr beobachtete Abtransportieren von Ware in Plastiksäcken durch den Angeklagten Ishak Z***** kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis dar (RIS-Justiz RS0097540 [T18]). Welche Funktion dieser im Betrieb der H***** GmbH spielte, ist mit Blick auf die ihm angelastete Beitragstäterschaft nicht entscheidend.Entgegen der weiteren Mängelrüge hat das Erstgericht auch zum Schuldspruch römisch zwei keineswegs Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen. Die Aussage der Zeugin Ljiljana S***** hat es ohnehin erörtert (US 7 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten deren Angaben war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Im Übrigen stellt die ins Treffen geführte Einschätzung der Zeugin betreffend die Gründe für das von ihr beobachtete Abtransportieren von Ware in Plastiksäcken durch den Angeklagten Ishak Z***** kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis dar (RIS-Justiz RS0097540 [T18]). Welche Funktion dieser im Betrieb der H***** GmbH spielte, ist mit Blick auf die ihm angelastete Beitragstäterschaft nicht entscheidend.
Dass die Erwägungen der Tatrichter zum Schuldspruch II den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen (vgl RIS-Justiz RS0118317), vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit der Behauptung, es ließe sich aus den Beweisergebnissen auch ein anderer Tathergang ableiten, wird offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).Dass die Erwägungen der Tatrichter zum Schuldspruch römisch zwei den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen vergleiche RIS-Justiz RS0118317), vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit der Behauptung, es ließe sich aus den Beweisergebnissen auch ein anderer Tathergang ableiten, wird offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nicht angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).
Die Urteilsannahmen, der Angeklagte Ishak Z***** habe die Mitangeklagte zwar „fallweise bei geschäftlichen Terminen“ begleitet, jedoch in deren Unternehmen „keine Funktion ausgeübt“, er sei also nicht „faktischer Geschäftsführer“ gewesen (US 4 und 8), sind mit der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers, die auf seine Eigenschaft als Ehemann der Mitangeklagten und den objektiven Tathergang (dem Wegschaffen des Warenlagers) verweist (US 8), nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen vereinbar, weshalb der geltend gemachte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt.Die Urteilsannahmen, der Angeklagte Ishak Z***** habe die Mitangeklagte zwar „fallweise bei geschäftlichen Terminen“ begleitet, jedoch in deren Unternehmen „keine Funktion ausgeübt“, er sei also nicht „faktischer Geschäftsführer“ gewesen (US 4 und 8), sind mit der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers, die auf seine Eigenschaft als Ehemann der Mitangeklagten und den objektiven Tathergang (dem Wegschaffen des Warenlagers) verweist (US 8), nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen vereinbar, weshalb der geltend gemachte Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.