Nach § 129 Z 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er in eine der dort genannten geschützten Räumlichkeiten einbricht, einsteigt oder mit einem der dort genannten Mittel eindringt. Keiner dieser Fälle liegt vor. Denn nach den Urteilsannahmen schlich sich der Angeklagte am 9.Oktober 1990 in das Gasthaus "I***** Hof" ein, stahl der Wirtin die oben genannten Gegenstände im Gesamtwert von S 17.085,-- und flüchtete durch einen Sprung aus dem Fenster des ersten Stocks, als er beim Diebstahl betreten wurde (AS 265). Dementsprechend sind auch dem Urteilsspruch keine Tatumstände zu entnehmen, die den Strafsatz des § 129 StGB bedingen (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO). Zutreffend weist daher der Beschwerdeführer darauf hin, daß weder der "Einschleichdiebstahl" noch die Art der Entfernung des Angeklagten vom Tatort nach der Sachwegnahme dem § 129 Z 1 StGB unterfällt. Rechtsirrig hat sohin der Schöffensenat die strafbare Handlung als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB beurteilt.Nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er in eine der dort genannten geschützten Räumlichkeiten einbricht, einsteigt oder mit einem der dort genannten Mittel eindringt. Keiner dieser Fälle liegt vor. Denn nach den Urteilsannahmen schlich sich der Angeklagte am 9.Oktober 1990 in das Gasthaus "I***** Hof" ein, stahl der Wirtin die oben genannten Gegenstände im Gesamtwert von S 17.085,-- und flüchtete durch einen Sprung aus dem Fenster des ersten Stocks, als er beim Diebstahl betreten wurde (AS 265). Dementsprechend sind auch dem Urteilsspruch keine Tatumstände zu entnehmen, die den Strafsatz des Paragraph 129, StGB bedingen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Zutreffend weist daher der Beschwerdeführer darauf hin, daß weder der "Einschleichdiebstahl" noch die Art der Entfernung des Angeklagten vom Tatort nach der Sachwegnahme dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB unterfällt. Rechtsirrig hat sohin der Schöffensenat die strafbare Handlung als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB beurteilt.
Die vom Erstgericht angenommene Verbrechensqualifikation des Einbruchdiebstahls (§ 129 Z 1 StGB) war daher aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen, daß der Angeklagte zu Punkt 1 des Urteilsspruchs das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen hat.Die vom Erstgericht angenommene Verbrechensqualifikation des Einbruchdiebstahls (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) war daher aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen, daß der Angeklagte zu Punkt 1 des Urteilsspruchs das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB begangen hat.
Diese rechtliche Neubeurteilung hat zur Folge, daß auch der erstrichterliche Strafausspruch wegfällt.
Bei der demnach vorzunehmenden Strafneubemessung fielen als erschwerend ins Gewicht, daß der Angeklagte zwei strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat und seine einschlägigen Vorverurteilungen, welche die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB erfüllen; mildernd waren demgegenüber sein Geständnis und die Schadensgutmachung hinsichtlich des Diebstahlsfaktums.Bei der demnach vorzunehmenden Strafneubemessung fielen als erschwerend ins Gewicht, daß der Angeklagte zwei strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat und seine einschlägigen Vorverurteilungen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB erfüllen; mildernd waren demgegenüber sein Geständnis und die Schadensgutmachung hinsichtlich des Diebstahlsfaktums.
Die Strafschärfung war angesichts des wiederholten Rückfalls geboten. Bei der bis zu neun Monaten reichenden Strafobergrenze (§ 39 StGB) ist die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten tat- und tätergerecht.Die Strafschärfung war angesichts des wiederholten Rückfalls geboten. Bei der bis zu neun Monaten reichenden Strafobergrenze (Paragraph 39, StGB) ist die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten tat- und tätergerecht.
Aber auch die schon vom Erstgericht ausgesprochene Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB) war geboten. Das diesbezüglich eingeholte Sachverständigengutachten zeigt, daß der Angeklagte drogen- und alkoholabhängig ist. Im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung hat er erneut strafbare Handlungen, nämlich die vorliegenden Vergehen, begangen. Auf Grund des Sachverständigengutachtens und der Vorverurteilungen steht auch fest, daß nach der Person des Angeklagten und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wenngleich bisherige Entziehungskuren erfolglos geblieben sind, ist doch, gestützt auf das vorliegende Sachverständigengutachten, der Versuch einer Entwöhnung nicht von vornherein aussichtslos.Aber auch die schon vom Erstgericht ausgesprochene Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Paragraph 22, StGB) war geboten. Das diesbezüglich eingeholte Sachverständigengutachten zeigt, daß der Angeklagte drogen- und alkoholabhängig ist. Im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung hat er erneut strafbare Handlungen, nämlich die vorliegenden Vergehen, begangen. Auf Grund des Sachverständigengutachtens und der Vorverurteilungen steht auch fest, daß nach der Person des Angeklagten und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wenngleich bisherige Entziehungskuren erfolglos geblieben sind, ist doch, gestützt auf das vorliegende Sachverständigengutachten, der Versuch einer Entwöhnung nicht von vornherein aussichtslos.
Da somit alle Voraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vorliegen, war der Angeklagte - unbedingt (§ 45 Abs. 1 StGB) - in eine solche Anstalt einzuweisen.Da somit alle Voraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vorliegen, war der Angeklagte - unbedingt (Paragraph 45, Absatz eins, StGB) - in eine solche Anstalt einzuweisen.