Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (A) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (A) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
A)
gewerbsmäßig im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Lothar Josef M***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteilsspruch namentlich genannte Personen in insgesamt 26 Angriffen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Zahlung von Geldbeträgen verleitet, wodurch diese um einen 25.000 S nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar:
I. vom 10.November bis 27.November 1989 dadurch, daß er vortäuschte, eine Gegensprechanlage im Wohnhaus Wien 20., Brigittaplatz 1-6, zu errichten, 18 Wohnungsmieter zur Zahlung von insgesamt 8.900 S;römisch eins. vom 10.November bis 27.November 1989 dadurch, daß er vortäuschte, eine Gegensprechanlage im Wohnhaus Wien 20., Brigittaplatz 1-6, zu errichten, 18 Wohnungsmieter zur Zahlung von insgesamt 8.900 S;
II. im November 1989 dadurch, daß er vortäuschte, eine Reparatur der Gegensprechanlage im Wohnhaus Wien 11., Eisteichstraße 27, durchzuführen, 8 Wohnungsmieter zur Zahlung von insgesamt 400 S;römisch zwei. im November 1989 dadurch, daß er vortäuschte, eine Reparatur der Gegensprechanlage im Wohnhaus Wien 11., Eisteichstraße 27, durchzuführen, 8 Wohnungsmieter zur Zahlung von insgesamt 400 S;
B)
im November 1989 eine fremde bewegliche Sache, und zwar die Gegensprechanlage der Wohnhausanlage Wien 11., Simmeringer Hauptstraße 34-40, durch Manipulationen an der Zuleitung und den Kontakten unbrauchbar gemacht.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.
Der Angeklagte hat sich damit verantwortet, er sei der Meinung gewesen, daß Lothar Josef M***** bzw die Firma P*****, in deren Namen dieser auftrat, offiziell von der Verwaltung der städtischen Wohnhäuser (MA 52) mit der Errichtung bzw der Reparatur von Gegensprechanlagen in Gemeindebauten beauftragt gewesen sei (S 248/249). Er habe selbst in dieser Angelegenheit mit einem Beamten der Hausverwaltung gesprochen und daraus entnommen, daß der Firma P***** ein amtlicher Auftrag erteilt worden wäre (S 275).
Die zuständigen Funktionäre der Hausverwaltung, nämlich der Hausinspektor Erwin U***** (S 326), dessen Stellvertreter Robert A***** (S 329) und die Magistratsbeamtin Ingrid S***** (S 328) haben jedoch als Zeugen übereinstimmend erklärt, daß kein Auftrag zur Errichtung einer Gegensprechanlage in der Wohnhausanlage Wien 20., Brigittaplatz 1-6, erteilt worden sei, daß ihnen weder der Angeklagte noch Lothar Josef M***** dem Namen nach oder zumindest vom Sehen her bekannt seien, und daß ihnen auch die Firma P***** gänzlich unbekannt sei, weshalb das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete (US 11). Aus dem Umstand, daß er sich demnach tatsachenwidrig darauf berufen hat, mit der Hausverwaltung persönlich verhandelt und deren Zustimmung zur Errichtung einer Gegensprechanlage eingeholt zu haben, erschlossen die Tatrichter - dem Beschwerdeeinwand (Z 5) zuwider durchaus mängelfrei -, daß der Angeklagte keineswegs ein gutgläubiges, von Lothar Josef M***** über die Berechtigung zu Montagearbeiten selbst getäuschtes Werkzeug, sondern "wissender Mittäter" gewesen ist (US 12).Die zuständigen Funktionäre der Hausverwaltung, nämlich der Hausinspektor Erwin U***** (S 326), dessen Stellvertreter Robert A***** (S 329) und die Magistratsbeamtin Ingrid S***** (S 328) haben jedoch als Zeugen übereinstimmend erklärt, daß kein Auftrag zur Errichtung einer Gegensprechanlage in der Wohnhausanlage Wien 20., Brigittaplatz 1-6, erteilt worden sei, daß ihnen weder der Angeklagte noch Lothar Josef M***** dem Namen nach oder zumindest vom Sehen her bekannt seien, und daß ihnen auch die Firma P***** gänzlich unbekannt sei, weshalb das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete (US 11). Aus dem Umstand, daß er sich demnach tatsachenwidrig darauf berufen hat, mit der Hausverwaltung persönlich verhandelt und deren Zustimmung zur Errichtung einer Gegensprechanlage eingeholt zu haben, erschlossen die Tatrichter - dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,) zuwider durchaus mängelfrei -, daß der Angeklagte keineswegs ein gutgläubiges, von Lothar Josef M***** über die Berechtigung zu Montagearbeiten selbst getäuschtes Werkzeug, sondern "wissender Mittäter" gewesen ist (US 12).
Es kann somit keine Rede davon sein, daß das Erstgericht auf die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht eingegangen und die Aussagen der drei genannten Zeugen unerörtert gelassen hätte. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, es sei nicht eindeutig erkennbar, welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden seien. Die Konstatierungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz lassen vielmehr an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig (US 12, 16/17).
Eben diese Feststellungen übergeht aber der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a), indem er auf seine als widerlegt angesehene Verantwortung zurückgreift, selbst das Opfer einer Täuschung durch Lothar Josef M***** gewesen zu sein, und dahingehende Feststellungsmängel reklamiert. Damit bringt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz zur Voraussetzung hat, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Eben diese Feststellungen übergeht aber der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), indem er auf seine als widerlegt angesehene Verantwortung zurückgreift, selbst das Opfer einer Täuschung durch Lothar Josef M***** gewesen zu sein, und dahingehende Feststellungsmängel reklamiert. Damit bringt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz zur Voraussetzung hat, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).