Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich Christian P***** gegen die Annahme der (auch) vom Oberlandesgericht bejahten Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft, nämlich den dringenden Tatverdacht, die Tatbegehungsgefahr und die Annahme einer nicht offenbar unangemessenen Haftdauer.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Das Oberlandesgericht Wien hat den gegen den Beschwerdeführer nach der derzeitigen Aktenlage bestehenden dringenden Tatverdacht mit zutreffender Begründung bejaht. Dem Einwand, dem "Bemühen" des Angeklagten um Schadensminderung sei zu wenig Augenmerk gewidmet worden, kommt schon angesichts des Umstandes, daß die Verbindlichkeiten des Christian P***** zugegebenermaßen weitgehend unbeglichen aushaften und der Eingangserklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, selbst exequierbare Verbindlichkeiten nicht bezahlen zu wollen (S 5 in ON 65), keine den angenommenen dringenden Tatverdacht entkräftende Bedeutung zu.
Die endgültige Würdigung aller Verfahrensergebnisse bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Vorliegend kommt es allein auf die (gegebene) Verdachtslage an.
Da der Angeklagte nach dem derzeitigen Verfahrensstand - auch unter Bedachtnahme auf seine vier einschlägigen Vorstrafen - eine exzeptionell ausgeprägte Anfälligkeit für vielfältige, gravierende Betrugsdelinquenz erkennen zu lassen scheint, besteht in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß - entgegen der Beschwerde - auf Grund bestimmter Tatsachen auch die Gefahr, daß er auf freiem Fuß erneut strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde (§ 180 Abs. 2 Z 3 lit. b und c StPO). Daß der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr vom Oberlandesgericht ohne Anführung bestimmter Tatsachen mit dem bloßen Hinweis auf "entsprechende Vorverurteilungen" des Angeklagten begründet worden sei, ist nicht aktengetreu.Da der Angeklagte nach dem derzeitigen Verfahrensstand - auch unter Bedachtnahme auf seine vier einschlägigen Vorstrafen - eine exzeptionell ausgeprägte Anfälligkeit für vielfältige, gravierende Betrugsdelinquenz erkennen zu lassen scheint, besteht in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß - entgegen der Beschwerde - auf Grund bestimmter Tatsachen auch die Gefahr, daß er auf freiem Fuß erneut strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO). Daß der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr vom Oberlandesgericht ohne Anführung bestimmter Tatsachen mit dem bloßen Hinweis auf "entsprechende Vorverurteilungen" des Angeklagten begründet worden sei, ist nicht aktengetreu.
Unter Zugrundelegung der zahlreichen verfahrensgegenständlichen Betrugsfakten, der inkriminierten Schadenssumme und der erheblichen Vorstrafenbelastung erweist sich bei dem gegebenen gesetzlichen Strafrahmen sowie der Strafschärfungsmöglichkeit des § 39 StGB schließlich auch die Beschwerdebefürchtung einer iS des § 193 Abs. 2 StPO offenbar unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft als nicht fundiert.Unter Zugrundelegung der zahlreichen verfahrensgegenständlichen Betrugsfakten, der inkriminierten Schadenssumme und der erheblichen Vorstrafenbelastung erweist sich bei dem gegebenen gesetzlichen Strafrahmen sowie der Strafschärfungsmöglichkeit des Paragraph 39, StGB schließlich auch die Beschwerdebefürchtung einer iS des Paragraph 193, Absatz 2, StPO offenbar unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft als nicht fundiert.
Da Christian P***** sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der - im übrigen auch nicht verzeichneten - Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der - im übrigen auch nicht verzeichneten - Beschwerdekosten zu entfallen.