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Entscheidung 14 Os 46/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os46/98

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Celal B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Feber 1998, GZ 20 b römisch fünf r 11.188/96-262, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Gahleitner, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Celal B***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins A) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins B), jeweils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien

(römisch eins A) im Feber 1988 den in der Türkei bereits rechtskräftig verurteilten Kenan B***** dadurch, daß er ihn aufforderte, seine (des Angeklagten) Tochter Seker B***** zu erschießen, dazu bestimmt, daß Kenan B***** am 4. März 1988 in Carsamba die Seker B***** durch Abgabe von zwei Schüssen aus einem Schrotgewehr tötete; und

(römisch eins B) im März 1992 den gesondert verfolgten Goran A***** dadurch, daß er ihn aufforderte, Gürhan Y***** in die Beine zu schießen, dazu bestimmt, daß Seran A***** am 9. April 1992 den Gürhan Y***** durch Abgabe mehrerer Schüsse aus einer Pistole, durch welche der Genannte einen Steckschuß im rechten Ober- und Unterschenkel sowie einen Hodendurchschuß mit Zertrümmerung der Oberschenkelknochen erlitt, absichtlich schwer am Körper verletzte.

Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer eins, 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Hinweis auf den Mangel eines dem Angeklagten eingeräumten Rechtes, auf die Auswahl der Geschworenen Einfluß zu nehmen, wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht dem Gesetz gemäß erhoben.

Weil demnach der Oberste Gerichtshof das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (BGBl 1990/256) gar nicht anzuwenden hat, kommt ihm auch keine Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG zu.

Ebensowenig am Gesetz orientiert ist der Hinweis auf die vorgeblich unterlassene Beeidigung eines der mehreren Dolmetscher, welche der Hauptverhandlung beigezogen wurden. Nicht nur, daß die Beschwerde den solcherart angesprochenen Dolmetscher gar nicht nennt, steht ein derartiger Formmangel nicht unter Nichtigkeitssanktion. Bleibt anzumerken, daß das Vorbringen sich auch inhaltlich als unzutreffend erweist, weil die in den Hauptverhandlungen beigezogenen Dolmetscher Nurhan S***** (4. Feber 1997, 7. Feber 1997 und 1. September 1997), Dr. Haydar S***** (2. September 1997) und Dipl.Ing. Mustafa T***** (4. September 1997, 5. September 1997, 3. November 1997, 15. Dezember 1997 und 9. Feber 1998) gerichtlich beeidet wurden; die beiden erstgenannten Übersetzer sind im Verzeichnis der allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher und Sachverständigen des Oberlandesgerichtes Wien als Dolmetscher für die türkische Sprache aufgenommen, der dort nicht eingetragene Dipl.Ing. Mustafa T***** wurde in der Hauptverhandlung vom 4. September 1997 beeidet.

Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schuldspruchfaktums römisch eins A das Unterbleiben von Eventualfragen nach verbrecherischem Komplott (Paragraph 277, StGB) und "bloßer Beitragstäterschaft" (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu Paragraph 75, StGB.

Eine Eventualfrage ist gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO dann zu stellen, wenn nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung die Möglichkeit naheliegt, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger als das in der Anklageschrift angeführte ist. Dabei kann immer nur ein tatsächliches Substrat, nicht aber jede abstrakt denkbare Möglichkeit Grundlage einer Eventualfrage sein.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die ihm angelastete Bestimmung des Kenan B***** zur Ermordung seiner Tochter entschieden in Abrede gestellt und seine Beteiligung an der Tötung heftig bestritten. Diese Einlassung indiziert nicht die Stellung der reklamierten Eventualfragen. Aber auch die Darstellungen des Handlungsablaufes durch die Zeugin Ruzica T***** vermögen eine den Angeklagten benachteiligende Unvollständigkeit des Fragenschemas nicht zu begründen. Zum einen ging nach den Angaben dieser Zeugin der Auftrag zur Ermordung der Seker B***** an Kenan B***** unzweifelhaft und eindeutig vom Angeklagten und nicht von anderen Mitgliedern des Familienrates aus, die sich - ohne Verabredung und Bereitschaft zur gemeinsamen Ausführung des Mordes (Paragraph 277, Absatz eins, StGB) - nur mit der Tötung der Seker B***** und der Tötungsart, nämlich der Erschießung, einverstanden erklärten. Zum anderen ist den Aussagen der erwähnten Zeugin die in der Beschwerde unterstellte Entschlossenheit des Kenan B***** zur Tatausführung im Bestimmungszeitpunkt nicht zu entnehmen. Der Schwurgerichtshof war daher zur Stellung der vom Beschwerdeführer begehrten Eventualfragen nicht verhalten.

Es versagt auch der Einwand (Ziffer 8,), die Rechtsbelehrung lasse notwendige Hinweise, daß eine Bestimmung des zur Tat bereits Entschlossenen ("alias facturus") nicht mehr möglich sei, sowie Ausführungen über die Möglichkeit einer fahrlässigen Förderung einer Vorsatztat (fahrlässige Tatbeteiligung) vermissen. Denn dem Beschwerdevorbringen zuwider wurden die Geschworenen ausdrücklich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bestimmungshandlung und Tatausführung hingewiesen (S 4 der Rechtsbelehrung). Zum anderen ist die Rechtsbelehrung nur zu den tatsächlich gestellten Fragen zu erteilen (Paragraph 321, Absatz 2, StPO). Im vorliegenden Fall ist aber eine Frage in Richtung Beitragstäterschaft zum Verbrechen eines Mordes - wie dargetan mangels eines ausreichenden Tatsachensubstrates - nicht gestellt worden.

Als nicht berechtigt erweisen sich schließlich auch die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO, welcher regelmäßig das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse voraussetzt, die nach den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungswerten erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestelllten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeargumentation, der Wahrspruch der Geschworenen beruhe auf den Aussagen der nach Ansicht des Beschwerdeführers unglaubwürdigen Zeugin Ruzica T*****, nicht gerecht, weil eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken nicht im Einwand einer angeblich bedenklichen Würdigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse bestehen kann. Das gesamte Beschwerdevorbringen zielt vielmehr nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung darauf ab, die Beweiskraft der von den Geschworenen offensichtlich für glaubwürdig erachteten Angaben der Belastungszeugin Ruzica T***** durch den Hinweis auf divergierende, auch unbedeutende Modalitäten betreffende Verfahrensergebnisse zu entkräften und auf diese Weise eine für den Angeklagten günstigere Lösung der Schuldfrage herbeizuführen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Beurteilung der von ihm in Zweifel gezogenen Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Ruzica T***** ausschließlich der insoweit unüberprüfbaren Beweiswürdigung der Laienrichter obliegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist sohin zur Gänze unbegründet und war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte Celal B***** unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Vorverurteilung des Angeklagten wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und seine Beteiligung an den beiden Straftaten als Anstifter, "wobei in einem Fall seine leibliche Tochter das Opfer des Mordplanes geworden ist", als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es keinen Umstand.

Die auf eine Strafherabsetzung abzielende Berufung des Angeklagten ist auch unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die ins Treffen geführte Vorstrafe (AZ 4a römisch fünf r 340/94, Hv 516/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Juni 1994, 15 Monate bedingt) unbegründet.

Das Geschworenengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig dargelegt. Der Berufungswerber vermag keine Milderungsumstände anzuführen oder aufzuzeigen, daß das Erstgericht die herangezogenen Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen oder falsch gewichtet hätte.

Der Berufung zuwider hat das Geschworenengericht mit Recht den besonderen Milderungsumstand nach Paragraph 34, Ziffer 18, StGB nicht herangezogen, weil dafür die zusätzliche Voraussetzung seines seitherigen Wohlverhaltens fehlt.

Indem der Berufungswerber die Bestimmungstäterschaft des Angeklagten in Abrede stellt und behauptet, Kenan B***** sei bereits zur Tat entschlossen gewesen, weicht er vom Ausspruch der Geschworenenbank über die Schuld ab.

Mit Recht hat das Geschworenengericht den eine besonders verwerfliche Gesinnung demonstrierenden Umstand, daß der Angeklagte die Ermordung seiner eigenen Tochter veranlaßte, im Rahmen der für die Strafbemessung bedeutsamen allgemeinen Schuldkriterien (Paragraph 32, StGB) als belastend gewertet.

Für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe fand der Oberste Gerichtshof daher keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E50947 14D00468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00046.98.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19980623_OGH0002_0140OS00046_9800000_000