Gründe:
Mit dem sofort in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 9. Mai 1996, GZ 10 E Vr 128/96-15, wurde der damals jugendliche Jörg Daniel E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB (sowie erkennbar mit Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG) zu einer unbedingten Geldstrafe sowie zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit dem sofort in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 9. Mai 1996, GZ 10 E römisch fünf r 128/96-15, wurde der damals jugendliche Jörg Daniel E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB (sowie erkennbar mit Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) zu einer unbedingten Geldstrafe sowie zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Wegen zum Teil innerhalb dieser Probezeit verübter Straftaten, nämlich des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 3 und 4, 130 ("erster"), dritter, vierter, und fünfter Fall (zu ergänzen: und 15) StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG verhängte das Landesgericht Klagenfurt über den Genannten mit dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Dezember 1999, GZ 13 Vr 1.612/99-32, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zugleich sah das Schöffengericht vom Widerruf der in der zuvor bezeichneten Vorverurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).Wegen zum Teil innerhalb dieser Probezeit verübter Straftaten, nämlich des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 3 und 4, 130 ("erster"), dritter, vierter, und fünfter Fall (zu ergänzen: und 15) StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG verhängte das Landesgericht Klagenfurt über den Genannten mit dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Dezember 1999, GZ 13 römisch fünf r 1.612/99-32, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zugleich sah das Schöffengericht vom Widerruf der in der zuvor bezeichneten Vorverurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO).
Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang: