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Entscheidung 14 Os 47/00×

Entscheidung 14 Os 47/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os47/00 (14Os48/00)

Entscheidungsdatum

16.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jörg Daniel E***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 3 und 4, 130 dritter, vierter und fünfter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Dezember 1999, GZ 13 römisch fünf r 1.612/99-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Dezember 1999, GZ 13 römisch fünf r 1.612/99-32, vom Widerruf der dem Jörg Daniel E***** mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 9. Mai 1996, GZ 10 E römisch fünf r 128/96-15, gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abzusehen (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO), verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 56, StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben.

Der ihm zu Grunde liegende Antrag des Staatsanwaltes wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem sofort in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 9. Mai 1996, GZ 10 E römisch fünf r 128/96-15, wurde der damals jugendliche Jörg Daniel E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB (sowie erkennbar mit Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) zu einer unbedingten Geldstrafe sowie zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Wegen zum Teil innerhalb dieser Probezeit verübter Straftaten, nämlich des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 3 und 4, 130 ("erster"), dritter, vierter, und fünfter Fall (zu ergänzen: und 15) StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG verhängte das Landesgericht Klagenfurt über den Genannten mit dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Dezember 1999, GZ 13 römisch fünf r 1.612/99-32, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zugleich sah das Schöffengericht vom Widerruf der in der zuvor bezeichneten Vorverurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO).

Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 56, StGB kann das Gericht die in den Paragraphen 53 bis 55 StGB vorgesehenen Verfügungen nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.

Vorliegend hat die dreijährige Probezeit aus der eingangs erwähnten Vorverurteilung bereits am 9. Mai 1999 geendet (Paragraph 49, StGB). Da die Beschlussfassung nicht bis spätestens 9. November 1999 (sechs Monate nach Ablauf der Probezeit) erfolgte und das neue Strafverfahren erst nach Ablauf der Probezeit, nämlich am 22. August 1999, beim Landesgericht Klagenfurt anhängig wurde (S 113/I), verletzt die am 16. Dezember 1999 verfügte Probezeitverlängerung das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 56, StGB. Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO war diese nachteilige Verfügung aufzuheben und der ihr zu Grunde liegende Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Anmerkung

E58253 14D00470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00047..0516.000

Dokumentnummer

JJT_20000516_OGH0002_0140OS00047_0000000_000