Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Der vom Erstgericht als glaubwürdig erachtete Zeuge Markus P***** hatte zum von der Beschwerde in Zweifel gezogenen Motiv des Angeklagten - über bloße Vermutungen hinausgehend - erklärt, dieser habe unbedingt eine Frau haben und nach Wien ins "Puff" fahren wollen (S 173).
Dass es bei der Art der Tatbegehung zu keinen Spurenübertragungen kommen muss, ist ebenso evident wie der Umstand, dass Tatopfer in für sie derart bedrohlichen Situationen nicht ihre gesamte Aufmerksamkeit auf die exakte Registrierung sämtlicher Details, etwa des Aussehens des Täters, richten, was vorliegend noch zudem durch die Nachtzeit und den von hinten verübten Überfall zusätzlich erschwert wurde.
Für die Beseitigung der Tatwaffe verblieb dem Angeklagten bis zu seiner Betretung hinreichend Zeit. Seine Identifizierung erfolgte nicht nur anhand seines markanten Aussehens, sondern insbesondere auch mittels der ebensolchen Kleidung.
Die eine Tatbeurteilung in Richtung Körperverletzung monierende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die dezidierten Urteilskonstatierungen zum auf eine Vergewaltigung gerichteten inneren Vorhaben des Beschwerdeführers (US 5 f, 9).Die eine Tatbeurteilung in Richtung Körperverletzung monierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die dezidierten Urteilskonstatierungen zum auf eine Vergewaltigung gerichteten inneren Vorhaben des Beschwerdeführers (US 5 f, 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.