Die dagegen aus den Gründen des Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen aus den Gründen des Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben sich die Tatrichter mit den Widersprüchen in den Angaben des Mitangeklagten H***** eingehend befasst und diese logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Minderbegabung und den insbesondere vom Beschwerdeführer ausgeübten Druck, in dessen Folge H***** dessen Rolle „herunterzuspielen" versuchte, zurückgeführt (US 8 ff).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben sich die Tatrichter mit den Widersprüchen in den Angaben des Mitangeklagten H***** eingehend befasst und diese logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Minderbegabung und den insbesondere vom Beschwerdeführer ausgeübten Druck, in dessen Folge H***** dessen Rolle „herunterzuspielen" versuchte, zurückgeführt (US 8 ff).
Inwieweit das Erstgericht den Schluss des unbeteiligten, als Detektiv tätigen (US 9) Zeugen M***** in Bezug auf die Mittäterschaft der Angeklagten widersprüchlich dargestellt hätte, legt die Beschwerde mit dem gleichzeitigen Hinweis auf die Distanz K*****s von zwei bis drei Meter zum Tatort nicht substantiiert dar.
Die exakte finanzielle Situation des Beschwerdeführers und dessen Abgang vom Tatort betreffen als allfälliges Motiv und Nachtatverhalten keine entscheidenden Tatsachen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem lapidaren Hinweis auf die Ausführungen in der Mängelrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem lapidaren Hinweis auf die Ausführungen in der Mängelrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Sowohl Rechtsrüge (Z 9 lit a) als auch Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlen eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem Erstere mit ihrer Kritik unzureichender Feststellung der inneren Tatseite und Letztere mit ihrer Forderung nach Beurteilung der Tat als Diebstahl die expliziten Urteilsannahmen übergehen, wonach der Beschwerdeführer den Entschluss fasste, „dem Mann mit Gewalt dessen Handtasche wegzunehmen und den Michael H***** auf den betrunkenen Mann aufmerksam machte und diesem gegenüber bemerkte, dass man einem Besoffenen alles leicht abnehmen könne" und Michael H***** zur Tatbegehung aufforderte (US 6).Sowohl Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) als auch Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlen eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem Erstere mit ihrer Kritik unzureichender Feststellung der inneren Tatseite und Letztere mit ihrer Forderung nach Beurteilung der Tat als Diebstahl die expliziten Urteilsannahmen übergehen, wonach der Beschwerdeführer den Entschluss fasste, „dem Mann mit Gewalt dessen Handtasche wegzunehmen und den Michael H***** auf den betrunkenen Mann aufmerksam machte und diesem gegenüber bemerkte, dass man einem Besoffenen alles leicht abnehmen könne" und Michael H***** zur Tatbegehung aufforderte (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung des Angeklagten K***** gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung des Angeklagten K***** gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.